Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
856 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
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Bebauungsplan Nr. 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
Übersichtsplan
ohne Maßstab
Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung
Mai 2013
INHALT:
1.
1.1.
1.2.
1.3.
2.
3.
3.1.
3.2.
4.
Fazit
Inhalt des Bebauungsplanes
Planungsanlass
Ziel und Zweck der Planung
Verfahren
Berücksichtigung der Umweltbelange
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3
(1) und § 4 (1) BauGB
Offenlage und Beteiligung der Behörden gem. § 3 (2) und § 4
(2) BauGB
Planungsalternativen
Zusammenfassende Erklärung BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
1.
Inhalt des Bebauungsplanes
1.1.
Planungsanlass
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 55 n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße, (V 532/2011)
beschlossen.
Die bisherigen rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 55, Nr. 55 1. Änd., Nr. 55 A sowie
Nr. 55 A 1. Änd. basierten auf Rechtsgrundlagen, die es zu aktualisieren galt. Dabei
sollten gleichzeitig die 4 BPe zu einem Bebauungsplan zusammengeführt werden.
Die aktuellen Fassungen von BauGB, BauNVO, Abstandserlass sowie Einzelhandelsund Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt bilden nun die Grundlage für eine
zukunftsfähige weitere Entwicklung des Gebietes.
1.2.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel des erstmals 1979 aufgestellten Bebauungsplanes BP 55 war u.a. die
Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen, die eine unterschiedliche
Gewerbenutzung erlauben, bei möglichst geringer Störwirkung auf die angrenzende
Wohnbebauung.
Ziel des neuen Bebauungsplanes BP 55n ist im Wesentlichen die Anpassung des
derzeit noch in dem Bereich geltenden Planungsrechtes an die heute realen und
rechtlichen (BauGB 2004, BauNVO 1990, PlanzV 1990, Abstandsliste 2007 u.a.)
Gegebenheiten, um dem Gebiet auch in Zukunft weitreichende Planungs-und
Rechtssicherheit zu gewähren sowie Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern.
Dies wird u.a. erreicht durch
• die Anpassung der Abstandsliste des Ministeriums für Umwelt- und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die seit 2007 gültige
Fassung mit Modifikationen für Teilbereiche,
• den Ausschluss der nach § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO)
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten aus städtebaulichen
Gründen,
• den Ausschluss von Einzelhandelsbetreiben mit nahversorgungs- und
zentrenrelevanten Kernsortimenten gem. Erftstädter Liste des Einzelhandelsund Zentrenkonzepts der Stadt Erftstadt (2011).
1.3.
Verfahren
Aufstellungsbeschluss: STEA 30.11.2011, Rat 13.12.2011
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 22.10.2012 – 29.10.2012
Frühzeitige Beteiligung der Behörden: 09.01.2012 – 06.02.2012
Offenlegungsbeschluss: STEA 14.02.2013, Rat 12.03.2013
Offenlage: 09.04.2013 – 08.05.2013
Satzungsbeschluss geplant: STEA 11.06.2013, Rat 02.07.2013
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Zusammenfassende Erklärung BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
2.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Die Umweltbelange wurden mittels Umweltprüfung gem. §§ 2 (4) und 2a BauGB
untersucht und sind Inhalt des Umweltberichtes, der Bestandteil der Begründung ist.
Im Rahmen
betrachtet:
-
der Durchführung der Umweltprüfung wurden folgende Schutzgüter
Schutzgut Mensch
Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima
Schutzgut Landschaft
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie.
Die Überplanung der bestehenden Bebauungspläne ermöglicht keine Eingriffe, die
nicht bereits durch das bisherige Planungsrecht möglich gewesen wären.
Vielmehr ergeben sich durch die Anpassung des Plans an den aktuellen
Abstandserlass und den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Vergnügungsstätten sowie einer flächenmäßigen Erweiterung und detaillierteren Festsetzung der
Grünflächen Verbesserungen für angrenzende Wohngebiete hinsichtlich der
Immissionssituation (Lärm, Staub) und der abschirmenden Funktion der Grünbestände. Ebenso handelt es sich hierbei um eine geringfügige Verbesserung der
landschaftlichen Situation, da der Anteil der Grünflächen etwas erhöht wird und
detailliertere Festsetzungen zu einer Erhöhung der Biotopqualität dieser Flächen
führen sollen.
Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich, somit
begrenzt sich die Überwachung auf die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben, die
der landschaftspflegerische Fachbeitrag festsetzt. Die Ausführung der Maßnahmen
auf den öffentlichen und privaten Grünflächen (Pflanzgebote) wird deshalb von der
Gemeinde erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach
3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft.
3.
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
3.1.
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Mit ortsüblicher Bekanntmachung am 27.09.2012 im Amtsblatt der Stadt Erftstadt
sowie am 17.10.2012 im Erftstadt-Anzeiger wurde die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 22.10.2012 bis 29.10.2012 in Form
einer einwöchigen Offenlage durchgeführt. Es informierten sich 4 interessierte Bürger.
