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Beschlussvorlage (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II.Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
117 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Beschlussvorlage (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II.Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 231/2013 Az.: 61. 21-20 / 55n Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.05.2013 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 11.06.2013 vorberatend Rat 02.07.2013 beschließend Betrifft: 23.05.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II.Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und 2 und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt der Offenlage gültigen Fassung des Bebauungsplans Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Erftverband (Schr. v. 25.01.2012, 04.04.2013) Den Anregungen des Erftverbandes bzgl. der Sammlung und Nutzung des Niederschlagswassers wurde bereits durch Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan entsprochen. I.2 RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlungen (Schr. v. 31.01.2012, 03.04.2013) Den Anregungen bzgl. der tektonischen Störung, des Vorhandenseins humoser Böden sowie der Sicherung der Trinkwassertransportleitung der RWE Wasserwirtschaft (Abteilung PCW) wurde bereits durch entsprechende Festsetzungen entsprochen. I.3 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (Schr. v. 19.01.2012, 28.03.2013) Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung wurden im Bebauungsplan bereits berücksichtigt. I.4 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel (Schr. v. 15.04.2013) Die Hinweise bzgl. der Anbauverbotsund Anbaubeschränkungszonen gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßen- und Wegegesetz NRW sind bereits im Plan enthalten. Der Hinweis, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 265 bzw. der L 163 erforderlich sind, die zu Lasten der Stadt Erftstadt gingen, wird zur Kenntnis genommen. Schutzmaßnahmen gegen den Lärm auf der L 163 sind bereits durch Errichtung eines Lärmschutzwalles umgesetzt. I.5 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schr. v. 22.04.2013, 30.01.2012, 12.09.2012) Dem Anliegen der Telekom, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH einzutragen, kann, da die entsprechenden Voraussetzungen (Übergang von öffentlichem Eigentum in Privateigentum) nicht gegeben sind, nicht gefolgt werden. Die Bitte, Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen mitzuteilen, wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis entfällt, da selbige abgeschlossen sind. I.6 InfraServ GmbH & Co.Knapsack KG (e-mail v. 03.05.2013) Der Anregung der InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG bzgl. der Trennung der Überlagerung von GFL-Bereichen mit Anpflanzungen sowie der Aufnahme eines Hinweises auf Beteiligung bei etwaigen Bepflanzungen etc. der GFL-Bereiche wird gefolgt. I.7 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung (Schr. v.10.05.2013) Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz: Den Anregungen des Rhein-Erft-Kreises bzgl. der Wasserschutzzone IIIB, des § 51 a Landeswassergesetz (LWG) sowie der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) etc. wurde bereits entsprochen. Ein Hinweis bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser im Bereich von Altstandorten wird aufgenommen. Der Anregung, weitere Festsetzungen für den Bereich der ehemaligen Deponie bzgl. besonderer Maßnahmen bei einer etwaigen Bebauung sowie bei Eingriffen in den Boden zu treffen, wird entsprochen. Immissionsschutz: Der Anregung zur Änderung der geplanten Nutzungszone 3 (GE 3) „Am Giezenbach“ - nördlicher Teil des Bebauungsplanes - kann nicht entsprochen werden, da sich durch die Überplanung keine Änderungen ergeben. Der Anregung, die Ausnahme KFZ-Betrieb im GE 2 im nördlichen Bereich an der Klosengartenstraße/Am Giezenbach zu streichen, wird dahingehend gefolgt, dass im Bereich ohne genehmigte KFZ-Nutzungen (unmittelbar gegenüber der WA-Nutzungen) die Ausnahme gestrichen wird; im übrigen Bereich bleibt sie erhalten (Bestandsschutz). Untere Landschaftsbehörde: Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises, eine vorhabenbezogene artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen, sofern zukünftig grundlegende Veränderungen von Gebäuden oder Vegetationsbeständen