Daten
Kommune
Titz
Größe
183 kB
Datum
12.06.2014
Erstellt
03.06.14, 18:01
Aktualisiert
03.06.14, 18:01
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Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
der Gemeinde T i t z
Inhaltsübersicht
Präambel
I.
Geschäftsführung des Rates
1.
Vorbereitung der Ratssitzungen
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
Einberufung der Ratssitzungen
Ladungsfrist
Aufstellung der Tagesordnung
Öffentliche Bekanntmachung
Anzeigepflicht bei Verhinderung
2.
Durchführung der Ratssitzungen
a)
Allgemeines
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
b)
Gang der Beratungen
§
§
§
§
§
§
§
§
§
c)
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Redeordnung
Anträge zur Geschäftsordnung
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Anträge zur Sache
Abstimmung
Fragerecht der Ratsmitglieder
Fragerecht der Einwohner
Wahlen
Ordnung in den Sitzungen
§
§
§
§
3.
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
Vorsitz
Beschlussfähigkeit
Befangenheit von Ratsmitgliedern
Teilnahme an Sitzungen
20
21
22
23
Ordnungsgewalt und Hausrecht
Ordnungsruf und Wortentziehung
Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24 Niederschrift
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit
1
II.
Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26 Grundregel
§ 27 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
III. Fraktionen
§ 29 Bildung von Fraktionen
IV.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30 Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
2
Aufgrund des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GOin der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06.2009 (GV.NRW:S. 380) hat der Rat der Gemeinde Titz am
20.06.2012 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I.
Geschäftsführung des Rates
1.
Vorbereitung der Ratssitzungen
§1
Einberufung der Ratssitzungen
(1)
Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch
soll er den Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich
einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion
unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
(2)
Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle
Ratsmitglieder sowie an den allgemeinen Vertreter. Die Übergabe der Einladung
kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige
Ratsmitglied eine entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladungen
übermittelt werden sollen, anzugeben.
(3)
In der Einladung ist Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr können schriftliche
Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben
werden.
§2
Ladungsfrist
(1)
Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.
(2)
In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten sowohl für die schriftliche Übersendung als auch die Übersendung in elektronischer Form.
§3
Aufstellung der Tagesordnung
(1)
Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag von
mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.
(2)
Der Bürgermeister legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte
fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(3)
Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit ohne Sachdiskussion durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von
der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
3
§4
Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom Bürgermeister rechtzeitig öffentlich
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.
§5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1)
Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(2)
Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
2.
Durchführung der Ratssitzungen
a)
Allgemeines
§6
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
(1)
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich.
(2)
Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen,
soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind - außer im Falle
des § 18 dieser Geschäftsordnung - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder
sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen.
(3)
Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
Personalangelegenheiten,
Liegenschaftssachen,
Auftragsvergaben,
Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des im
allgemeinen Berichtsband (§ 101 Abs. 3 GO) enthaltenen Prüfungsergebnisses
(§ 95 Abs. 1 GO),
(4)
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit
gebieten.
(5)
Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitgliedes für
einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und
Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung
begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben
wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3-5 GO).
(6)
Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte
Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
4
§7
Vorsitz
(1)
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt
sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO.
(2)
Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt
die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus (§ 51 GO).
§8
Beschlussfähigkeit
(1)
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der
Niederschrift vermerken. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO).
(2)
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird
der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2
GO).
§9
Befangenheit von Ratsmitgliedern
(1)
Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2 i.V.m. 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2)
In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3)
Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der
Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Teilnahme an Sitzungen
(1)
Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des
Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen von einem Ratsmitglied verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch der allgemeine Vertreter ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der
Bürgermeister verlangt (§ 55 Abs. 1 GO).
(2)
Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Ortsvorsteher. Die Teilnahme als Zuhörer
begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von
Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO).
5
b)
Gang der Beratungen
§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1)
Der Rat kann beschließen,
a.
b.
c.
die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
Tagesordnungspunkte abzusetzen.
(2)
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich
um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 dieser Geschäftsordnung handelt.
(3)
Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von
äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4)
Ist aufgrund des Vorschlags einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder
eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den
Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab.
(5)
Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die
nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, ein Geschäftsordnungsantrag
nach Absatz 4 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von
Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§ 12
Redeordnung
(1)
Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder
beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf
und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf
Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist
eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das
Wort.
(2)
Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde
fallen, gelten § 11 Absätze 4 und 5 dieser Geschäftsordnung.
(3)
Ein Ratsmitglied, dass das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu
melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(4)
Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur
Geschäftsordnung stellen will.
(5)
Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(6)
Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss
des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal
6
zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt
werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
(2)
auf
auf
auf
auf
auf
auf
auf
auf
Schluss der Aussprache,
Schluss der Rednerliste,
Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,
Vertagung,
Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
namentliche oder geheime Abstimmung,
Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung
Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ratsmitglied für
und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In
den Fällen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Geschäftsordnung bedarf es keiner
Abstimmung. Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu
entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt,
so ist über den jeweils weittestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die
Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird.
Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Bürgermeister die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt.
§ 15
Anträge zur Sache
(1)
Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen. Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein
gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2)
Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen gilt Abs.
1 Satz 3 entsprechend.
(3)
Anträge nach den Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem
Deckungsvorschlag verbunden werden.
§ 16
Abstimmung
(1)
Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
7
(2)
Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3)
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt namentliche
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitglieds in der Niederschrift zu vermerken.
(4)
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5)
Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch
auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang
(6)
Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekannt gegeben und in der
Niederschrift festgehalten.