Die abgegebenen Stellungnahmen bezogen sich überwiegend auf folgende Punkte:
• Ausschluss von Tankstellen angrenzend an Wohngebiete
• Altreifenlager nur in Hallen oder ausschließen
• Ausschluss von Schrottplätzen
• durchgängige blickdichte Begrünung im Übergangsbereich Wohnen-Gewerbe
• Regelungen zur Lichtwerbung
• Ausschluss einzelner Nutzungen, die nach Abstandserlass 2007 nun zulässig
wären
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Zusammenfassende Erklärung BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.01.2012
aufgefordert ihre Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
gem. § 4 (1) BauGB bis zum 06.02.2012 abzugeben. Es haben insgesamt 15
Behörden Stellung genommen. Die Anregungen wurden überwiegend berücksichtigt.
3.2.
Offenlage und Beteiligung der Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Im Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 09.04.2013 bis
08.05.2013 informierten sich 2 Bürger über die Planung. Seitens der Bürger wurde
erneut die Anregung vorgebracht, Reifenlager in dem Gebiet auszuschließen.
Der Anregung der Öffentlichkeit bzgl. der offenen Lagerplätze wird gefolgt; im
Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung aufgenommen.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange
aufgefordert, ihre Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB bis
zum 08.05.2013 abzugeben. Die vorgetragenen Anregungen wurden wie folgt
berücksichtigt:
Den Anregungen des Erftverbandes bzgl. der Sammlung und Nutzung des
Niederschlagswassers wurde bereits durch Aufnahme eines Hinweises in den
Bebauungsplan entsprochen.
Den Anregungen der RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlungen bzgl. der
tektonischen Störung, des Vorhandenseins humoser Böden sowie der Sicherung der
Trinkwassertransportleitung der RWE Wasserwirtschaft (Abteilung PCW) wurde
bereits durch entsprechende Festsetzungen entsprochen.
Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung durch die Bezirksregierung
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst wurden im Bebauungsplan bereits
berücksichtigt.
Der Anregung des Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen bzgl. der
Aufnahme eines Hinweises zur Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gem.
Bundesfernstraßengesetz und Straßen- und Wegegesetz NRW wurde bereits
entsprochen.
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen weist ferner darauf hin, dass die
Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch
Verkehr auf der B 265 bzw. der L 163 erforderlich sind. Schutzmaßnahmen gegen
den Lärm auf der L 163 sind bereits durch Errichtung eines Lärmschutzwalles
umgesetzt.
Dem Anliegen der Telekom Deutschland GmbH, eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit ins Grundbuch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH
einzutragen, kann, da die entsprechenden Voraussetzungen (Übergang von
öffentlichem Eigentum in Privateigentum) nicht gegeben sind, nicht gefolgt werden.
Die Bitte, Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen mitzuteilen, wird zur
Kenntnis genommen. Ein Hinweis entfällt, da selbige abgeschlossen sind.
Der Anregung der InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG bzgl. der Trennung der
Überlagerung von GFL-Bereichen mit Anpflanzungen sowie der Aufnahme eines
Hinweises auf Beteiligung bei etwaigen Bepflanzungen etc. der GFL-Bereiche wird
gefolgt.
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Zusammenfassende Erklärung BP 55n, Erftstadt-Liblar, Klosengartenstraße
Den Anregungen des Rhein-Erft-Kreises, Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz,
bzgl. der Wasserschutzzone IIIB, des § 51 a Landeswassergesetz (LWG) sowie der
Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) etc. wurde bereits entsprochen.
Ein Hinweis bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser im Bereich von
Altstandorten wird aufgenommen. Der Anregung, weitere Festsetzungen für den
Bereich der ehemaligen Deponie bzgl. besonderer Maßnahmen bei einer etwaigen
Bebauung sowie bei Eingriffen in den Boden zu treffen, wird entsprochen.
Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises, Immissionsschutz zur Änderung der geplanten
Nutzungszone 3 (GE 3) „Am Giezenbach“ – nördlicher Teil des Bebauungsplanes
wird nicht gefolgt, da sich durch die Überplanung keine Änderungen ergeben.
Der Anregung, die Ausnahme KFZ-Betrieb im GE 2 im nördlichen Bereich an der
Klosengartenstraße/Am Giezenbach zu streichen, wird dahingehend gefolgt, dass im
Bereich ohne genehmigte KFZ-Nutzungen (direkt gegenüber der WA-Nutzungen) die
Ausnahme gestrichen wird; im übrigen Bereich bleibt sie erhalten.
Der Anregung des Rhein-Erft-Kreises, Untere Landschaftsbehörde eine
vorhabenbezogene artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen, sofern zukünftig
grundlegende Veränderungen von Gebäuden oder Vegetationsbeständen
vorgenommen werden, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den
Bebauungsplan gefolgt.
Der Hinweis der Rheinischen NETZGesellschaftmbH bzgl. der Versorgung des
Gebietes mit der umweltschonenden Energie Erdgas wird zur Kenntnis genommen.
4.
Planungsalternativen
Da es um die Zusammenführung bestehender Bebauungspläne geht, gibt es keine
räumliche Alternative.
Fazit
Im Ergebnis stellt der Bebauungsplan 55n – orientiert an der vorhandenen
Gewerbegebietsstruktur und der bisherigen städtebaulichen Zielsetzung, das
Gewerbegebiet vornehmlich für produzierendes und Dienstleistungsgewerbe
vorzuhalten – die planungsrechtliche Grundlage für die künftige städtebauliche
Ordnung des Gesamtgewerbegebietes dar.
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