Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
131/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
19.12.2000
TOP: Auflösung des Eigenbetriebes Freizeitbad, Auflösung des Werksausschusses Freizeitbad und Neubildung eines
freiwilligen Freizeitbadausschusses
I. Sach- und Rechtslage:
Nach der Privatisierung des TROPIC-Freizeitbades Kreuzau zum 01.01.2000 nimmt der Eigenbetrieb nur noch
Abwicklungsaufgaben wahr. Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung durch die KPMG haben die Prüfer die Auffassung
vertreten, dass auf Grund der Vermögensübertragung an die Freizeitbad GmbH beim Eigenbetrieb ein Buchverlust
eingetreten ist, den die Gemeinde auszugleichen hätte.
Diese Ausgleichsverpflichtung würde allerdings entfallen, wenn die Auflösung des Eigenbetriebes rechtswirksam durch
den Rat beschlossen wird, weil in diesem Fall alle verbleibenden Verpflichtungen wieder unmittelbar auf die Gemeinde
übergehen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungsverpflichtung für den Eigenbetrieb auch dann weiter besteht, wenn
der Geschäftszweck aufgegeben wurde. Das bedeutet, dass auch in Zukunft Prüfungskosten anfallen. Sie betrugen
bisher rd. 40.000 DM und würden künftig reduziert bei ca. 10.000 DM bis 15.000 DM liegen. Diese Aufwendungen
könnten ersatzlos eingespart werden.
Die Wirtschaftsprüfer schlagen deshalb vor, den Eigenbetrieb rückwirkend zum 01.01.2000 aufzulösen.
Die Auflösung des Eigenbetriebs bedingt zwangsläufig auch die Auflösung des Werksausschusses Freizeitbad. Hier ist
allerdings zu beachten, dass gemäß § 58 Absatz 6 GO NRW das gesamte Verfahren zur Ausschussbildung
vollständig neu zu wiederholen ist, wenn Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet oder aufgelöst werden.
Zur Vermeidung dieses aufwendigen Verfahrens schlage ich Ihnen deshalb vor, den Werksausschuss Freizeitbad in
einen freiwilligen „Freizeitbadausschuss“ umzuwandeln. Ausschussvorsitz und Ausschussbesetzung sollten unverändert
bleiben. Die beiden Mitarbeitervertreter im Werksausschuss könnten gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW als
„Sachverständige“ hinzugezogen werden, allerdings ohne Stimmrecht.
Entscheidend ist, dass in der Ratssitzung alle Fraktionen erklären, dass sie mit der Umwandlung des Werksausschusses
einverstanden sind und die sonstigen Ausschüsse unverändert beibehalten werden sollen.
In seiner einzigen Sitzung, die der Werksausschuss in diesem Jahr durchgeführt hat, ist lediglich ein direkter Beschluss
gefasst worden, der die Beauftragung der KPMG zur Pflichtprüfung für das Jahr 2000 beinhaltete. Dieser Beschluss
wäre durch die Auflösung des Eigenbetriebes hinfällig. Ansonsten hat der Werksausschuss nur Beschlussempfehlungen
ausgesprochen.
Das vorstehende Verfahren ist rechtlich mit dem Städte- und Gemeindebund NRW abgesprochen worden, so dass ich
Ihnen vorschlage, entsprechend zu verfahren.
Sollte das Freizeitbad zu einem späteren Zeitpunkt wieder an die Gemeinde zurückfallen, könnte eine Weiterführung als
Regiebetrieb im Haushalt der Gemeinde erfolgen, wie dies auch beim früheren Freibad und Hallenbad der Fall war.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Bei Auflösung des Eigenbetriebs werden keine Kosten für die Wirtschaftsprüfung mehr anfallen.
III. Beschlussvorschlag:
„Infolge der Privatisierung des Freizeitbades zum 01.01.2000 führt der Eigenbetrieb Freizeitbad nur noch
geringe Abwicklungsaufgaben durch. Es wird deshalb wie folgt beschlossen:
1.
2.
3.
Der Eigenbetrieb Freizeitbad wird rückwirkend zum 01.01.2000 aufgelöst.
Infolge dessen ist auch der Werksausschuss Freizeitbad aufzulösen.
Es wird ein neuer freiwilliger „Freizeitbadausschuss“ gebildet.
2
4.
5.
Gemäß § 58 Absatz 6 i.V.m. Absatz 5
GO NRW erklären die im Rat
vertretenen Fraktionen übereinstimmend, dass Einigkeit darüber besteht, es bei den bisherigen
Ausschussvorsitzenden zu belassen. Ebenfalls bleibt die gesamte Ausschussbesetzung unverändert.
Ausschussvorsitz und Ausschussmitglieder des bisherigen Werksausschusses Freizeitbad gehen
unverändert auf den Freizeitbadausschuss über. Die bisherigen Mitarbeitervertreter des Freizeitbades
werden als Sachverständige gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW in den Ausschuss berufen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: