Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Datum
20.09.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Vorlagen-Nr.:
1. Ergänzung
74/2005
Bauamt - Herr Schmühl/621-00/I 10
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 31.01.2006
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
23.08.2006
05.09.2006
20.09.2006
Bebauungsplan Nr. I 10, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 17, Parz. Nr.
159/2;
hier: Ergebnis der Offenlage sowie Beschluss zur erneuten Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 07.12.2005 dem endgültigen Planentwurf
zugestimmt und die Verwaltung ermächtigt, die Offenlage durchzuführen. Zu Ihrer Information ist
der Planentwurf als Anlage 1 (Maßstab 1 : 500) beigefügt.
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 09.01.2006 bis 09.02.2006. Im Rahmen der Offenlage sind
die nachstehend aufgeführten Stellungnahmen privater Grundstückseigentümer eingegangen,
über die nunmehr im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB abschließend zu
entscheiden ist.
Hierbei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen.
1.
2.
3.
4.
5.
Stellungnahme des Herr Karl Mathar gemäß Vermerk vom 13.01.2006 (Anlage 2).
Schreiben des Herrn Hans Piepenburg vom 02.02.2006 (Anlage 3).
Schreiben der Eheleute Schotten vom 06.02.2006 (Anlage 4).
Gemeinschaftseingabe der Anlieger vom 06.02.2006 (Anlage 5).
Stellungnahme des Herrn Peter Sistig gemäß Vermerk vom 08.02.2006 (Anlage 6).
Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen, die sich im Wesentlichen jedoch zum Teil wiederholen,
habe ich nochmals eine sehr intensive Überprüfung des Planentwurfes durchgeführt und eine
generelle Überarbeitung vorgenommen (siehe Anlage 7). Ich schlage Ihnen von daher vor, auf der
Grundlage des überarbeiteten Planentwurfes eine erneute Offenlage zu beschließen. In einem
solchen Falle kann auf eine Einzelbeschlussfassung zu den vorliegenden Stellungnahmen
verzichtet werden. Allerdings sollten grundsätzliche Festsetzungen noch mal bestätigt bzw.
gegebenenfalls in geänderter Form beschlossen werden und zwar wie folgt:
-
Es bleibt bei der Festsetzung geneigtes Dach, wobei ich Ihnen nunmehr vorschlage,
Pultdächer auszuschließen.
-
Die bisherige Dachneigung von mindestens 17 ° wird nunmehr festgesetzt auf 25 bis 45 °.
Auch im überarbeiteten Planentwurf wird keine Traufhöhe festgesetzt, da in der näheren
Umgebung des Plangebietes sehr unterschiedliche Traufhöhen vorhanden sind und die
Festlegung einer Traufhöhe Willkür wäre. Durch die Änderung der Dachneigung ergeben
sich automatisch geringere Traufhöhen als bisher.
-
Es bleibt auch bei der vorgesehenen Firsthöhe von maximal 12 m entlang der „Maubacher
Straße“. Das Wohnhaus Maubacher Straße 129 hat eine Firsthöhe von 12,59 m. Das auf
der gegenüberliegenden Straßenseite errichtete Miethaus (Maubacher Straße 114/116) hat
eine Firsthöhe von 11,56 m bezogen auf OK Straße.
-
Es verbleibt bei der Festsetzung, dass keine Firstrichtung vorgegeben ist, da in der
näheren Umgebung ebenfalls die unterschiedlichsten Firstrichtungen vorhanden sind.
Nunmehr einige Anmerkungen zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf gemäß Anlage 7:
-
Die innere Erschließung erfolgt nunmehr ausschließlich über die Kelterstraße.
-
Die überbaubare Fläche entlang der Maubacher Straße wird auf 6 m von der
Grundstücksgrenze zurückversetzt.
In diesem Streifen werden private Stellplätze vorgegeben.
Die überbaubare Fläche entlang der Maubacher Straße wird im Grenzbereich Schotten um
6 m zurückgenommen.
Die überbaubare Fläche im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Mathar (Rosenweg 6)
wird so verlegt, dass der befürchtete Schattenwurf auf der Terrasse des Wohnhauses
Mathar nicht eintreten kann.
Die Baufenster im Bereich der inneren Erschließung wurden gegenüber dem bisherigen
Entwurf teilweise vergrößert, damit ein zukünftiger Bauherr etwas mehr
Variationsmöglichkeiten hat. Damit jedoch dennoch gewährleistet ist, dass keine
übergroßen Baukörper entstehen, schlage ich Ihnen vor, nicht wie bisher lediglich eine
GRZ von 0,4 festzusetzen, sondern von der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1
Baunutzungsverordnung Gebrauch zu machen und eine maximale Größe der Grundfläche
der baulichen Anlage festzulegen. Die Größe der Grundfläche sollte mit 140 m²
(Bruttoaußenmaß) festgelegt werden.
Ich schlage Ihnen vor, dem überarbeiteten Planentwurf zuzustimmen und die Verwaltung zu
ermächtigen, den Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
entfällt
III. Beschlussvorschlag:
„Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage wird einer
generellen Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes zugestimmt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, den vorliegenden überarbeiteten Planentwurf
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen.
Zur Klarstellung werden die nachstehend aufgeführten schriftlichen bzw. textlichen
Festsetzungen bestätigt bzw. geändert:
Es bleibt bei der Festsetzung geneigtes Dach, jedoch ausgenommen Pultdach.
Die Dachneigung wird neu festgesetzt mit 25 bis 45 °.
Es verbleibt dabei, keine Traufhöhe vorzugeben. Es verbleibt dabei, keine
Firstrichtung vorzugeben.
Es verbleibt bei der maximalen Firsthöhe von 12 m für die Bebauung entlang der
Maubacher Straße.
Für die innere Bebauung wird auf die Festlegung einer GRZ verzichtet, stattdessen
erfolgt in Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 die Festlegung einer maximalen
Grundfläche, und zwar in Höhe von 140 m².“
-2-
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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