Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
117 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 231/2013
Az.: 61. 21-20 / 55n
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.05.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
11.06.2013
vorberatend
Rat
02.07.2013
beschließend
Betrifft:
23.05.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und 2 und Behörden sowie
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt der
Offenlage gültigen Fassung des Bebauungsplans Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße,
abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Erftverband
(Schr. v. 25.01.2012, 04.04.2013)
Den Anregungen des Erftverbandes bzgl. der Sammlung und Nutzung des Niederschlagswassers
wurde bereits durch Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan entsprochen.
I.2 RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlungen
(Schr. v. 31.01.2012, 03.04.2013)
Den Anregungen bzgl. der tektonischen Störung, des Vorhandenseins humoser Böden sowie der
Sicherung der Trinkwassertransportleitung der RWE Wasserwirtschaft (Abteilung PCW) wurde
bereits durch entsprechende Festsetzungen entsprochen.
I.3 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
(Schr. v. 19.01.2012, 28.03.2013)
Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung wurden im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.
I.4 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
(Schr. v. 15.04.2013)
Die
Hinweise
bzgl.
der
Anbauverbotsund
Anbaubeschränkungszonen
gemäß
Bundesfernstraßengesetz und Straßen- und Wegegesetz NRW sind bereits im Plan enthalten.
Der Hinweis, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm
durch Verkehr auf der B 265 bzw. der L 163 erforderlich sind, die zu Lasten der Stadt Erftstadt
gingen, wird zur Kenntnis genommen. Schutzmaßnahmen gegen den Lärm auf der L 163 sind
bereits durch Errichtung eines Lärmschutzwalles umgesetzt.
I.5 Deutsche Telekom Technik GmbH
(Schr. v. 22.04.2013, 30.01.2012, 12.09.2012)
Dem Anliegen der Telekom, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch zu Gunsten
der Telekom Deutschland GmbH einzutragen, kann, da die entsprechenden Voraussetzungen
(Übergang von öffentlichem Eigentum in Privateigentum) nicht gegeben sind, nicht gefolgt
werden. Die Bitte, Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen mitzuteilen, wird zur
Kenntnis genommen. Ein Hinweis entfällt, da selbige abgeschlossen sind.
I.6 InfraServ GmbH & Co.Knapsack KG
(e-mail v. 03.05.2013)
Der Anregung der InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG bzgl. der Trennung der Überlagerung von
GFL-Bereichen mit Anpflanzungen sowie der Aufnahme eines Hinweises auf Beteiligung bei
etwaigen Bepflanzungen etc. der GFL-Bereiche wird gefolgt.
I.7 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
(Schr. v.10.05.2013)
Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz:
Den Anregungen des Rhein-Erft-Kreises bzgl. der Wasserschutzzone IIIB, des § 51 a
Landeswassergesetz (LWG) sowie der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) etc.
wurde bereits entsprochen.
Ein Hinweis bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser im Bereich von Altstandorten wird
aufgenommen. Der Anregung, weitere Festsetzungen für den Bereich der ehemaligen Deponie
bzgl. besonderer Maßnahmen bei einer etwaigen Bebauung sowie bei Eingriffen in den Boden zu
treffen, wird entsprochen.
Immissionsschutz:
Der Anregung zur Änderung der geplanten Nutzungszone 3 (GE 3) „Am Giezenbach“ - nördlicher
Teil des Bebauungsplanes - kann nicht entsprochen werden, da sich durch die Überplanung keine
Änderungen ergeben.
Der Anregung, die Ausnahme KFZ-Betrieb im GE 2 im nördlichen Bereich an der
Klosengartenstraße/Am Giezenbach zu streichen, wird dahingehend gefolgt, dass im Bereich
ohne genehmigte KFZ-Nutzungen (unmittelbar gegenüber der WA-Nutzungen) die Ausnahme
gestrichen wird; im übrigen Bereich bleibt sie erhalten (Bestandsschutz).
Untere Landschaftsbehörde:
Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises, eine vorhabenbezogene artenschutzrechtliche Vorprüfung
durchzuführen, sofern zukünftig grundlegende Veränderungen von Gebäuden oder
Vegetationsbeständen vorgenommen werden, wird durch Aufnahme eines entsprechenden
Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt.
I.8 Rheinische NETZGesellschaft mbH
(e-mail v. 24.04.2013)
Der Hinweis der Rheinischen NETZGesellschaft mbH bzgl. der Versorgung des Gebietes mit der
umweltschonenden Energie Erdgas wird zur Kenntnis genommen.
