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Antrag (Antrag bzgl. Einrichtung eines absoluten Haltverbotes in der Spillesstraße in Gymnich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Erstellt
03.04.13, 06:05
Aktualisiert
03.04.13, 06:05
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 86/2013 Az.: 66 19-3642 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 08.02.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 09.04.2013 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Einrichtung eines absoluten Haltverbotes in der Spillesstraße in Gymnich Finanzielle Auswirkungen: Für die Aufstellung der Zeichen 283 StVO sind Mittel beim Eigenbetrieb Straßen vorhanden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.03.13 Stellungnahme der Verwaltung: Vor einigen Jahren wurde in der Spillesstraße im Abschnitt zwischen Gymnicher Hauptstraße und Erftstraße eine Einbahnstraße eingerichtet. Im Zuge dieser Maßnahme konnte für die Fußgänger und Radfahrer ein separater Streifen auf der Fahrbahn abmarkiert werden. Nachdem die Einbahnstraßenregelung wieder aufgehoben und die Fahrbahn für den Kfz-Verkehr für beide Fahrtrichtungen erneut freigegeben wurde, musste dieser Streifen wieder demarkiert werden. Der Fußgänger ist jetzt wieder gezwungen entweder auf dem für Fußgänger unzureichend breiten vorhandenen Schrammbord oder auf der Fahrbahn zu laufen. Da der Schrammbord auf der nördlichen Seite der Spillesstraße teilweise breiter ausgeführt wurde als auf der südlichen Seite, benutzen die Fußgänger hauptsächlich diese Fahrbahnseite um zum Beispiel von der Gymnicher Hauptstraße zur Erftstraße zu gelangen. Aufgrund von parkenden Fahrzeugen auf dieser nördlichen Fahrbahnseite müssen teilweise die Fußgänger auf der Fahrbahn um die Fahrzeuge herum gehen. Hierdurch ergibt sich eine Verschlechterung der Sichtverhältnisse. Die potentielle Unfallgefahr für die Fußgänger und Radfahrer wird somit größer. Ich halte daher hier die Einrichtung eines absoluten Haltverbotes (Zeichen Nr. 283 StVO) für angebracht. Auf die Einrichtung eines Haltverbotes auf der gegenüberliegenden Seite würde ich zunächst verzichten. Sollte hier allerdings zu nah am Einmündungsbereich zur Gymnicher Hauptstraße geparkt werden, werde ich hier gleichfalls ein Haltverbot (Zeichen 299 StVO) auf einer Länge von ca. 10,00m anordnen. In Vertretung (Erner) -2-