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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 - 2015 (Hebesatzsatzung))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
171 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
16.05.13, 18:25
Aktualisiert
16.05.13, 18:25
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 - 2015 (Hebesatzsatzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 - 2015 (Hebesatzsatzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 - 2015 (Hebesatzsatzung))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 15.05.2013 - Der Bürgermeister Az: 21-11-30 Nr. der Ratsdrucksache: 968-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 28.05.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 – 2015 (Hebesatzsatzung) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Mies __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 968-IX 1. Sachverhalt: Mit der Anlage wird der Entwurf der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 bis 2015 (Hebesatzsatzung) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Hierin sind jedoch wegen der abschließenden Beratung die Hebesätze bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer noch offen gelassen. Angesichts der Haushaltssituation ist es unverzichtbar, auch die Realsteuern deutlich zu erhöhen, da weitere nachhaltige Einnahmeverbesserungen weder über die Gebührenhaushalte noch über sonstige Einnahmen (z.B. Zuweisungen, Zuschüsse, Verkaufserlöse) erzielt werden dürfen/können. Mit der RD 965-IX/-9 wurden über die ursprüngliche Entwurfsfassung hinaus drei alternative Hebesatzvarianten vorgestellt, die jede für sich genommen die Gestaltung eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes ermöglichen. Wie verwaltungsseitig in der Sitzung des Hauptund Finanzausschusses am 14.05.2013 vorgetragen wurde, ist aus finanzieller Sicht, insbesondere um absehbaren Unwägbarkeiten vorzubeugen, die alternative Variante 2 zu empfehlen. Von den drei alternativen Varianten stellt diese zudem die finanzwirtschaftlich nachhaltigste dar. 2. Rechtliche Würdigung § 77 GO NRW regelt die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung. Danach hat die Stadt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel 1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Anknüpfend an die Ziffer 2 i. V. m. § 82 GO NRW ist die höchstmögliche Ausschöpfung der Steuerquellen unausweichlich, um der gesetzlichen Vorgabe eines Haushaltsausgleichs (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW) näher zu kommen. So hat z. B. die Stadt Selm, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnimmt, bereits im Jahr 2012 den Hebesatz bei der Grundsteuer B auf 825 v. H. festgesetzt. Die Festlegung der Hebesatzhöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rates der Stadt. Die Ermessensgrenze wird erst dann überschritten, wenn die Stadt bei der Festsetzung des Hebesatzes willkürlich und unsachlich verfährt. Beides ist vorliegend, unabhängig von den dem Rat vorgelegten Entwürfen/Varianten, nicht der Fall. 3. Finanzielle Auswirkungen Für die Schlüsselzuweisungssystematik sowie die Berechnung der Kreisumlage ergeben sich keine nachhaltigen Auswirkungen, da hierfür landesdurchschnittliche fiktive Hebesätze gelten. Die Anhebung der Hebesätze dient der Erreichung eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes, dessen Ausgangsbasis der dem Rat am 11.12.2012 vorgelegte Haushaltsentwurf bildet. Der zunehmende Eigenkapitalverzehr wird durch die Anhebung der Hebesätze verlangsamt. Gleichwohl ist, ausgehend vom aktuellen Planungsstand, mit weiteren Erhöhungen der Hebesätze nach dem Jahr 2015 zu rechnen, damit spätestens ab dem Jahr 2022 der Eigenkapitalverzehr gestoppt und wieder Eigenkapital aufgebaut werden kann. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Auf die Ratsdrucksachen zum Haushaltsentwurf 2013 wird verwiesen. Seite 3 von Ratsdrucksache 968-IX 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Die Anhebung der Hebesätze ermöglicht der Stadt eine deutliche Ergebnis- und Liquiditätsverbesserung, die durch eine hiermit mögliche Senkung der Zinszahlungen für Liquiditätskredite weiter verstärkt wird. Dem Gedanken der intergenerativen Gerechtigkeit wird damit Rechnung getragen. 7. Beschlussvorschlag: Die beigefügte Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 – 2015 (Hebesatzsatzung) wird mit folgender Maßgabe beschlossen:  Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt unverändert.  Der Hebesatz der Grundsteuer B wird für das Jahr 2013 auf ____ v. H., für das Jahr 2014 auf ____ v. H. und für das Jahr 2015 auf ____ v. H. festgesetzt.  Der Hebesatz der Gewerbesteuer wird für das Jahr 2013 auf ____ v. H., für das Jahr 2014 auf ____ v. H. und für das Jahr 2015 auf ____ v. H. festgesetzt. Die so modifizierte Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.