Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
08.05.13, 18:25
Aktualisiert
08.05.13, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der Stadt Bad Münstereifel zur Regelung der Teilnahme an den von
der Stadt Bad Münstereifel veranstalteten Märkten und Kirmessen
vom
(Marktsatzung).
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666/SGV: NRW. 2023) in der
zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende Marktsatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle von der Stadt Bad Münstereifel veranstalteten und festgesetzten
Märkte, Kirmessen und sonstigen Volksfeste bzw. Jahrmärkte im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung.
§2
Marktfreiheit
Der Besuch der Marktveranstaltungen, sowie Kauf und Verkauf auf denselben steht, soweit
andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen, jedermann mit gleichen Befugnissen frei.
§3
Marktaufsicht
(1) Die Aufsicht und die Sorge für Ruhe und Ordnung auf den Märkten obliegt den mit behördlichem Ausweis versehenen, von der Stadt Bad Münstereifel beauftragten Personen
(Aufsichtspersonen).
(2) Jeder Marktbesucher und –benutzer unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung. Er hat
den Weisungen der Aufsichtspersonen unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die Aufsichtpersonen sind befugt, Personen, die gegen die Vorschriften dieser Satzung
verstoßen oder die Ruhe und Ordnung auf den Märkten stören, vom Marktplatz zu verweisen. Die Marktstandsinhaber haben in diesem Falle keinen Anspruch auf Erstattung des
Standgeldes.
§4
Zuweisung und Nutzung der Standplätze
(1) Die Standplätze werden von den Aufsichtspersonen der Stadt Bad Münstereifel zugewiesen.
(2) Jeder Standinhaber soll nur einen Verkaufsstand haben. Verkäufer, die die Veranstaltungen regelmäßig benutzen, erhalten auf Wunsch nach Möglichkeit stets den selben Standplatz. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(3) Die Standinhaber sind nicht berechtigt, den Standplatz untereinander zu tauschen oder
an einen anderen zu vergeben oder fremde Personen oder deren Waren aufzunehmen.
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(4) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so sind die Aufsichtspersonen berechtigt, diesen Standplatz anderweitig zu vergeben.
(5) Spätestens 1 Stunde nach Ablauf der festgesetzten Marktzeit müssen die Marktplätze
völlig geräumt sein. Sollten besondere Gründe eine frühere Räumung erfordern, so ist den
entsprechenden Aufforderungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
(6) Die Marktstände dürfen nicht früher als eine Stunde vor Beginn der Marktzeit eingenommen werden. Zum Beginn der Marktzeiten muss das Anfahren und Aufstellen der Marktgegenstände sowie die Einrichtung des Standes durchgeführt sein.
(7) Verkaufsstände müssen so beschaffen sein, dass ihre Standsicherheit gewährleistet ist.
(8) Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge dürfen nur dann als Verkaufsstände benutzt werden, wenn
sie als fahrbare Verkaufsläden eingerichtet sind. Ansonsten sind sie als Begleitfahrzeuge auf
den dafür bestimmten Plätzen abzustellen.
(8) Bauten, die der Bauabnahme unterliegen (z.B. fliegende Bauten) dürfen erst in Betrieb
genommen werden, nachdem sie von der Bauaufsichtbehörde abgenommen worden sind.
(9) Schilder, Plakate und sonstige, der Werbung dienende Einrichtungen dürfen nur innerhalb des Standplatzes in angemessenem Umfang und nur soweit sie mit dem Geschäftsbetrieb des Inhabers in Verbindung stehen, angebracht werden. Geschäftsanzeigen und Werbezettel dürfen auf den Veranstaltungsplätzen nicht verteilt werden. Lautsprecheranlagen
und ähnliche Werbemittel sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und mit Zustimmung der Stadt Bad Münstereifel zulässig.
§5
Hygienische Vorschriften
(1) Lebensmittel dürfen nur in gesundheitlich unbedenklichem Zustand auf die Märkte gebracht und auf Verkaufsständen in Körben oder Kisten ausgelegt werden, die eine Berührung der Waren mit dem Erdboden ausschließen. Sie dürfen nur mit hygienisch einwandfreien Geräten gewogen und zerteilt sowie in gesundheitlich einwandfreiem Material verpackt
werden. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Für Lebensmittel tierischer Herkunft gelten die Vorschriften der Hygieneverordnung, für
Back- und Konditoreiwaren die Vorschriften der jeweils einschlägigen Bestimmung in der
jeweils geltenden Fassung.
§6
Standgebühr
Für die Benutzung der Märkte wird eine Marktstandsgebühr auf Grundlage der Satzung der
Stadt Bad Münstereifel über die Erhebung von Gebühren für die von der Stadt veranstalteten
Märkte, Kirmessen und sonstigen Volksfesten bzw. Jahrmärkte (Stadtgeldordnung) in jeweils
geltender Fassung erhoben.
§7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser
Marktsatzung über
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1.
2.
3.
4.
5.
den Tausch von Standplätzen nach § 4 Abs. 3
die verspätete Räumung des Marktplatzes nach § 4 Abs. 5
die fehlende Standsicherheit der Marktstände nach § 4 Abs. 7
die nicht ordnungsgemäße Werbung nach § 4 Abs. 9
die Einhaltung der hygienischen Vorschriften nach § 5
verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 17 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) genannten Höhe geahndet werden.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung der Stadt Bad Münstereifel zur Regelung der
Teilnahme an den von der Stadt veranstalteten Märkten und Kirmessen vom 17.12.1991
außer Kraft
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