Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Umweltbericht)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
927 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Bebauungsplan Nr. 55n ‚Klosengartenstraße’ in Erftstadt-Liblar Begründung Teil B Umweltbericht - einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag – - einschließlich Protokoll Artenschutzvorprüfung - erstellt im Januar 2013 durch das Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar Gliederung Umweltbericht 1 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 2.1.8 2.1.9 2.1.10 2.2.2 2.2.3 3 Einleitung Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter Schutzgut Mensch Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Landschaft Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des Planvorhabens 3.2 3.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von erheblichen Beeinträchtigungen Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Umweltfachliche Festsetzungen zum Bebauungsplan 4 Alternative Planungsvarianten 3.1 5 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring) 6 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung 7 Zusammenfassung 2 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar 1 Einleitung Ziel des erstmals 1979 aufgestellten Bebauungsplanes war u. a. die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen, die eine unterschiedliche Gewerbenutzung erlauben, bei möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende Wohnbebauung. Im Plangebiet haben sich bis dato überwiegend Gewerbebetriebe aus dem Dienstleistungs- und produzierendem Sektor angesiedelt. Über das Gebiet verteilt sind betriebsakzessorische Wohnnutzungen entstanden. Um für die Zukunft weit reichende Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, ist die Weiterentwicklung und Anpassung des geltenden Planungsrechtes an die realen und aktuellen rechtlichen Gegebenheiten sowie an aktuell entwickelter städtischer Konzepte notwendig geworden. Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. BauGB und § 1a BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden. Aus natur- und landschaftsschutzrechtlicher Sicht werden durch den B-Plan Nr. 55n lediglich bereits mit Gewerbe- oder Wohnnutzung beplante Areale überplant. Es werden durch den B-Plan keine (neuen) Eingriffe im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen vorbereitet, da keine Veränderungen der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Geschossflächenzahl (GFZ) vorgenommen werden. Vielmehr sollte es sich hierbei um eine geringfügige Verbesserung der landschaftsschutzfachlichen Situation handeln, da der Anteil der Grünflächen etwas erhöht wird und detailliertere Festsetzungen zu einer Erhöhung der Biotopqualität dieser Flächen führen sollen. Im Folgenden erfolgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte und Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55n zu Grunde liegen, vorgestellt. Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes. Abb. 1: Lage des Plangebietes im Stadtgebiet von Erftstadt zwischen Liblar und Köttingen Abb. 2: B-Plangebiet mit Kennzeichnung der Gewerbeflächen (gerastert), der Wohnbauflächen (rot), der Verkehrsflächen inkl. Begleitgrün (gelb) sowie der öffentlichen und privaten Grünflächen (grün und hellgrün) 3 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar 1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt. Das Plangebiet befindet sich zwischen den Stadtteilen Köttingen und Liblar. Das ca. 32 ha große Bebauungsplangebiet wird im Norden durch die Straßen „Am Giezenbach“ und „Gruhlstraße“, im Osten im Wesentlichen durch die K 45, im Südosten durch einen Grünstreifen zwischen der „Rosenstraße“ und der „Behrensstraße“, im Südwesten durch „Lubilarweg“ und „Rosenstraße“ und im Westen durch die östliche Begrenzung der L 163 „Peter-May-Straße/Köttinger Straße“ begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan zu entnehmen. Das Plangebiet war seit Ende der 1970er Jahre mehrfach Gegenstand der Bauleitplanung (Aufstellung BP 55, Rechtskraft: 28.03.1979; Teilung des Gebietes in BP 55 und BP 55 A, Rechtskraft: 19.02.1982; Aufstellung BP 55 1. Änd., Rechtskraft: 19.06.1990; Aufstellung BP 55 A 1. Änd., Rechtskraft: 10.07.1990). Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit baulich als Gewerbegrundstück genutzt. Im Norden befinden sich zudem zwei Wohnbauflächen (WA). Den derzeit noch geltenden Bebauungsplänen liegen folgende Rechtsgrundlagen zugrunde: Bundesbaugesetze vom 18.08.1976 und vom 08.12.1986, Baunutzungsverordnung von 1977 und Abstandserlass vom 25.07.1974. Diese Rechtsgrundlagen wurden im Laufe der Zeit novelliert bzw. dem technischen Fortschritt angepasst. Seit 2011 gibt es zudem für die Stadt Erftstadt ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Darüber hinaus wurden 1995 durch Vereinfachte Änderungen Festsetzungen zum Einzelhandel getroffen mit dem Ziel, denjenigen Einzelhandel auszuschließen, der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf. Die hier vorliegende aktuelle Fassung des B-Planes soll nun die Grundlage für eine zukunftsfähige Entwicklung des Gebietes bilden. Der Bebauungsplan verfolgt dabei u.a. folgende Ziele: • Regelung einer sinnvollen Nutzugsgliederung unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung • Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe • Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung Dabei ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. Punkte u.a. folgender Anpassungsbedarf: • Anpassung der Baugrenzen an den Straßenausbau • Anpassung der Festsetzungen der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gewerbegebiet) • Anpassung an den aktuellen Abstandserlass Tab. 1: Flächenbilanz BP 55n Gesamtfläche Plangebiet: 326.202 m² Gewerbeflächen nord: 82.743 m² (GRZ 0,8) süd: 113.671 m² davon nicht bebaubar: 9.555 m² davon GRZ 0,3: 874 m² davon GRZ 0,8: 103.242 m² Wohnbauflächen Grünflächen nord: süd: 9.561 m² (GRZ 0,4) 15.170 m² Verkehrsflächen gesamt: 105.057 m² 4 davon öffentlich davon privat davon „Platz“ davon Versickerung 9.533 m² 852 m² 4.376 m² 409 m² Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar Abb. 3: Luftbild mit Grenze des Geltungsbereiches und Darstellung der festgesetzten Grünflächen aus den Altplänen und des aktuellen B-Plans 55n. Das Begleitgrün entlang der Verkehrsstraßen ist hier nicht dargestellt. Weitere Angaben zum Plangebiet und seiner Umgebung sind der Begründung zu entnehmen. 