Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
23.05.2013
Erstellt
16.05.13, 18:25
Aktualisiert
16.05.13, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 07.05.2013
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 1070-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
23.05.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gemarkung Münstereifel, Flur 10, Nr. 126,
Eicherscheid, Lingscheider Weg 35
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1070-IX
1. Sachverhalt:
Es liegt eine Bauvoranfrage für das Flurstück Gem. Münstereifel, Flur 10, Flurstück Nr. 126 – Bad
Münstereifel-Eicherscheid, Lingscheider Weg 35 – vor.
Das Grundstück liegt gem. § 34 BauGB im Innenbereich. Es ist im Flächennutzungsplan im Bereich der bereits bebauten Grundstücksflächen als Wohnbaufläche dargestellt; der rückwärtige
Grundstücksbereich ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Das Grundstück ist bereits mit einem Einfamilienwohnhaus, einer Einzel- und einer Doppelgarage
sowie Nebenräumen und einer Terrasse bebaut.
Geplant ist nun die Errichtung eines rd. 7,00 m breiten und 12,0 bzw. 13,10 m langen Lagergebäudes zur Lagerung von Holzbrennstoffen und Holztransportfahrzeugen mit Flachdach (Gebäudehöhe 4,0 m bzw. 4,75 m).
Dieses soll angrenzend an die bereits vorhandene Doppelgarage und Nebenräume im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden. Die Zufahrt soll über die nördliche Grundstücksfläche
entlang der Grenze zum Nachbargrundstück Lingscheiderweg 33 erfolgen.
Die rechtliche Beurteilung erfolgt gem. § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben im Innenbereich
dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der Grundstücksfläche die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben,
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Erschließung ist sichergestellt.
Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben allerdings erhebliche Bedenken.
Aufgrund der weit in den rückwärtigen Bereich geplanten Lage fügt sich das Vorhaben im Sinne
des § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebung ein. Die bereits vorhandene Doppelgarage und die
hieran angrenzenden Nebenräume liegen ungefähr auf einer Höhe mit den Nebenanlagen der
unmittelbaren Nachbargrundstücke. Die nun geplante Anlage würde mit rd. 13 m über diese bereits vorhandene Bebauung hinausragen, das Orts- und Landschaftsbild würde erheblich beeinträchtigt. Zudem stellt sich die Frage, ob durch die geplante Zufahrt entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse gewahrt bleiben.
Das Vorhaben fügt sich somit gem. § 34 BauGB nicht in die vorhandene Bebauung ein, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist zu versagen.
2. Rechtliche Würdigung
Das Vorhaben ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der BauO NW sowie des BauGB
genehmigungspflichtig.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird nicht erteilt.