vorgenommen werden, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt. I.8 Rheinische NETZGesellschaft mbH (e-mail v. 24.04.2013) Der Hinweis der Rheinischen NETZGesellschaft mbH bzgl. der Versorgung des Gebietes mit der umweltschonenden Energie Erdgas wird zur Kenntnis genommen. I.9 Anregungen während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der Anregung von Bürger bzgl. der offenen Lagerplätze wird gefolgt; im Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung aufgenommen. -2- II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, wird gem. §§2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Änderungen und Ergänzungen nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I. I.7 Rhein-Erft-Kreis Immissionsschutz: Der Rhein-Erft-Kreis trägt Bedenken vor hinsichtlich der geplanten Nutzungszone 3 (GE3)- „Am Giezenbach“ – nördlicher Teil des Bebauungsplanes – aufgrund der dort künftig zulässigen Anlagen und Betriebe: Im Hinblick auf die im unmittelbaren Einwirkungsbereich dieser Fläche vorhandene Wohnbebauung kann eine Verschlechterung der Immissionssituation nicht hingenommen werden. Diesen Bedenken kann nicht gefolgt werden. An der jetzigen Situation ändert sich durch die Überplanung nichts. Im Bereich der bestehenden Wohnbebauung sah bereits der jetzt durch den BP 55B überlagerte alte BP 55 eine Zone vor (GE2), in der die Anlagen der Ziffern 1-211 einschl. der Abstandsliste des RDERL. DES MINISTERS FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES VOM 25.7.1974 (MBL. NW 1974 S. 992) nicht zugelassen waren. Dies betrifft die komplette Liste. Der rechtskräftige BP 55B setzt für die nun mit GE 1 bezeichneten Gebiete fest, dass die Betriebsarten mit den Nummern 1 bis einschließlich 212 der Abstandsliste des Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (SMBl. NW vom 02.07.1998) nicht zulässig sind, was wiederum der gesamten Liste entspricht. Im noch gültigen BP 55 wird für das in Rede stehende Gebiet gegenüber der „Wohnbebauung“ die Zone 3 festgesetzt. In dieser Zone (GE 3) sind Anlagen der Ziffern 1-193 der Abstandsliste des RDERL. DES MINISTERS FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES VOM 25.7.1974 (MBL. NW 1974 S. 992) nicht zulässig. Hier sind nur Betriebe zulässig, die einen Schutzabstand von 100 m erfordern. Im BP 55n sind nun in GE 3 Betriebsarten mit den Nummern 1-200 der Abstandsliste des Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MBl. NRW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) nicht zulässig; hier sind also auch nur die Betriebe, die einen Abstand von 100 m erfordern zulässig. Es hat sich also an den Festsetzungen lediglich die Rechtsgrundlage in Form des aktuellen Abstandserlasses geändert. Weiterhin regt der Rein-Erft-Kreis an, die Ausnahme KFZ-Betrieb im GE 2 im nördlichen Bereich an der Klosengartenstraße/Am Giezenbach zu streichen. Dieser Anregung kann teilweise gefolgt werden: die Ausnahme wird auf die Grundstücke begrenzt, die sich südöstlich an die Grundstücke Gemarkung Liblar, Flur 7, Flurstücke 507, 334, Flur 8, Flurstücke 1102, 1100 anschließen. In diesem Bereich wurde eine entsprechende Genehmigung bereits 1972 erteilt. Für den übrigen Bereich, der zuvor und auch jetzt keine genehmigte KFZ-Nutzung aufweist, wird die Ausnahme herausgenommen. Hier gilt im Nahbereich zum WA-Gebiet dann GE 2 ohne Ausnahmen. I.9 Anregungen während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB Auf einem Grundstück an der Klosengartenstraße/Am Giezenbach (Gemarkung Liblar, Flur 7, Flurstücke 423 teilweise, 334) ist die Lagerung von Altreifen seit Dezember 2004 genehmigt. 2011 kam es zu einem Brand von ca. 20000 Altreifen. Die Erftstädter Feuerwehr erhielt damals Unterstützung aus Bedburg, Bergheim, Brühl, Hürth und Kerpen und brachte mit einem Aufgebot von über 200 Einsatzkräften das Feuer unter Kontrolle. Um diesem Szenario in Zukunft vorzubeugen, sollen die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Lagerplätze, -3- welche keinem Gewerbebetrieb zugeordnet sind (insbesondere die alleinige Lagerung von Paletten, Altreifen etc.) nur noch in geschlossenen Hallen zulässig sein. Zu II.: Aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens - die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 (2) und § 4(2) Baugesetzbuch ist abgeschlossen - kann nunmehr der Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen werden. In Vertretung (Erner) -4-