1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele. 5 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar 1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes Von dem Vorhaben des Bebauungsplans Nr. 55 n sind folgende Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange mehr oder minder betroffen: Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt), Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter, Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern und die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zum Schutz des Menschen sind insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand. Auf Länderebene relevant ist zudem der Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW. Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Des Weiteren sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 ff. BNatSchG in Verbindung mit dem Baugesetzbuch und der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie der europäischen Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) bedeutsam. Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern als Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Verunreinigungen der Luft sind vornehmlich aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten. Beeinträchtigungen der Luft können negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter wie z.B. den Menschen oder Kulturgüter haben. Von besonderer Relevanz ist die negative Wirkung von Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen sind wesentliche Ziele des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft. Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-) Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird. Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender Umweltbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. h BauGB sind durch die Planung des Bebauungsplans Nr. 55 n nicht betroffen. Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und Erholungsraum für den Menschen. Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches. Durch den § 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von Grundstücken dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches ist. Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen. Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den Anteil nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls im § 1 Abs. 6 Nr. e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt. 6 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar 1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen Im Folgenden werden die für das Vorhaben relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen dargelegt. Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Flächen außerhalb des ASB werden zwar dargestellt (Trasse der K 45 inkl. Begleitgrün), sind aber nicht Gegenstand von Änderungen. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das überwiegende Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“ dar; im Norden gibt es einen Bereich mit der Darstellung Wohnbaufläche. Für die Verkehrstrassen der B 265 (im zentralen Bereich) und der K 45 (entlang der östlichen Grenze) ist „Sonstige überörtliche Hauptverkehrsstraße“ dargestellt. Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 6 „Rekultivierte Ville“, Gewerbeund Wohnbauflächen liegen jedoch nicht in dessen Geltungsbereich. Die Trasse der K 45 inkl. Begleitgrün entlang der östlichen Plangebietsbereich befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“. Durch den hier vorliegenden B-Plan werden jedoch keine Änderungen in diesem Bereich vorgenommen oder vorbereitet. Wasserschutzzone Neben den oben angeführten gesamt- und fachplanerischen Planaussagen liegt für das Vorhabengebiet der Entwurf zu einer Wasserschutzgebietsverordnung der Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim vor. Der Bebauungsplan Nr. 55 n befindet sich im weiteren Einzugsbereich der Anlage und ist gemäß Verordnungsentwurf der Schutzzone III B zugeordnet. Zwar hat die Verordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur einen Entwurfsstatus, doch sind ihre Auflagen vor dem Hintergrund eines zukünftigen Inkrafttretens schon heute zu beachten. Altlasten Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen nach altem BP 55 A 1. Änd. für eine Fläche im südlichen Bebauungsplangebiet vor, auf der sich eine Mülldeponie befunden hat. Dort ist mit ungleichmäßigen Bodensetzungen zu rechnen, aufgrund dessen eine Überbauung nicht gestattet ist. Eine Nutzung ist als Grünfläche und als Lagerplatz (Bauhof) bzw. Abstellfläche für PKW und Materialien für die benachbarten Gewerbebetriebe vorgesehen. 2 Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des Plangebiets auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese. 2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab. 2.1.1 Schutzgut Mensch Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung dieser Daseinsgrundfunktionen der ortsansässigen Bevölkerung ist als Schutzziele vor allem das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes von Bedeutung. Die vorhandene Wohnbebauung wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) übernommen und festgesetzt. Immissionsschutz Aus Gründen des Immissionsschutzes bzw. der Schutzbedürftigkeit der südlich und nördlich des Plangebietes gelegenen Wohnbebauungen wird das Gewerbegebiet nach der Art der zulässigen Nutzung und nach der Art der Betriebe und Anlagen geringfügig neu gegliedert. Es ergeben sich je nach Abstand zur nächstliegenden Wohnbebauung Zonen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten, 7 