Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Erstellt
03.04.13, 06:05
Aktualisiert
03.04.13, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 86/2013
Az.: 66 19-3642
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 08.02.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
09.04.2013
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Einrichtung eines absoluten Haltverbotes in der Spillesstraße in
Gymnich
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Aufstellung der Zeichen 283 StVO sind Mittel beim Eigenbetrieb Straßen vorhanden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.03.13
Stellungnahme der Verwaltung:
Vor einigen Jahren wurde in der Spillesstraße im Abschnitt zwischen Gymnicher Hauptstraße und
Erftstraße eine Einbahnstraße eingerichtet. Im Zuge dieser Maßnahme konnte für die Fußgänger
und Radfahrer ein separater Streifen auf der Fahrbahn abmarkiert werden. Nachdem die
Einbahnstraßenregelung wieder aufgehoben und die Fahrbahn für den Kfz-Verkehr für beide
Fahrtrichtungen erneut freigegeben wurde, musste dieser Streifen wieder demarkiert werden. Der
Fußgänger ist jetzt wieder gezwungen entweder auf dem für Fußgänger unzureichend breiten
vorhandenen Schrammbord oder auf der Fahrbahn zu laufen.
Da der Schrammbord auf der nördlichen Seite der Spillesstraße teilweise breiter ausgeführt wurde
als auf der südlichen Seite, benutzen die Fußgänger hauptsächlich diese Fahrbahnseite um zum
Beispiel von der Gymnicher Hauptstraße zur Erftstraße zu gelangen.
Aufgrund von parkenden Fahrzeugen auf dieser nördlichen Fahrbahnseite müssen teilweise die
Fußgänger auf der Fahrbahn um die Fahrzeuge herum gehen. Hierdurch ergibt sich eine
Verschlechterung der Sichtverhältnisse. Die potentielle Unfallgefahr für die Fußgänger und
Radfahrer wird somit größer. Ich halte daher hier die Einrichtung eines absoluten Haltverbotes
(Zeichen Nr. 283 StVO) für angebracht. Auf die Einrichtung eines Haltverbotes auf der
gegenüberliegenden Seite würde ich zunächst verzichten. Sollte hier allerdings zu nah am
Einmündungsbereich zur Gymnicher Hauptstraße geparkt werden, werde ich hier gleichfalls ein
Haltverbot (Zeichen 299 StVO) auf einer Länge von ca. 10,00m anordnen.
In Vertretung
(Erner)
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