Daten
Kommune
Titz
Größe
955 kB
Datum
11.05.2015
Erstellt
05.05.15, 18:01
Aktualisiert
05.05.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Amt 66/2
66.2-1.6.2-NZ-Steinstraß-We
Düren, den 29.04.2015
Niederschrift
zum "Scoping-Termin"
für die Errichtung und zum Betrieb
von 5 Windenergieanlagen in Niederzier-Steinstraß
durch die Vorhabenträger Herrn Krapp, Herrn Antons, Jura Windplan GmbH
und der Firma Energiekontor
Leitung:
Herr Kreischer
Protokoll:
Herr Weber
Ort:
Kreishaus Düren
Zeit:
14.04.2015, 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Teilnehmer:
siehe Anwesenheitsliste
Nach der Begrüßung der Teilnehmer durch Herrn Kreischer wies dieser daraufhin, dass im
Vorliegenden Fall der Antragsteller von sich aus gebeten hat die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die nötigen Nachweise fürs spätere Genehmigungsverfahren mit den Fachbehörden diskutieren zu wollen. Die aufgrund der Anlagenanzahl nach
dem Umweltverträglichkeitsgesetz vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung wird in den
nächsten Wochen durchgeführt. Die bisherigen Erkenntnisse werden wahrscheinlich in
einem UVP Verfahren münden.
An diese Feststellung schloss sich eine Vorstellungsrunde an. Da den anwesenden Behördenvertretern und Naturschutzverbänden lediglich eine kurze Zusammenfassung des
Vorhabens vorliegt und bis auf die Planungsgemeinde keinem die vorhandenen Gutachten
bekannt sind, wurde von Frau Schmitz (Energiekontor) als Vertreterin der Vorhabenträger
das Projekt vorgestellt. Sinn dieses Termins ist es, u.a. den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen für das Vorhaben festzulegen und bestimmte Anforderungen an die Antragsunterlagen zu definieren.
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Die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst ist in das Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) integriert. Die im Rahmen der UVP gewonnenen Erkenntnisse sind anhand der jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen zu bewerten.
Projektbeschreibung
Die vorhandene Windvorrangzone soll erweitert werden, so dass fünf weitere Anlagen installiert werden können. Neben einer Änderung des Flächennutzungsplans soll hierbei
auch ein Bebauungsplan die Planungen konkretisieren. Die konkreten Typen stehen seit
kurzem fest und werden in den Gutachten in der ersten Offenlegung der Gemeinde berücksichtigt. Es sollen fünf Anlagen mit 180 bis 200 m Gesamthöhe und maximal 120 m
Rotordurchmesser hinzukommen. Ein Standort befindet sich nördlich der B55 in der Nähe
der Ortslage Bettenhoven. Die weiteren vier Anlagen sollen südlich der B55 zwischen der
Sophienhöhe und den vorhandenen Anlagen des Typs GE 1.5 sl aufgestellt werden.
Im Wirkungsbereich dieser Anlagen befinden sich weitere 16 Anlagen bei Rödingen, 5 Anlagen bei Güsten, 5 Anlagen Bestandspark Niederzier und 4 Anlagen im Rhein-Erft-Kreis.
In 2011 wurde bereits ein UVP-Verfahren durchgeführt. Seit dieser UVP kam die fünfte
Anlage in Niederzier, zwei Anlagen in Elsdorf (Repowering) und die nun geplanten Anlagen hinzu.
Weitere Informationen wie z.B. die genauen Standorte der geplanten Windenergieanlagen
und Ergebnisse der durchgeführten Gutachten sind in der Tischvorlage "UVP-Vorprüfung"
zu diesem Termin dargestellt.
Diskussion über die erforderlichen Inhalte im späteren Verfahren
1.
Gemeinde Niederzier
Die Gemeinde Niederzier ergänzte die Ausführungen mit dem Zusatz, dass die Gemeinde
das gesamte Gemeindegebiet untersucht hat. Als einzige sinnvolle Vorrangzone verbleibt
die vorhandene Zone, welche nun jedoch etwas erweitert werden soll. Die erste Offenlage
mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll in den nächsten Wochen anlaufen.
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Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird vom 27.04. bis
29.05 durchgeführt.
2.
