Daten
Kommune
Titz
Größe
91 kB
Datum
29.01.2015
Erstellt
09.01.15, 18:02
Aktualisiert
09.01.15, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Mitteilung
Nr.:
Der Bürgermeister
197/2014
FB 1
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Michael Dahlem
02463-659-13
10.12.2014
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
22.01.2015
Rat
29.01.2015
Betreff
Einheitsbewertung des Grundvermögens; Änderung im Verfahren der
Grundsteuererhebung
Beschlussvorschlag
Die Mitteilungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des
Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
verfassungswidrig sind. Der BFH geht davon aus, dass die festgestellten Einheitswerte, die für
die Berechnung des Grundsteuermessbetrages maßgeblich sind, spätestens seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 nicht mehr verfassungsgemäß sind. Mit einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes in dieser Frage ist im Jahr 2015 zu rechnen.
Die für die Grundsteuererhebung maßgeblichen Einheitswerte resultieren in den alten Bundesländern und dem ehemaligen Westteil von Berlin aus einem Hauptfeststellungsverfahren aus
dem Jahr 1964. Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Werteverhältnisse spätestens seit dem 01. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunktes nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Durch den Verzicht auf weitere
Hauptfeststellungsverfahren sei es zu dem Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen
bei den Einheitswerten gekommen. Die seit dem Jahr 1964 eingetretene rasante städtebauliche
Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am
Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.
Der BFH vertritt nicht die Ansicht, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig sei
und angehoben werden müsse. Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer in der Gemeinde Titz
wird sich sicherlich nicht ändern. Vielmehr gehe es darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen
Einheiten innerhalb einer Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden
müssten. Nur eine solche Bewertung könne gewährleisten, dass die Belastung mit Grundsteuer
sachgerecht ausgestaltet werde und mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung wird aufgrund der veralteten
Einheitswerte bereits seit längerem diskutiert. Auch der BFH hatte bereits in einem Urteil aus
dem Jahr 2010 Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht angedeutet. Derzeit
sind beim Bundesverfassungsgericht bereits zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Praxis
der Grundsteuererhebung anhängig. Mit einem Urteil aus Karlsruhe könnte hier ebenfalls im
Jahr 2015 zu rechnen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht der Einschätzung des BFH folgen und einen Verstoß gegen
den Gleichheitssatz erkennen, ist davon auszugehen, dass das Grundsteuergesetz für einen
Übergangszeitraum weiter gilt. Derzeit wird in einer länderoffenen Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände über ein neues Grundsteuermodell diskutiert. Aus
Sicht verschiedener Fachleute ist für eine Umstellung auf ein neues Grundsteuermodell eine
Übergangszeit von vier bis fünf Jahren erforderlich. Es bleibt zu hoffen, dass ein etwaiger
Übergangszeitraum, der durch das Verfassungsgericht festgesetzt wird, diese Zeitspanne berücksichtigt. Die kommunalen Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene hatten den Gesetzgeber – bislang leider ohne Erfolg - wiederholt dazu aufgerufen, eine verfassungsfeste Reform der Grundsteuer auf den Weg zu bringen. Bei einem Untätigbleiben des Gesetzgebers
besteht die Gefahr, dass die Reform letztlich zu Lasten der Städte und Gemeinden unter Zeitdruck vollzogen werden muss.
Die Finanzämter erklären bereits seit dem Jahr 2012 Feststellungen der Einheitswerte für
Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags nach § 165 Abs. 2 Nr. 3 der
Abgabenordnung (AO) für vorläufig. Daher braucht die Gemeinde Titz diesen Vorläufigkeitsvermerk in ihren Grundsteuerbescheiden nicht zu wiederholen. Gegebenenfalls würde § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO sie ohnehin zu einer Anpassung zwingen.
Die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 03.12.2014 ist als Anlage beigefügt.
Über die weitere Entwicklung und eventuell Auswirkungen in der Gemeinde Titz wird die Verwaltung berichten.
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Sachbearbeiter/in
Fachbereichsleiter/in
Bürgermeister
Michael Dahlem
Jürgen Frantzen
Jürgen Frantzen
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