Daten
Kommune
Jülich
Größe
23 kB
Datum
29.03.2012
Erstellt
03.04.12, 20:34
Aktualisiert
03.04.12, 20:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung der
Stadt Jülich
für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW Seite 380), hat der Rat der Stadt Jülich mit Beschluss vom
29.03.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
Jülich voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
70.126.320 Euro
88.022.730 Euro
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
67.033.040 Euro
79.591.230 Euro
13.247.900 Euro
14.943.900 Euro
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
3.302.700 Euro
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
11.598.000 €
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf
17.895.410 €
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
75.000.000 Euro
festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt
festgesetzt:
1.
1.1.
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
Hebesatz 252 %
1.2.
für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf
Hebesatz 452 %
Gewerbesteuer
Hebesatz 438 %
2.
§7
Das Erreichen eines Haushaltsausgleiches ist im Planungszeitraum nicht darstellbar. Die im
Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung
des Haushaltsplanes umzusetzen.
Jülich, den 30.03.2012
Stommel
Bürgermeister