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Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Gartenhauses in Körrenzig, Kommert 2)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
15 kB
Datum
05.06.2008
Erstellt
04.12.09, 14:51
Aktualisiert
04.12.09, 14:51
Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Gartenhauses in Körrenzig, Kommert 2) Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Gartenhauses in Körrenzig, Kommert 2)

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STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-112/2008 Tischvorlage Beratungsfolge Termin TOP Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung 05.06.2008 Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich 6 02.06.2008 Frau Muckenheim BA. 4450 Bauantrag zur Errichtung eines Gartenhauses in Körrenzig, Kommert 2 Finanzielle Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen. Problembeschreibung/Begründung: Mit Bauantrag vom 29.05.2008 wird um Genehmigung zur Errichtung eines Gartenhauses in Körrenzig, Kommert 2, gebeten. Ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB besteht nicht. Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich „Wohnbaufläche“ aus. Gemäß Abgrenzungssatzung liegt der hintere Grundstücksteil im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, hier: „Sonstiges Vorhaben“ (keine Privilegierung). Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Auf Grund der Lage im Flächennutzungsplan („Wohnbaufläche“) kann davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vorliegt. Der Abstand zur B 57 wird vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, Euskirchen als Fachbehörde im Einzelfall beurteilt. Die Erschließung ist gesichert. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen. Der Kreis Düren wird mit den zuständigen Fachbehörden abschließend über die Genehmigungsfähigkeit entscheiden. (Witkopp)