§ 17
Fragerecht der Ratsmitglieder
(1)
Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die
Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
(2)
Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung unter dem Punkt "Anfragen und Mitteilungen" bis zu zwei
mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der Ratssitzung beziehen
dürfen, an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen Angelegenheiten
betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen. Sie müssen kurz gefasst
sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur
eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der
Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine
schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(3)
Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a.
b.
c.
(4)
sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen,
die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb
der letzten 6 Monate bereits erteilt wurde,
die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 18
Fragerecht von Einwohnern
(1)
Zu Beginn jeder Ratssitzung findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Fragestunde für Einwohner statt. Die Fragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde
beziehen. Sie sollen aus Gründen einer umfassenden Beantwortung bis fünf Werktage vor der Ratssitzung schriftlich der Gemeindeverwaltung vorgelegt werden. Es
sind jedoch auch mündliche Anfragen in der Sitzung selbst möglich.
(2)
Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die
Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, bis zu drei Zusatzfragen zu stellen.
8
(3)
Zu Beginn der Ratssitzung werden die schriftlich vorgelegten Fragen, die bis fünf
Werktage vor der Sitzung eingereicht wurden, durch den Bürgermeister in Anwesenheit der Fragesteller beantwortet. Auch Ratsmitglieder können zur Beantwortung
der Fragen beitragen. Ist der Fragesteller in der Sitzung nicht anwesend oder kann
eine Anfrage in der Sitzung nicht behandelt werden, weil der zeitliche Rahmen von
fünf Werktagen für die Beantwortung nicht ausreicht, erfolgt diese schriftlich. Gleiches gilt für schriftlich gestellte Fragen, die der Gemeinde weniger als fünf Werktage vor der Sitzung vorgelegt werden oder für mündlich gestellte Fragen, sofern
dem Bürgermeister in diesen Fällen eine Antwort in der Sitzung nicht möglich ist.
Der Bürgermeister hat den Rat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu
informieren.
§ 19
Wahlen
(1)
Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im
Regelfall durch Handzeichen.
(2)
Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung
widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem
Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
(3)
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer
in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO).
(4)
Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO.
c)
Ordnung in den Sitzungen
§ 20
Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1)
In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt das
Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen vorbehaltlich der §§ 21 - 23 dieser Geschäftsordnung- alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt
oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2)
Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so
kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere
Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 21
Ordnungsruf und Wortentziehung
(1)
Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.
(2)
Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene
Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister
zur Ordnung rufen.
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(3)
Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache oder einen Ordnungsruf erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass
zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen
ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt
nicht wieder erteilt werden.
§ 22
Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung
verletzt, können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 GO) entzogen werden. Setzt das Ratsmitglied sein ordnungswidriges
Verhalten fort, so kann es für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser
und weiteren Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das
Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht
teilnehmen darf.
§ 23
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1)
Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
(2)
Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der
nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Betroffenen zuzustellen.
3.
Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24
Niederschrift
(1)
Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen.
(2)
Die Niederschrift muss enthalten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und
der Beendigung der Sitzung,
die behandelten Beratungsgegenstände,
die gestellten Anträge,
die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(3)
Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs enthalten.
(4)
Der Schriftführer wird vom Rat bestellt. Soll ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Benehmen mit dem Bürgermeister.
(5)
Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden
Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist
dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern
zuzuleiten.
10
§ 25
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1)
Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der
Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher
Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss
an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.
(2)
Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn,
dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
II.
Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26
Grundregel
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.
§ 27
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
(1)
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.
(2)
In Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW verkürzt sich die Ladungsfrist für den
Hauptausschuss abweichend von § 2 dieser Geschäftsordnung auf 3 volle Tage. Bei
einer Dringlichkeitsentscheidung durch den Hauptausschuss entfällt die Vorberatung des ansonsten zuständigen Fachausschusses.
(3)
Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit
als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(4)
Der Bürgermeister und der allgemeine Vertreter sind berechtigt und auf Verlangen
eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen
mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet,
zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
(5)
Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er hat das Recht,
mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(6)
Die Ausschüsse können zur Beratung einzelner Punkte im öffentlichen Teil der Tagesordnung Sachverständige und Einwohner hinzuziehen.
(7)
Ratsmitglieder können an nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an
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den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
(8)
Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können mit beratender Stimme an
den Ausschusssitzungen teilnehmen. Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und
auf Zahlung von Sitzungsgeld besteht nicht.
(9)
In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die
Niederschrift ist dem Bürgermeister, den Ausschussmitgliedern und den übrigen
Ratsmitgliedern zuzuleiten.
(10) § 17 und § 18 dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine Anwendung. §
25 dieser Geschäftsordnung findet nur insoweit Anwendung, als den Ausschüssen
Entscheidungsbefugnis gemäß § 57 Abs. 4 GO NW eingeräumt ist.
§ 28
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
(1)
Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt
werden, wenn innerhalb von fünf Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.
(2)
Über den Einspruch entscheidet der Rat.
III. Fraktionen
§ 29
Bildung von Fraktionen
(1)
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates. Eine Fraktion
muss aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur
einer Fraktion angehören.
(2)
Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden
schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion,
die Namen des Fraktionsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aller der
Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben.
Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift
der Geschäftsstelle zu enthalten.
(3)
Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion
zählen Hospitanten nicht mit.
(4)
Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz oder stellvertretenden Fraktionsvorsitz sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind
dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
(5)
Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
(i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus
der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3
Satz 1 Bstb. b Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).
12
IV.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30
Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist
auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 29.10.2009 außer Kraft.
Titz, den 20.06.2012
Gemeinde Titz
Der Bürgermeister
(Frantzen)
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