I.9 Anregungen während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Anregung von Bürger bzgl. der offenen Lagerplätze wird gefolgt; im Bebauungsplan wird eine
entsprechende Festsetzung aufgenommen.
-2-
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, wird gem. §§2 und 10
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 01.03.2000 in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S.
666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Änderungen und
Ergänzungen nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.
I.7 Rhein-Erft-Kreis
Immissionsschutz:
Der Rhein-Erft-Kreis trägt Bedenken vor hinsichtlich der geplanten Nutzungszone 3 (GE3)- „Am
Giezenbach“ – nördlicher Teil des Bebauungsplanes – aufgrund der dort künftig zulässigen
Anlagen und Betriebe: Im Hinblick auf die im unmittelbaren Einwirkungsbereich dieser Fläche
vorhandene Wohnbebauung kann eine Verschlechterung der Immissionssituation nicht
hingenommen werden.
Diesen Bedenken kann nicht gefolgt werden. An der jetzigen Situation ändert sich durch die
Überplanung nichts. Im Bereich der bestehenden Wohnbebauung sah bereits der jetzt durch den
BP 55B überlagerte alte BP 55 eine Zone vor (GE2), in der die Anlagen der Ziffern 1-211 einschl.
der Abstandsliste des RDERL. DES MINISTERS FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES
VOM 25.7.1974 (MBL. NW 1974 S. 992) nicht zugelassen waren. Dies betrifft die komplette Liste.
Der rechtskräftige BP 55B setzt für die nun mit GE 1 bezeichneten Gebiete fest, dass die
Betriebsarten mit den Nummern 1 bis einschließlich 212 der Abstandsliste des Abstandserlasses
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (SMBl. NW vom 02.07.1998) nicht
zulässig sind, was wiederum der gesamten Liste entspricht. Im noch gültigen BP 55 wird für das in
Rede stehende Gebiet gegenüber der „Wohnbebauung“ die Zone 3 festgesetzt. In dieser Zone
(GE 3) sind Anlagen der Ziffern 1-193 der Abstandsliste des RDERL. DES MINISTERS FÜR
ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES VOM 25.7.1974 (MBL. NW 1974 S. 992) nicht zulässig.
Hier sind nur Betriebe zulässig, die einen Schutzabstand von 100 m erfordern. Im BP 55n sind nun
in GE 3 Betriebsarten mit den Nummern 1-200 der Abstandsliste des Abstandserlasses des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MBl. NRW Nr.
29 vom 12.10.2007, S. 659) nicht zulässig; hier sind also auch nur die Betriebe, die einen Abstand
von 100 m erfordern zulässig. Es hat sich also an den Festsetzungen lediglich die
Rechtsgrundlage in Form des aktuellen Abstandserlasses geändert.
Weiterhin regt der Rein-Erft-Kreis an, die Ausnahme KFZ-Betrieb im GE 2 im nördlichen Bereich
an der Klosengartenstraße/Am Giezenbach zu streichen. Dieser Anregung kann teilweise gefolgt
werden: die Ausnahme wird auf die Grundstücke begrenzt, die sich südöstlich an die Grundstücke
Gemarkung Liblar, Flur 7, Flurstücke 507, 334, Flur 8, Flurstücke 1102, 1100 anschließen. In
diesem Bereich wurde eine entsprechende Genehmigung bereits 1972 erteilt. Für den übrigen
Bereich, der zuvor und auch jetzt keine genehmigte KFZ-Nutzung aufweist, wird die Ausnahme
herausgenommen. Hier gilt im Nahbereich zum WA-Gebiet dann GE 2 ohne Ausnahmen.
I.9 Anregungen während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Auf einem Grundstück an der Klosengartenstraße/Am Giezenbach (Gemarkung Liblar, Flur 7,
Flurstücke 423 teilweise, 334) ist die Lagerung von Altreifen seit Dezember 2004 genehmigt. 2011
kam es zu einem Brand von ca. 20000 Altreifen. Die Erftstädter Feuerwehr erhielt damals
Unterstützung aus Bedburg, Bergheim, Brühl, Hürth und Kerpen und brachte mit einem Aufgebot
von über 200 Einsatzkräften das Feuer unter Kontrolle. Um diesem Szenario in Zukunft
vorzubeugen, sollen die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Lagerplätze,
-3-
welche keinem Gewerbebetrieb zugeordnet sind (insbesondere die alleinige Lagerung von
Paletten, Altreifen etc.) nur noch in geschlossenen Hallen zulässig sein.
Zu II.:
Aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens - die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden gem. § 3 (2) und § 4(2) Baugesetzbuch ist abgeschlossen - kann nunmehr der
Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen
werden.
In Vertretung
(Erner)
-4-