Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
171 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
16.05.13, 18:25
Aktualisiert
16.05.13, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 15.05.2013
- Der Bürgermeister Az: 21-11-30
Nr. der Ratsdrucksache: 968-IX
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Beratungsfolge
Termin
Rat
28.05.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
der Haushaltsjahre 2013 – 2015 (Hebesatzsatzung)
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Berichterstatter: Herr Mies
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 968-IX
1. Sachverhalt:
Mit der Anlage wird der Entwurf der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der
Hebesätze für die Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 bis 2015 (Hebesatzsatzung) zur Beratung
und Beschlussfassung vorgelegt. Hierin sind jedoch wegen der abschließenden Beratung die Hebesätze bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer noch offen gelassen.
Angesichts der Haushaltssituation ist es unverzichtbar, auch die Realsteuern deutlich zu erhöhen,
da weitere nachhaltige Einnahmeverbesserungen weder über die Gebührenhaushalte noch über
sonstige Einnahmen (z.B. Zuweisungen, Zuschüsse, Verkaufserlöse) erzielt werden dürfen/können.
Mit der RD 965-IX/-9 wurden über die ursprüngliche Entwurfsfassung hinaus drei alternative Hebesatzvarianten vorgestellt, die jede für sich genommen die Gestaltung eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes ermöglichen. Wie verwaltungsseitig in der Sitzung des Hauptund Finanzausschusses am 14.05.2013 vorgetragen wurde, ist aus finanzieller Sicht, insbesondere um absehbaren Unwägbarkeiten vorzubeugen, die alternative Variante 2 zu empfehlen. Von
den drei alternativen Varianten stellt diese zudem die finanzwirtschaftlich nachhaltigste dar.
2. Rechtliche Würdigung
§ 77 GO NRW regelt die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung. Danach hat die Stadt die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Anknüpfend an die Ziffer 2 i. V. m. § 82 GO NRW ist die höchstmögliche Ausschöpfung der Steuerquellen unausweichlich, um der gesetzlichen Vorgabe eines Haushaltsausgleichs (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW) näher zu kommen. So hat z. B. die Stadt Selm, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnimmt, bereits im Jahr 2012 den Hebesatz bei der Grundsteuer B auf 825 v. H. festgesetzt.
Die Festlegung der Hebesatzhöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rates der Stadt. Die
Ermessensgrenze wird erst dann überschritten, wenn die Stadt bei der Festsetzung des Hebesatzes willkürlich und unsachlich verfährt. Beides ist vorliegend, unabhängig von den dem Rat vorgelegten Entwürfen/Varianten, nicht der Fall.
3. Finanzielle Auswirkungen
Für die Schlüsselzuweisungssystematik sowie die Berechnung der Kreisumlage ergeben sich keine nachhaltigen Auswirkungen, da hierfür landesdurchschnittliche fiktive Hebesätze gelten.
Die Anhebung der Hebesätze dient der Erreichung eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes, dessen Ausgangsbasis der dem Rat am 11.12.2012 vorgelegte Haushaltsentwurf
bildet. Der zunehmende Eigenkapitalverzehr wird durch die Anhebung der Hebesätze verlangsamt. Gleichwohl ist, ausgehend vom aktuellen Planungsstand, mit weiteren Erhöhungen der Hebesätze nach dem Jahr 2015 zu rechnen, damit spätestens ab dem Jahr 2022 der Eigenkapitalverzehr gestoppt und wieder Eigenkapital aufgebaut werden kann.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Auf die Ratsdrucksachen zum Haushaltsentwurf 2013 wird verwiesen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 968-IX
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Die Anhebung der Hebesätze ermöglicht der Stadt eine deutliche Ergebnis- und Liquiditätsverbesserung, die durch eine hiermit mögliche Senkung der Zinszahlungen für Liquiditätskredite weiter
verstärkt wird. Dem Gedanken der intergenerativen Gerechtigkeit wird damit Rechnung getragen.
7. Beschlussvorschlag:
Die beigefügte Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Festsetzung der Hebesätze für die
Realsteuern der Haushaltsjahre 2013 – 2015 (Hebesatzsatzung) wird mit folgender Maßgabe beschlossen:
Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt unverändert.
Der Hebesatz der Grundsteuer B wird für das Jahr 2013 auf ____ v. H., für das Jahr 2014 auf
____ v. H. und für das Jahr 2015 auf ____ v. H. festgesetzt.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer wird für das Jahr 2013 auf ____ v. H., für das Jahr 2014 auf
____ v. H. und für das Jahr 2015 auf ____ v. H. festgesetzt.
Die so modifizierte Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.