Stadt Elsdorf
Die Stadt Elsdorf gibt zu bedenken, dass die Ortschaft "Oberembt" stark vorbelastet ist.
Insbesondere die Schallbelastung und Schattenwurfbelastung werden seitens der Stadt
als sehr hoch gesehen. Die Stadt Elsdorf plädiert für ein UVP-Verfahren. Es wurde darüber hinaus der Hinweis gegeben, dass die Sophienhöhe von den Anwohnern als Naherholungsgebiet genutzt wird. Die Betroffenheit auf den Naherholungscharakter ist in der
Umweltverträglichkeitsstudie zu beschreiben.
Die Stadt Elsdorf ist sich der Rechtslage bewusst. Allerdings sind die potentiellen Auswirkungen zu berücksichtigen. Als kritischste Anlage für das Stadtgebiet wird die geplante
Anlage WEA 1 gesehen. Eine Verlegung dieser Anlage weiter südlich würde seitens der
Stadt positiv gewertet.
3.
Gemeinde Titz
Die Gemeinde Titz sieht die aktuelle Lage ähnlich wie die Stadt Elsdorf. Die Vorbelastung
auf die Ortsteile Bettenhoven und Rödingen-Höllen sind erheblich.
Es gibt einen Ratsbeschluss der Gemeinde Titz, dass die Mindestabstände zu Siedlungsgebieten 1200 m betragen sollen. Dies wurde bei eigenen Planungen auch so berücksichtigt. Die Windanlage 1 (neu) würde 800 m von der Ortschaft Bettenhoven entfernt liegen.
Die Gemeinde erwartet die Planungsvorgaben des Rates zu berücksichtigen. Dies wird
regelmäßig bei Planungen in den Nachbargemeinden eingefordert.
Die Gemeinde Titz plädiert ebenfalls dafür ein Umweltverträglichkeitsverfahren durchzuführen. Auch von hier wurde auf den Naherholungscharakter der Sophienhöhe hingewiesen. Nach Ansicht der Gemeinde ist die Betroffenheit der Naherholung in einer Umweltverträglichkeitsstudie darzustellen.
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4.
Naturschutzverbände
4.1
BUND
Herr Schulte stellt für den BUND klar, dass die vorliegende Tischvorlage zur Beurteilung
der Situation nicht ausreicht. Die Durchführung eines Verfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung sieht er angezeigt. Insbesondere der Artenschutz wird problematisch gesehen. Darüber hinaus kenne das Landschaftsschutzgesetz einen Schutz für die Erhaltung
des Landschaftsbildes. Auf dieses ist seiner Meinung nach in der Umweltverträglichkeitsstudie mit einer Landschaftsbildanalyse einzugehen. Dies wurde von den Vorhabenträger
zugesagt.
4.2
NABU
Frau Körber sieht bereits den Schattenwurf und die Schallbelastung problematisch. Insbesondere die unterschiedlichen Laufleistungen bei Tag- und Nachtbetrieb sind bei der
Schallbetrachtung zu berücksichtigen.
Herr Gemmel, Gutachter des Ingenieurbüro IEL, geht auf die Bedenken von Frau Körber
ein. Da die Richtwerte zur Tageszeit um 15 dB (A) höher liegen als zur Nachtzeit ergeben
sich die kritischsten Zustände auch in diesem Fall zu den Nachtzeiten. Reduzierungen von
Anlagenleistungen führen meist zu Schallpegelreduzierungen bis zu 5 dB(A). Hierdurch
bleibt der Nachtbetrieb in der Regel der kritischste Betrieb.
Zur Klarstellung teilt Herr Kreischer für das Umweltamt mit, dass sowohl der Tag- als auch
der Nachtbetrieb zu betrachten sind. Beide Betriebszustände sind einzuhalten und dies
wird durch die Genehmigungsbehörde im Verfahren auch überprüft. Der NABU weist darauf hin, dass Kumulationswirkungen mit anderen Verursachern wie Tagebau, Motocross
etc. zu berücksichtigen sind.
