Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
211 kB
Datum
27.05.2015
Erstellt
17.04.15, 13:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 16.04.2015
Mitteilung/19/2015
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Bau- und Planungsausschuss
27.05.2015
Veränderungssperre zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände
Niederauer Mühle"
In seiner Sitzung am 14.09.2012 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau eine Veränderungssperre
gem. § 14 BauGB zum im Aufstellung befindlichen Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau,
„Betriebsgelände Niederauer Mühle“, beschlossen (VL 43/2012). Diese wurde mit
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2012 rechtswirksam. Ziel der
Veränderungssperre ist die Sicherung der Planung. Die Veränderungssperre tritt gem. § 17 (1)
Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Mit Beschluss des Rates vom 07.04.2014
wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre i. A. d. § 17 (1) Satz 3 BauGB um eine weiteres
Jahr verlängert (VL 43/2012 1. Ergänzung). Die Veränderungssperre tritt nunmehr zum
27.09.2015 außer Kraft.
Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist gem. § 17 (2) BauGB nur unter „besonderen
Umständen“ möglich. Zum § 17 (2) BauGB führt die BauGB-Kommentierung Ernst-ZinkhahnBielenberg (Stock, Lfg. 100, Juni 2011) Folgendes aus:
(Rn. 31) „Nach § 17 Abs. 2 kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals
verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Im Gegensatz zu der ersten Verlängerung
stellt das Gesetz bei der zweiten Verlängerung, die bei Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen
Geltungsdauer zu einer über dreijährigen Sperrzeit führt, erhöhte Anforderungen an die
Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Satzung (…) Diese Verschärfung der Voraussetzungen
einer Verlängerung und die ausdrückliche – im Sinne einer Verdeutlichung zu verstehende –
Hervorhebung, dass die zweite Verlängerung „bis“ zu einem Jahr erfolgen kann, lassen erkennen,
dass der Gesetzgeber eine über drei Jahre andauernde Veränderungssperre nur dann als eine
entschädigungslos zulässige Eigentumsbegrenzung ansieht, wenn die Bebauungsplanung infolge
außergewöhnlicher Verhältnisse, die grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs der
Gemeinde liegen, innerhalb der bereits vergangen drei Jahre nicht zu Ende geführt werden
konnte.“
(Rn. 32) „(…) Die qualifizierten Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauGB müssen bereits beim
Satzungsbeschluss über die zweite Verlängerung vorliegen. Auch bei der zweiten Verlängerung
der Geltungsdauer ist eine vorsorgliche Sicherung unzulässig; das Sicherungsbedürfnis auch für
das vierte Jahr muss verlässlich feststehen, wenn die Gemeinde die Satzung beschließt.“
(Rn. 33) „An die zur Rechtfertigung der zweiten Verlängerung erforderlichen besonderen
Umstände sind nach Auffassung des BVerwG mit weiterem Zeitablauf kontinuierlich steigende
Anforderungen zu stellen. Dass das öffentliche Interesse an einer Veränderungssperre um so
schwerer wiegen muss, desto länger die Einschränkung des Grundeigentums ausfällt, belegen die
materiell- und verfahrenstechnisch abgestuften Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2. Diese vom
BVerwG aufgestellte Regel trifft sicherlich auf eine weitere, dann entschädigungspflichtige
Verlängerung über das vierte Jahr hinaus zu (…).“
(Rn. 34) „Grundsätzlich ist die Gemeinde verpflichtet, ein durch Veränderungssperre gesichertes
Planungsverfahren unter Einsatz ihrer Verwaltungskraft, mit der notwendigen Umsicht,
vorausschauend und in intensiver Bearbeitung zu betreiben. Bewegt sich die gemeindliche
Planungstätigkeit in diesem Rahmen, ist Raum für die weitere Prüfung, ob die Verzögerung der
Planung auf „besondere Umstände“ zurückzuführen ist und diese Umstände eine Verlängerung
der Sperre „erfordern“ (…).“
(Rn. 35) „Besondere Umstände sind in erster Linie dann anzuerkennen, wenn sie durch die
außergewöhnlichen Schwierigkeiten der konkreten Planung selbst begründet sind. Hierzu
zählen etwa unvorhersehbare, nicht nur unerhebliche Änderungen der tatsächlichen, z.B.
wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu zur Änderung des Planungskonzeptes führen können.
Besondere Umstände können z.B. bei umfangreichen und kostenintensiven Untersuchungen zur
Schaffung verlässlicher Entscheidungsgrundlagen vorliegen, insbesondere, aber keineswegs nur
bei der Beplanung bebauter Bereiche (…)“
(Rn. 36) „Keine besonderen Umstände ergeben sich daraus, dass ersichtlich eine
kommunalpolitische Entscheidungsschwäche mit der Folge des Hinauszögerns schwieriger
Entscheidungen zu nicht nur unwesentlichen Verzögerungen geführt hat (…).“
(Rn. 37) „Insgesamt muss es sich also um eine Planung handeln, die sich materiell- und/oder
verfahrensrechtlich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit
wesentlich abhebt. Hieran hat das BVerwG (…) angeknüpft und bemerkt, dass es sich bei der
Ungewöhnlichkeit um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des
Verfahrensablaufs handeln kann. Ferner müsse gerade die Ungewöhnlichkeit des Falls ursächlich
dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordere, und zusätzlich –
neben der Ungewöhnlichkeit und der Ursächlichkeit – muss nach Auffassung des BVerwG noch
hinzu kommen, dass die jeweilige Gemeinde die verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit
nicht zu vertreten habe.“
Im Falle der Veränderungssperre zum Bebauungsplan E 28 liegen nach Auffassung der
Verwaltung keine „besonderen Umstände“ vor, die eine erneute Verlängerung der
Veränderungssperre rechtfertigen. Durch das Vorliegen der Veränderungssperre wird die Firma
Niederauer Mühle in der Nutzung ihrer Grundstücke eingeschränkt. Eine weitere – rechtlich nicht
sachgemäße – Verlängerung der Veränderungssperre birgt das Risiko einer Klage des
betroffenen Grundstückeigentümers auf Entschädigung. Unter den genannten Umständen ist eine
weitere Verlängerung der Veränderungssperre rechtlich nicht haltbar.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
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