Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1067-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
215 kB
Datum
23.05.2013
Erstellt
16.05.13, 18:25
Aktualisiert
16.05.13, 18:25
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1067-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1067-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1067-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1067-IX) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1067-IX)

öffnen download melden Dateigröße: 215 kB

Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL KREIS EUSKIRCHEN REGIERUNGSBEZIRK KÖLN BEBAUUNGSPLAN NR. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ 4. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB Begründung Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“, 4. Änderung 1.0 Rechtsgrundlagen und Verfahren 1.1 Rechtsgrundlagen 1 Rechtliche Grundlagen der Aufstellung der Bebauungsplanänderung sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 i.S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBL.I. S. 1509) sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 1.2 Verfahren Das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Kirspenich-Fletterberg“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da der Zulässigkeitsmaßstab und die Grundzüge der Planung nicht wesentlich verändert werden. Die Planänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Die Grundzüge der ursprünglichen Planung - das heißt die Festsetzung von Reinen Wohngebieten werden nicht berührt. Die Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung werden ebenfalls nicht geändert. Auch die im § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB aufgeführten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) der europäischen Vogelschutzgebiete vor, da derartige Gebiete weder im näheren noch im weiteren Umfeld liegen. Im vereinfachten Verfahren wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abzusehen. 2.0 Anlass und Ziele der Bebauungsplanänderung Der Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ ist seit 1991 rechtskräftig. Für die Bebauung beidseitig des Flettenbergweges setzt der Bebauungsplan Reine Wohngebiete fest. Zulässig ist eine zweigeschossige Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5. Das Flurstück Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück 855 ist mit einem kleinen Flachdachgebäude bebaut. Dieses Gebäude ist stark renovierungsbedürftig. Das Dach ist undicht. Im Rahmen der erforderlichen Renovierungsarbeiten beabsichtigt der Eigentümer das vorhandene Flachdach durch ein Satteldach zu ersetzen und das Gebäude in Richtung Südosten geringfügig zu verweitern. Zudem soll in der östlichen Ecke des dreiecksförmigen Grundstücks eine Doppelgarage errichtet werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 37 lassen sowohl die Änderung der Dachform als auch die Errichtung der Garagen zu. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen lassen aber nicht die geplante Erweiterung zu. Um das Vorhaben wie geplant realisieren zu können ist eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen um 3 m in Richtung Südosten erforderlich. Da sich das Vorhaben in den umgebenden städtebaulichen Rahmen einfügt bzw. zu einer Verbesserung des Straßenbildes beiträgt, wird die Änderung des Bebauungsplanes Nr. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“, 4. Änderung 2 37 angestrebt. Die Baugrenzen sollen entsprechend erweitert werden, um Planungsrecht für das Vorhaben zu erreichen. Weiterhin wurden auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück 200 bauliche Anlagen errichtet, die die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Für diese Bereiche ist ebenfalls eine Erweiterung der Baugrenzen geplant. demgegenüber wird die Baugrenze im Norden zurückgenommen. 3.0 Rahmenbedingungen 3.1 Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück 855 mit einer Fläche von rd. 423 qm sowie das Flurstück 200 mit ca. 2.120 qm. Das Grundstück Nr. 855 ist mit einem Einfamilienwohnhaus mit Flachdach bebaut. Das Flurstück 200 mit drei Wohneinheiten. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3.2 Übergeordnete Planungen 3.2.1 Regionalplan Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt Arloff / Kirspenich einschließlich des Gebietes „Flettenberg“ als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar. 3.2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. 3.2.3 Bebauungsplan Nr. 37 Der Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ mit seinen Änderungen setzt für den Änderungsbereich Reines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 fest. Zulässig ist eine zweigeschossige Einzelund Doppelhausbebauung. Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 37, o.M. Stadt Bad Münstereifel Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“, 4. Änderung 3 3.3 Erschließung Die Erschließung des Geltungsbereiches ist durch den Flettenbergweg vorhanden und ausreichend dimensioniert. 4.0 Inhalt der Bebauungsplanänderung 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses Flettenbergweg 21. Die Festsetzungen des Ursprungsplanes zur Art und Maß der baulichen Nutzung werden unverändert beibehalten. 4.2 Zeichnerische Änderung Die überbaubare Grundstücksfläche wird um 3 m in Richtung Südosten erweitert. geplante Änderung 4.3 Textliche Änderungen Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes mit seinen Änderungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 5.0 Ver- und Entsorgung Der Änderungsbereich ist vollständig erschlossen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“, 4. Änderung 6.0 4 Auswirkungen der Planung 6.1 Umweltauswirkungen Eine Umweltprüfung / Umweltbericht wird nicht erstellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 6.2 Artenschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die geschützten Arten liegen für viele Bundesländer in Form einer allgemein zugängigen Datenbank vor. Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen, weist für das Plangebiet keinen besonderen Schutzstatus aus. Augrund der vorhandenen baulichen Nutzung und der innerörtlichen Lage kann eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen werden. 6.3 Altlasten Hinweise auf Altablagerungen liegen nicht vor. 6.4 Denkmalpflege / Bodendenkmalpflege Es befinden sich keine eingetragenen Denkmäler im Plangebiet. 6.5 Kampfmittel Das Gebiet ist bereits baulich genutzt. In die textlichen Festsetzungen wird vorsorglich ein Hinweis zur Berücksichtigung der Kampfmittelbeseitigung in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren aufgenommen. aufgestellt: Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Euskirchen