Der NABU sieht die Erfordernis eines UVP-Verfahrens ebenfalls gegeben. Im Anschluss
an die Diskussion zum Schall geht Frau Körber auf den Kaltluftzug ein. Dieser dient u.a.
dem Luftaustausch. In der Umweltverträglichkeitsstudie ist auf den Einfluss auf den Kaltluftzug einzugehen und dieser zu beschreiben. Hierbei soll windrichtungsabhängig der
Luftaustausch beschrieben werden. Der NABU geht davon aus, dass die in der Gemeinde
Niederzier bekannte Feinstaubproblematik in diesem Zusammenhang mit betrachtet wird.
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Die Gemeinde Niederzier geht hierauf ein und teilt mit, dass man diesen Punkt betrachten
will und hierbei vorhandene Daten z.B. aus den Luftreinhalteplänen nutzen möchte
Seitens des Nabu hat eine Beurteilung des Artenschutzes mindestens nach den Vorgaben
des Leitfadens "Artenschutz" des Landes NRW zu erfolgen Es wurde angeregt zusätzliche
Erkenntnisse, wie z.B. das"Helgoländer Papier" ebenfalls als Erkenntnisquelle zu berücksichtigen.
In einer Stellungnahme der ULB geht diese von den Vorgaben des Leitfadens als Maßstab
der Beurteilung aus. Sollten im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, werden diese von der
ULB betrachtet.
Der NABU bittet die Kartierungen der RWE Power im Umfeld und die Planungen zu Rekultivierungen und Ausgleichg im Bereich bei der WEA-Planung zu berücksichtigen. (Es gibt
auch eine Altkartierung zur Abgrabung Steinstraß, deren Daten berücksictigt werden sollten).
Da eine Formulierung in der Tischvorlage nicht genau erfolgte, weist Frau Körber darauf
hin, dass ein Monitoring von Fledermäusen im Betrieb nicht zulässig ist.
Hierzu ergänzt Herr Kreischer vom Umweltamt, dass die Vorgaben aus dem Leitfaden zu
beachten sind. Hiernach ist in der Regel eine abschließende Artenschutzbetrachtung vorab durchzuführen und die Problematik zu diskutieren. Die Anlagen können zu vorgegebenen Zeitpunkten (Vorgaben des Leitfadens) abgeschaltet werden und parallel ein Monitoring durchgeführt werden. Anhand des Monitoring könnten sich neue Fenster ergeben, an
denen die Anlagen wieder in Betrieb gehen können.
Der NABU verweist darauf, dass gemäß Leitfaden ein Höhenmonitoring bei bestehenden
Anlagen durchgeführt werden kann und sollte, um die Übereinstimmung mit dem Modell
von Brinkmann et al. 2011 zu verifizieren.
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Als letzten Punkt weißt Frau Eberius darauf hin, dass Ausgleichsmaßnahmen des Artenschutzes bei CEF-Maßnahmen ortsnah erfolgen müssen, um den betroffenen Populationen eine rechtzeitige Verlagerung zu ermöglichen. Die konkrete Lage und Ausführung der
CEF-Maßnahmen ist darzustellen.
Mögliche Kumulationswirkungen mit weiteren Belastungen im Raum , wie Tagebau, andere Windanlagen, etc. sind auch in Bezug auf den Artenschutz darzustellen.
5.
Bezirksregierung Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg hat an dem Termin nicht teilgenommen. Es wurde jedoch
eine Stellungnahme zugeschickt. In dieser geht sie auf bergrechtliche Belange ein und
fordert auf, im Verfahren den Tagebaubetreiber und den Erftverband zu beteiligen. Die
Stellungnahme wird dieser Niederschrift beigefügt.