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar so dass die Wirkung voraussehbarer Emissionen durch genügend Abstand zur Wohnbebauung vermindert werden können. Die bisherige Abstandsliste von 1974 wird durch die seit 2007 gültige aktuelle Fassung der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung) ersetzt, die die einzuhaltenden Schutzabstände zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten enthält. Mit der Gliederung soll sichergestellt werden, dass keine Störungen aus dem Gewerbegebiet auf die benachbarte Wohnbebauung ausgehen und Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden besteht. Da sich – gegenüber den Altplänen - die Anzahl der Zonen verringert hat (jetzt 100 m – Schritte), reduziert sich somit die Zahl der Zonen. Die Abstände wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Eine Zone stark eingeschränkter Nutzungen mit Grünstreifen sorgt darüber hinaus für den besonderen Schutz der angrenzenden Wohnbebauung. Ausschluss von Nutzungen Aus städtebaulichen Gründen sollen die "ausnahmsweise" zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Der § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung erfasst dabei Vergnügungsstätten aller Arten und Größen – sowohl die sog. kerngebietstypischen (von zentraler Bedeutung, d.h. mit größerem Einzugsbereich) wie auch die nichtkerngebietstypischen (dienen der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzen Stadtteil) Vergnügungsstätten. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 55, Nr. 55 1. Änd., Nr. 55 A sowie Nr. 55 A 1. Änd. sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig, kerngebietstypische Vergnügungsstätten aber aufgrund der den Plänen zugrunde liegenden Fassung der BauNVO nicht. Vergnügungsstätten sind heute nach Baunutzungsverordnung ausschließlich allgemein in Kerngebieten zulässig; eine städtebauliche Notwendigkeit für die ausnahmsweise Zulässigkeit von „Vergnügungsstätten“ besteht nicht, da der wirksame Flächennutzungsplan u.a. im Bereich des Einkaufszentrum Liblar bereits Kerngebiet vorsieht und somit auch deren grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit. Mit dem Ausschluss sollen ebenfalls die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen Negativwirkungen (möglicher Imageverlust) verhindert werden. Das Gebiet soll weiterhin als attraktiver Standort für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsgewerbe, welches sich bis heute hauptsächlich angesiedelt hat, erhalten und gestärkt werden und somit der Zweckentfremdungen von Gewerbeflächen durch Vergnügungsstätten entgegengewirkt werden. Die vorhandenen und zulässigen betriebsakzessorischen Wohnnutzungen sollen vor Immissionen, die in klassischen Gewerbegebieten nicht zu erwarten sind (wie regelmäßige Störungen der Nachtruhe durch Vergnügungsstätten), geschützt werden. Verkehr Die äußere Erschließung des B-Plangebietes erfolgt über die Straßen L 163 „Köttinger Straße“ und die B 265, die das Gebiet an das überörtliche Verkehrsnetz anbindet. Im Inneren erfolgt die Erschließung über die bestehenden Straßen „Am Giezenbach“, „Klosengartenstraße“ und Behrensstraße“. Durch den vorliegenden B-Plan ergeben sich keine Änderungen der Erschließung. Auswirkungen durch die Planung auf den Menschen - geringfügig positive Auswirkungen Umweltauswirkungen, die zu einer Beeinträchtigung des Menschen bzw. der lokalen Wohnbevölkerung führen können, sind in erster Linie durch Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen zu erwarten. Im aktuellen B-Plan werden - im Vergleich zu den Altplänen - keine Nutzungsänderungen bzw. neue Nutzungen im Gewerbegebiet festgesetzt, die die o. g. Emissionen steigern könnten. Durch den aktuellen Plan sind auch keine Auswirkungen auf Erschließungswege und Verkehrsströme zu erwarten. Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen Abstandserlass und den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der Grünflächen Verbesserungen für angrenzende Wohngebiete hinsichtlich der Immissionssituation (Lärm, Staub) und der abschirmenden Funktion der Grünbestände. 2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt Das Plangebiet befindet sich im Wesentlichen im baurechtlichen Sinne im Innenbereich. Im Osten wird – wie in den Altplänen - ein Teil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 6 „Rekultivierte Ville“ mit „Öffentlicher Verkehrsfläche“ überplant, hier findet ebenso wie in den anderen Bereichen keine Nutzungsänderung statt. Nach Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen sind geschützte Flächen oder Objekte im Plangebiet nicht vorhanden. Das gleiche gilt für schutzwürdige Biotope und geschützte Biotope nach § 62 Abs. 1 8 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar Landschaftsgesetz NRW. Auch liegen keine Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie der EG-Vogelschutzrichtlinie als Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. b BauGB für das Plangebiet und die nähere Umgebung vor. Das Gebiet wird intensiv durch Bewohner, Anwohner, Arbeiter und Angestellte der Gewerbebetriebe, Zulieferer und Besucher genutzt. Die Außenbereiche sind – gewerbegebietstypisch – zu einem sehr großen Anteil asphaltiert oder gepflastert. In den Alt-B-Plänen wurden zur Einbindung in die freie Landschaft Pflanzzonen eingeplant (zentral entlang beider Seiten der B 265 und im Westen entlang der Köttinger Straße). Grünstreifen sorgen entlang der südlichen Plangebietsgrenze für eine zusätzliche Abschirmung der angrenzenden Wohnbauflächen. Des Weiteren ist eine durch Altablagerungen nicht bebaubare Fläche im zentralen Bereich des Plangebietes als Grünfläche dargestellt. Die Trassen der B 265 (Umgehung Liblar) und der K 45 (ehemals geplante Osttangente) wurden als „von Bebauung freizuhaltende Fläche“ in die Altpläne und in den aktuellen B-Plan aufgenommen. Sie dienten der langfristigen Flächensicherung für die damals geplanten Straßenzüge (B 265 Umgehung Liblar und K 45 Osttangente Liblar) innerhalb des Planbereichs, griffen aber keinem Planfeststellungsverfahren vor. Die