Weitere Behörden oder Verbändevertreter sind nicht anwesend. Aus Erfahrungen in vergleichbaren Verfahren wird seitens des Umweltamtes empfohlenen die Sachbearbeiter der
beiden Denkmalschutzbehörden direkt zu kontaktieren. Problemstellungen, die im Planungsverfahren aufgenommen werden, sind dort zwar abzuarbeiten, sollen aber in der
Umweltverträglichkeitsstudie zur Genehmigung auch berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sind in den immissionsschutzrechtlichen Gutachten die tatsächlichen Belastungen darzustellen. So ist beispielsweise in der Schallprognose die Vorbelastungen
durch den Tagebau zu berücksichtigen. Die TA Lärm nimmt Tagebaue zunächst aus ihrem
Geltungsbereich heraus. Nach den Kommentaren, z.B. Hansmann, sind die Anlagen jedoch bei vergleichbaren Verhältnissen entsprechend der TA Lärm zu betrachten. Dies wird
auch durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gestützt. Dieses kennt einen
Akzeptor bezogenen Ansatz (§1 BImSchG). Somit sind die Umwelteinwirkungen auf die
Immissionsorte hin zu betrachten. Wenn es keine Spezialvorgaben, wie z.B: zu Sportanlagen oder Verkehr gibt, muss ein Weg gefunden werden die Belastungen zu betrachten. In
Bezug auf den Lärm wird dies regelmäßig in Anlehnung an die TA Lärm durchgeführt. In
diesem konkreten Fall handelt es sich um Tätigkeiten, die auch in industriellen Anlagen
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erfolgen und dort durch die TA Lärm beurteilt werden. Für den Anwohner ist hierbei nicht
von Bedeutung, ob die Schallbelastung aus einem Tagebau oder z.B. einer Kiesgrube
stammt.
Abschließend wird von den Vorhabenträger die Zusage getroffen, dass diese alle Gutachten und Unterlagen selbstverständlich rechtskonform bzw. gemäß Leitfaden erbringen
werden.
Im Auftrag
(Erik Weber)
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Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Datum: 09. April 2015
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Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund
Kreisverwaltung Düren
Umweltamt
Bismarckstraße 16
52348 Düren
Aktenzeichen:
65.53.3-2015-3
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt:
Frau Baginski
julia.baginski@bra.nrw.de
Telefon: 02931/82-3581
Fax: 02931/82-3624
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG; Errichtung
von 5 Windenergieanlagen
hier: Erweiterung des Windparks Niederzier Steinstraß um 5 weitere
Windanlagen
Ihr Schreiben vom 12.03.2015
-66/2-WP Niederzier-
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Das o. a. Vorhaben befindet sich teilweise über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Steinstraß 3“, im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie teilweise über
den ebenfalls auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Union 132“
und „Union 130“, beide im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt.
Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Ferner liegt das Vorhaben über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding
GmbH, in Kassel.
Hauptsitz:
Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
poststelle@bra.nrw.de
www.bra.nrw.de
Servicezeiten:
Mo-Do 08.30 – 12.00 Uhr
13.30 – 16.00 Uhr
Fr
08:30 – 14.00 Uhr
Landeskasse Düsseldorf bei
der Helaba:
IBAN:
DE27 3005 0000 0004 0080 17
BIC: WELADEDD
Umsatzsteuer ID:
DE123878675
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich
dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich,
welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „Ob“ und „Wie“ regeln.
Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen
und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Bei der Entscheidung und Festlegung von Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Bergschäden handelt es sich
grundsätzlich um Angelegenheiten, die auf privatrechtlicher Ebene zwischen Grundeigentümer und Bergwerksunternehmerin oder -eigentümerin zu regeln sind. Diese Angelegenheiten fallen nicht in die Zuständigkeit der Bergbehörde.
Ich bitte daher eine Anfrage zuständigkeitshalber auch an die o. g.
Feldeseigentümerin zu richten.
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Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Das kenntlich gemachte Plangebiet liegt im südlichen Bereich der Fläche innerhalb der Sicherheitszone des Tagebaus Hambach. Hier haben
Maßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren und sonstige bergbaubegleitende Maßnahmen (z.B. Immissionsschutzmaßnahmen, Rohrleitungen, Brunnen, Betriebsstraßen, Anpflanzungen für den Artenschutz etc.)
Vorrang. Das Vorhaben erfordert daher auch eine Abstimmung mit der
RWE Power AG als Tagebaubetreiberin.
Im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens befinden sich nach den hier
vorliegenden Unterlagen mehrere, im Zusammenhang mit der Sümpfung im Rheinischen Braunkohlenrevier erstellte (Alt-) Brunnen.
Ich empfehle Ihnen, weitere Informationen zu diesen Brunnen, wie insbesondere den aktuellen Sicherungszustand, bei der RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, zu erfragen.
Der Vorhabensbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier-
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Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
durch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage ebenfalls an die RWE
Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Eine Teilnahme am Scopingtermin ist von hier aus nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen und Glückauf
Im Auftrag:
(Baginski)
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