Trasse der Osttangente befindet sich zudem im Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 „Rekultivierte Ville“. Im aktuellen B-Plan werden die Waldfläche im Norden und das Straßenbegleitgrün entlang der K 45 dargestellt. Auswirkungen durch die Planung auf Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt - geringfügig positive Auswirkungen Der aktuelle B-Plan bereitet keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Durch die geringfügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet (siehe Abb. 2) gegenüber den Alt-B-Plänen sowie detaillierteren Festsetzungen bezüglich der Ausgestaltung der bereits bestehenden öffentlichen und privaten Grünflächen sind positive Auswirkungen gegenüber dem Status quo zu erwarten. Besonderes Artenschutzrecht Bei der Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. BauGB und mit den §§ 45 und 67 BNatSchG (Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie) zu erfüllen. Das Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet wurde anhand der Liste des Fachinformationssystems (FIS) „Planungsrelevante Arten“ des LANUV, der Biotopkartierung (LÖBF), Fundortkataster @LINFOS.de sowie zwei eigener Begehungen im Sommer 2012 überprüft. Das FIS des LANUV auf Grundlage des Messtischblattes weist zahlreiche Arten aus, die für das Plangebiet allein schon aufgrund der Habitatansprüche ausscheiden. Zudem ist der Eingriffsbereich allseits von intensiven Nutzungen (Hauptverkehrsstraßen, Gewerbegebiet) umgeben. Aufgrund der vorhandenen Lebensraumqualitäten eignet sich das betroffene Gebiet nicht für streng geschützte Arten bzw. planungsrelevanten Arten. Eine überschlägige Vorprüfung der artenschutzrechtlichen Belange war daher ausreichend. Hierzu siehe auch das Protokoll zur Artenschutzvorprüfung im Anhang. Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt - geringfügig positive Auswirkungen Da durch den B-Plan keine neuen Versiegelungen oder Hochbauten vorbereitet werden und der Bereich insgesamt als ein strukturarmer, durch starke Beanspruchung geprägter Lebensraum zu bewerten ist, ist die Auswirkung auf den Artenschutz insgesamt als gering zu betrachten. Aktuelle Gefährdungen der Populationen von planungsrelevanten Arten sind auszuschließen. Somit ist davon auszugehen, dass durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan 55 n vorbereitet werden, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht berührt werden. 2.1.3 Schutzgut Boden Bei dem Bodentyp im Bereich des Bebauungsplans Nr. 55 n handelt es sich gemäß Blatt L5106 Köln der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen um eine Parabraunerde durchsetzt mit z. T. Pseudogley-Parabraunerden. Diese bestehen aus Löß oder feinsandreichem Löß, z. T. mit geringmächtiger Deckschicht aus umgelagertem Lößlehm über Sand und Kies der Haupt- oder Mittelterrasse des Pleistozäns. Es handelt sich dabei um landwirtschaftlich stark ertragreiche Standorte. Besondere Böden und Störzonen Bei verdichtetem Unterboden ergibt sich schwache Staunässe in 0-80 cm Tiefe. Der Boden ist empfindlich gegenüber Bodendruck. Zur Vermeidung von Setzungsschäden an Neubauten sind bauliche Anlagen so zu gründen, dass ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes nicht beeinträchtigt wird. Auf besondere Vorkehrungen bei der Bebauung der Grundstücke im Bereich 9 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar humoser Böden (siehe grüne Schraffur in Abb. 4) wurde in den Altplänen sowie im aktuell vorliegenden Plan hingewiesen. Das Plangebiet liegt im Bereich braunkohlebedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze (orange Schraffur in Abb. 4) ist eine bewegungsaktive geologischen Störungszone vorhanden, der sog. ‚Erftsprung’. Der östliche Teil des Plangebiets wird daher von jeglicher Hochbauten frei gehalten (siehe B-Plan und Festsetzungen). Abb. 4: B-Plangebiet mit Kennzeichnung der tektonischen Störungszone und der Bereiche mit humosen Böden Altlasten Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen nach altem BP 55 A 1. Änd. für eine Fläche im südlichen Bebauungsplangebiet vor, auf der sich eine Mülldeponie befunden hat. Dort ist mit ungleichmäßigen Bodensetzungen zu rechnen, aufgrund dessen eine Überbauung nicht gestattet ist. Eine Nutzung ist als Grünfläche und als Lagerplatz (Bauhof) bzw. Abstellfläche für PKW und Materialien für die benachbarten Gewerbebetriebe vorgesehen. Hinweise auf weitere Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Falls bei Aushubarbeiten jedoch belastete Bodenmassen vorgefunden werden, so ist die Untere Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser Materialien hat dann in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen. Kampfmittelbeseitigung Es bestehen laut Kampmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Köln Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann daher nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erdund Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt eine Sicherheitsdetektion bei erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Boden - keine – Durch den B-Plan Nr. 55n werden keine neuen Bodenversiegelungen gegenüber den Altplänen vorbereitet. Insofern entstehen durch den Plan keine neuen Eingriffe, die das Schutzgut Boden zusätzlich beeinträchtigen könnten. 10 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar 2.1.4 Schutzgut Wasser Fließgewässer sowie natürliche oder künstliche Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Durch den aktuellen B-Plan wird im südwestlich Bereich ein künstliches Versickerungsbecken festgesetzt, um bei Starkregenereignissen ein Teil des auf der Köttinger Straße anfallenden Niederschlagswassers ortsnah zu versickern. Bezüglich des Grundwassers ist die Lage des Plangebiets in der geplanten Wasserschutzzone III B für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim zu berücksichtigen. In Hinblick auf die Quantität des Grundwassers kann im Plangebiet von einer verringerten Grundwasserneubildung aufgrund der bereits starken Versiegelung und der Verdichtungsanfälligkeit der im südlichen Plangebiet noch unversiegelt vorhandenen Bodenart ausgegangen werden. Nach Angaben des Bergamtes Düren liegt das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Der Flurabstand zum natürlichen Grundwasserspiegel ist so bemessen, dass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw. Bebauung nicht zu erwarten ist. Das Amt für Umweltschutz und Kreisplanung beim Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die bei der Unteren Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. Durch den § 51a des LWG NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von Grundstücken dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Gemäß Absatz 1 des o. g. Paragraphen ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Davon ausgenommen sind Gebiete mit vorhandenen Trennsystemen und auch mit Mischsystem, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig technischer oder wirtschaftlicher Aufwand entstünde. Dies ist im Plangebiet der Fall. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt bereits in einem vorhandenen Mischsystem. Um Beeinträchtigungen durch Starkregenereignisse zusätzlich zu vermeiden, wurde ein Versickerungsbecken festgesetzt. Ein Teil des Niederschlagswassers, das auf der Köttinger Straße anfällt, wird in Zukunft in das geplante Versickerungsbecken geleitet. Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Wasser - geringfügig positive durch Festsetzung eines Versickerungsbecken und weiterer Grünflächen Allgemein ist der Eingriff in das Schutzgut Wasser in erster Linie in der Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen. Durch den B-Plan Nr. 55n werden keine neuen Bodenversiegelungen gegenüber den Altplänen vorbereitet. Insofern entstehen durch den Plan keine neuen Eingriffe, die das Schutzgut Wasser zusätzlich beeinträchtigen könnten. Durch die Festsetzung des Versickerungsbeckens wird ein Teil des Niederschlages ortsnah versickert. Hierdurch können Überlastungen des Kanalsystems bei starken Niederschlagsereignissen entschärft werden. 2.1.5 Schutzgüter Luft und Klima Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresni ederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm. Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden folgende Funktionen zugrunde gelegt (Schemel, 1985; LÖLF, 198): • Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft • Verbesserung des Luftaustausches • Temperaturminderung • Windschutz • Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B. Staubfilterung durch Vegetationsbestände) Die Grünflächen entlang der südlichen Plangebietsgrenze und entlang der Verkehrsstraßen B 265, K 45 und Köttinger Straße nehmen durch den Baum- und Strauchbestand klimatische Funktionen wie Staubfilterung und Verdunstung wahr, die temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Effekte 11 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar hervorrufen. Diese klimaökologischen Wohlfahrtswirkungen bleiben jedoch auf den Bereich des Plangebietes selbst sowie auf das unmittelbare Umfeld beschränkt. Belastungen des Klimas und der Luft erfährt der Bereich des B-Plans derzeit durch den Kfz-Verkehr um und in das Plangebiet, durch den Anwohnerverkehr sowie durch die Feuerungs- und Heizungsanlagen im Gewerbegebiet sowie der umliegenden Wohn- und Mischbebauung. Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Klima / Luft - geringfügig positive – Durch den B-Plan Nr. 55n werden - gegenüber den Altplänen - keine neuen gewerblichen Nutzungen und auch keine neuen Bodenversiegelungen vorbereitet, die auf Klima und Luft negative Auswirkungen entfalten oder diese zusätzlich beeinträchtigen könnten. Positive Auswirkungen auf Luft und Klima sind mit der Festsetzung weiterer Grünflächen sowie mit detaillierteren Festsetzungen hinsichtlich der Bepflanzungsdichte zu erwarten. 2.1.6 Schutzgut Landschaft und Ortsbild Das Gewerbegebiet ist städtebaulich sehr heterogen gestaltet, geprägt durch großflächige Gewerbehallen und aufgelockerter Bauweise. Durch die Grünstrukturen entlang der Verkehrsstraßen K 45 im Osten, an der B265 im zentralen Bereich und an der Köttinger Straße im westlichen Bereich sowie der Grünflächen entlang der südlichen Plangebietsgrenze ergibt sich in Teilen eine gute visuelle Abschirmung des Gebietes von angrenzender Wohnbebauung und freier Landschaft. Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Landschaft und Ortsbild - geringfügig positive durch Festsetzung weiterer Grünflächen Durch den B-Plan Nr. 55n werden - gegenüber den Altplänen - keine neuen baulichen Anlagen und keine anderen Gebäudehöhen oder Gebäudeerweiterungen vorbereitet. Insofern entstehen durch den Plan keine neuen Eingriffe, die das Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild zusätzlich beeinträchtigen könnten. Durch die geringfügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet (siehe Abb. 3) sowie detaillierteren Festsetzungen bezüglich der Ausgestaltung der öffentlichen und privaten Grünflächen sind positive Auswirkungen hinsichtlich der Abschirmfunktionen zu erwarten. 2.1.7 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter Nach Aussage des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Das Amt verweist auf die Meldepflicht gem. §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nach dem beim Auftreten archäologischer Funde oder Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthof 45, 52385 Nideggen Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren ist. Auswirkungen durch die Planung auf Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter - keine – Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. 2.1.8 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Im aktuellen B-Plan werden - im Vergleich zu den Altplänen - keine Nutzungsänderungen bzw. neue Nutzungen im Gewerbegebiet festgesetzt, die Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen steigern könnten. Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen Abstandserlass und den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der Grünflächen Verbesserungen für angrenzende Wohngebiete hinsichtlich der Lärmsituation und der abschirmenden Funktion der Grünbestände. Das Schmutzwasser und Niederschlagswasser wird über den hier vorhandenen Mischwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen geleitet, ein Teil des Niederschlagswassers der Köttinger Straße wird in Zukunft in das geplante Versickerungsbecken geleitet. Auswirkungen durch die Planung auf Emissionen, Abfälle und Abwässer - geringfügig positiveDurch die geringfügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet (siehe Abb. 3) sowie detaillierteren Festsetzungen bezüglich der Ausgestaltung der öffentlichen und privaten Grünflächen sind positive Auswirkungen hinsichtlich der Abschirmfunktionen zu erwarten. 12 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar 2.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches. Festsetzungen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien wurden im Plan nicht getroffen. Im Rahmen der zukünftigen Gewerbegebietsentwicklung sind weitere Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie für sparsame, effiziente Nutzung von Energie zu erwarten. Auswirkungen durch die Planung auf Energienutzungen - keine 2.1.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Durch den B-Plan Nr. 55n werden - gegenüber den Altplänen - keine neuen Eingriffe hinsichtlich der o. g. Schutzgüter vorbereitet. Über die bereits beschriebenen Auswirkungen hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Umweltschutzgütern sind beim derzeitigen Planungsstand des Vorhabens nicht zu erkennen. 2.2 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Durch den B-Plan Nr. 55n werden - gegenüber den Altplänen - keine neuen Eingriffe hinsichtlich der o. g. Schutzgüter vorbereitet. Insofern sind durch den Plan keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen Abstandserlass und den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der Grünflächen Verbesserungen für die genannten Umweltschutzgüter. 2.3 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Planvorhabens Bei einem Verzicht auf die Umsetzung des Bebauungsplanes ist von einer Fortführung der bestehenden Nutzungen im Plangebiet auszugehen. 3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens Im folgenden Abschnitt werden gemäß Nr. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Maßnahmen zum Ausgleich werden nicht erforderlich. 3.1 Maßnahmen zur Beeinträchtigungen Vermeidung und Verringerung von erheblichen Der vorliegende B-Plan Nr. 55n bereitet – gegenüber den Altplänen – keine neuen baulichen Eingriffe oder immissionsrelevante Nutzungen vor, die die Umwelt bzw. die oben genannten Schutzgüter erheblich beeinträchtigen könnten. Hier wird verwiesen auf den Abschnitt 3.3 „Umweltfachliche Festsetzungen zum Bebauungsplan“. Hier werden die Maßnahmen, Festsetzungen und Hinweise, die auf eine Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter abzielen, genannt. 3.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Bau- und naturschutzrechtliche Wertung Der Geltungsbereich des BP 55 n überplant lediglich bestehende Bebauungsgebiete (BP 55; BP 55 A; BP 55 1. Änderung; BP 55 A 1. Änderung). Weiterhin werden durch den Bebauungsplan Nr. 55 n – aus rein rechtlicher Sicht nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW – gegenüber den o. g. Altplänen keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Aus diesem Grund erübrigt sich im vorliegenden Falle die Erstellung einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanz. 13 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar Durch die geringfügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet (siehe Abb. 3) gegenüber den Alt-B-Plänen sowie detaillierteren Festsetzungen bezüglich der Ausgestaltung der öffentlichen und privaten Grünflächen sind positive Auswirkungen gegenüber dem Status quo zu erwarten. Abb. 5: Schrägluftbildansicht der zentralen Grünfläche G. Trockengeprägte Schotter- und Rasenflächen bieten xerothermen Arten besondere Lebensräume. Im B-Plan wird eine freie Entwicklung der Fläche festgesetzt, allerdings sind Pflegemaßnahmen im Rahmen naturoder artenschutzrechtlicher Erfordernisse zulässig. Ausgleich / Kompensation Es sind weder interne noch externe Kompensationsmaßnahmen notwendig. 3.3 Umweltfachliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Mensch Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen des Plangebiets auf die ortsansässige Wohnbevölkerung durch Lärm- und Staubemissionen wird folgende Festsetzung getroffen. ● Das Gewerbegebiet wird nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften in Zonen unterschiedlicher Nutzungen gegliedert (ausführlich s. Begründung unter 1.1). Pflanzen und Tiere, Biologische Vielfalt Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens werden für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ergriffen. Angrenzend an die B 265n, entlang der Köttinger Straße L 163 sowie an den Nahtstellen zwischen Gewerbe- und Wohngebiet wird eine dichte Bepflanzung durch Hecken, Sträucher und Bäume als Abschirmung zwischen Gewerbegebiet und Wohnbebauung festgesetzt: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern, sonst. Bepflanzungen (gem. §9 Abs.1 Nr. 25 a BauGB) Für die Grünflächen, die eine abschirmende Wirkung hinsichtlich von Emissionen durch Verkehr und Gewerbe entfalten sollen, wird folgende Festsetzung getroffen: ● Die öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die mit „Anpflanzung“ gekennzeichneten gewerblichen Grundstücksflächen sind flächendeckend mit einer Rasenmischung einzusäen und im Pflanzabstand 1m x 1m mit Einzelbäumen und stufig aufgebauten Strauchgruppen gemäß Pflanzliste A dicht zu bepflanzen. Bereits bepflanzte Grünflächen sind ggf. ergänzend nach Pflanzliste A zu bepflanzen, so dass dichte Gehölzstrukturen entstehen. Für die im zentralen Bereich des Plangebietes gelegene Grünfläche wird folgende Festsetzung getroffen: ● Die mit G gekennzeichnete Grünfläche ist der freien Entwicklung zu überlassen. Pflegemaßnahmen im Rahmen natur- oder artenschutzrechtlicher Erfordernisse sind zulässig. Boden Zur Verringerung von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen werden Kennzeichnungen und Festsetzungen getroffen sowie Hinweise gegeben: ● Kennzeichnung: Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind und Kernbereich einer ehemaligen Deponie für Siedlungsabfälle (BauGB § 9 Abs. 5 Nr. 1, 3 und Abs. 6 BauGB) Bei den im Plangebiet mit H1, H2 und H3 gekennzeichneten Flächen sind humose Böden vorhanden. Bei einer Bebauung sind daher wegen der Baugrundverhältnisse in diesem Bereich ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich; hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - 14 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar Sicherheitshinweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Die im Planbereich mit B1 und B2 gekennzeichneten Flächen liegen außerhalb des Kernbereichs der ehemaligen Deponie für Siedlungsabfälle. Bei einer Bebauung sind daher wegen der unterschiedlichen Baugrundverhältnisse ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Auf der als Kernbereich einer ehemaligen Deponie für Siedlungsabfälle dargestellten Fläche ist eine Nutzung als Grünfläche und als Lagerplatz bzw. Abstellfläche für PKW und Materialien für die benachbarten Gewerbebetriebe zulässig - mögliche Belastungen des Bodens sind durch entsprechende Bodenuntersuchungen abzuklären. ● Festsetzung: Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) Auf der von jeglicher Neubebauung freizuhaltenden Störungszone sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ebenso ausgeschlossen wie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Hinweis: Untergrundbefestigungen ● Für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Unterrundbefestigung etc. ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Umweltschutzbehörde der Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. Hinweis: Bodeneingriffe ● Eingriffe in den Boden (z.B. Neubau) sind der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises vorab mitzuteilen und im Bedarfsfall mit ihr abzustimmen. Landschafts- und Ortsbild Zur Verringerung von Beeinträchtigungen des Ortsbildes werden zwei Festsetzungen getroffen: Festsetzung: Einfriedungen ● Die Grundstücke entlang der B 265n und der Köttinger Straße L 163 sind dauerhaft und durchgängig einzufrieden. Mauern als Abgrenzung der Grundstücke sind nicht zulässig. Festsetzung: Werbeanlagen ● In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen entlang der B 265n und der L 163 Köttinger Straße ist § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KFZ-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Im übrigen Plangebiet ist die Gesamtdimension der Werbeanlagen der Gestaltung und Proportion des Gebäudes anzupassen. Eine ruhige, zurückhaltende Beleuchtung ist zulässig; blinkend oder bewegt beleuchtete Werbeanlagen sind unzulässig. Kampfmittelbeseitigung Es bestehen laut Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet. Hinweis: Kampfmittel ● Nach Aussage des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD), Bezirksregierung Düsseldorf, liegen Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgräben) vor. Die zu überbauenden Flächen sind vor Baubeginn (Abbruch- und Neubaumaßnahmen) unter Bezugnahme auf die Luftbildauswertung 22.5-3-5362020-13/12 zur Oberflächendetektion bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf anzumelden. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. (siehe auch „Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen) Wasser Um Auswirkungen auf das Grundwasser zu vermeiden, sind folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden: Hinweis: Wasserschutzzone ● Der Bebauungsplan liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand 13.07.1998) zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim in der Wasserschutzzone IIIB. Hinweis: Grundwasserabsenkung ● Das Plangebiet liegt im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung für den rheinischen Braunkohlenbergbau. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasseranstieg zu erwarten. 15 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar Kultur- und sonstige Sachgüter Um Eingriffe in noch nicht bekannte Bodendenkmäler zu vermeiden, ist im Plan ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten archäologischer Bodenfunde die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren ist. Hinweis Bodendenkmale: ● Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich anzuzeigen. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt „Mensch“ zu entnehmen. Mit Ausnahme der Errichtung eines neuen Versickerungsbeckens sind keine weiteren Maßnahmen im Bereich „sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“ vorgesehen. 4 Alternative Planungsvarianten Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des Umweltschutzes die Frage nach alternativen Planungsvarianten nicht, da das Gebiet bereits bebaut ist und sich keine erheblichen Nutzungsänderungen durch den vorliegenden B-Plan ergeben. 5 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring) Überwachung der erheblichen Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der Planung ausgehen. Würden die im Bebauungsplan festgelegten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit nachteiligen Umweltwirkungen insb. in den Bereichen Emissionen, Biotopschutz und Ortsbild verbunden. Die Ausführung der Maßnahmen auf den öffentlichen und privaten Grünflächen (Pflanzgebote) wird deshalb von der Gemeinde erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach 3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft. 6 Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird. Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 n basiert im Wesentlichen auf der Analyse und Auswertung einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen wurden herangezogen: Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln; Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt; Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln; Verordnungsentwurf zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim; Luftbildaufnahmen des Plangebietes; Internet: Umweltministerium NRW: Umweltdaten vor Ort; Internet: Artenschutz-Fachinformationssysteme des LANUV NRW Darüber hinaus wurden zwei Ortsbesichtigungen im Sommer 2012 durchgeführt, in deren Rahmen die relevanten Biotoptypen kartiert wurden sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden. 16 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar 7 Zusammenfassung Ziel des erstmals 1979 aufgestellten Bebauungsplanes war u.a. die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen, die, bei möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende Wohnbebauung, eine unterschiedliche Gewerbenutzung erlauben. Im Plangebiet haben sich bis heute überwiegend Gewerbebetriebe aus dem Dienstleistungs- und produzierendem Sektor angesiedelt. Um für die Zukunft weit reichende Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, wurde die Weiterentwicklung und Anpassung des geltenden Planungsrechtes an die realen und aktuellen rechtlichen Gegebenheiten sowie an aktuell entwickelter städtischer Konzepte notwendig. Der aktuelle Bebauungsplan Nr. 55n verfolgt daher folgende Ziele: Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe, Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung unter Beachtung der Immissionsschutzanforderungen gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung sowie die Aufnahme der Erftstädter Liste als Instrument der Einzelhandelssteuerung Aus natur- und landschaftsschutzrechtlicher Sicht werden durch den B-Plan Nr. 55n lediglich bereits mit Gewerbe- oder Wohnnutzung beplante Areale überplant. Es werden - im Vergleich zu den Altplänen (BP 55, BP 55 A mit jew. 1. Änderung) - durch den aktuellen B-Plan keine (neuen) Eingriffe im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen vorbereitet, da keine Veränderungen der Geschossflächenzahl (GFZ) und der Grundflächenzahl (GRZ) vorgenommen wurden. Des Weiteren werden auch keine neuen Nutzungen oder Inbetriebnahmen durch den aktuellen Plan vorbereitet, die sich hinsichtlich ihres Immissionsverhaltens negativ auf die Umwelt und die Bevölkerung auswirken könnten. Durch die vorliegende Planung sind auch keine Auswirkungen auf Erschließungswege und Verkehrsströme zu erwarten. Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen Abstandserlass und den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der Grünflächen Verbesserungen für angrenzende Wohngebiete hinsichtlich der Immissionssituation (Lärm, Staub) und der abschirmenden Funktion der Grünbestände. Ebenso handelt es sich hierbei um eine geringfügige Verbesserung der landschaftsschutzfachlichen Situation, da der Anteil der Grünflächen etwas erhöht wird und detailliertere Festsetzungen zu einer Erhöhung der Biotopqualität dieser Flächen führen sollen. Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 55 n unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter entstehen werden. 8 Literatur BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der zuletzt gültigen Fassung BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (1991): potenzielle nat. Vegetation, Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe Vegetationskunde. Heft 6. Bad Godesberg 1991 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 91-8, zuletzt geändert am 01.03.2010 GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.0.2000, zuletzt geändert am 15.08.200 MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (1989): KlimaAtlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“ Internet: LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (200): Geschützte Arten in NRW; unter: http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.html?jid=1o1 MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN (2009): Umweltdaten vor Ort; unter: www.lanuv.nrw.de 17 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar Anlage 1: Pflanzliste A für die öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die mit „Anpflanzung“ gekennzeichneten gewerblichen Grundstücksflächen Hochwachsende Laubbäume Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos Rotbuche Gemeine Esche Trauben-Eiche Stiel-Eiche Winterlinde Sommerlinde Pflanzabstand: Hochstämme 6-10 m, Heister 3 m | Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3x verpflanzt | Stammumfang 10-12 cm | Heister ohne Ballen, 2x verpflanzt, Höhe ab 250 cm Mittelhochwachsende Laubbäume Acer campestre Acer platanoides Alnus glutinosa Carpinus betulus Malus sylvestris Pyrus communis Prunus avium Sorbus aucuparia Sorbus aria Feldahorn Spitzahorn Schwarzerle Hainbuche Wildapfel Wildbirne Vogelkirsche Eberesche Mehlbeere bei Pfl.-Abstand 1,5 m x 1,5 m = Pfl.-Größe: Heister, 2x verpfl., ab 150 cm bei Pflanzabstand 1 m x 1 m = Pflanzgröße: Heister, 1x verpflanzt, ab 70 cm Sträucher Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Lonicera caprifolium Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus frangula Sambucus nigra Salix caprea Viburnum lantana Cornelkirsche Hartriegel Hasel Weißdorn Pfaffenhütchen Stechpalme Liguster Geißblatt Heckenkirsche Schlehe Faulbaum Schwarzer Holunder Salweide Schneeball bei Pfl.-Abstand 1 m x 1 m = Pfl.-Größe: Strauch, 2x verpflanzt, 60 - 100 cm bei Pflanzabstand 0,75 m x 0,75 m = Pflanzgröße: Strauch, 1x v., ab 70 cm Weitere Vorgaben und Hinweise: • Wenn auf den Grünflächen bereits Gehölzbestände etabliert sind, ist die Pflanzliste zur Auffüllung von Bestandslücken (Ergänzungspflanzungen) zu verwenden. • Die Sträucher sind truppweise, d.h. mind. in Dreier- oder Fünfergruppen der gleichen Strauchart zu pflanzen. • Bei notwendigen Pflegeschnitten ist der natürliche Wuchs der Gehölze zu berücksichtigen. • Sämtliche Pflegemaßnahmen sind nur in der Zeit der Vegetationsruhe in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar durchzuführen. 18 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 55n, Klosengartenstraße in Erftstadt-Liblar 19