Daten
Kommune
Titz
Größe
127 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
08.10.14, 18:04
Aktualisiert
08.10.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Mitteilung
Nr.:
Der Bürgermeister
160/2014
FB 3
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Christian Canzler
02463-659-30
07.10.2014
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt
21.10.2014
Rat
30.10.2014
Betreff
Starkregenereignisse in den vergangenen Monaten
Beschlussvorschlag
Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung/Sachverhalt
siehe Seite 2
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
I. - Allgemeines und Rechtliches
In den Sommermonaten 2014 waren landesweit eine ganze Anzahl von Städten und Gemeinden von Starkregenereignissen betroffen, so auch die Jülicher Börde und Gemeinde Titz. Auch
an anderer Stelle im Landesgebiet, etwa die Stadt Münster, sind über entsprechende Wetterereignisse stark in Mitleidenschaft gezogen worden.
Auf solche Starkregenereignisse ist ein öffentliches Kanalnetz regelmäßig nicht ausgelegt, zumal auch durch die Wetterdienste bislang derartige Katastrophenregen kaum örtlich genau
vorhergesagt werden können. Starkregenereignisse führen auch dazu, dass Regenwasser aus
überlasteten Dachrinnen überläuft und aus Regenfallrohren austritt, weil diese das Regenwasser nicht mehr fassen können. Hierdurch werden dann nicht nur die Grundstücke überflutet,
sondern das Regenwasser läuft zusätzlich auf die die öffentlichen Straßen, wodurch die Problemlage zusätzlich verschärft wird, weil Straßengullys regelmäßig nur eine bestimmte Regenwassermenge aufnehmen und dem öffentlichen Kanal zuführen können.
Für die meisten Regenereignisse tritt nach der Rechtsprechung keine Haftung der Gemeinde
ein, denn eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde muss die Dimensionierung ihres Kanalnetzes nicht auf einen Jahrhundertregen auslegen, auch weil dies budgetmäßig nicht vertretbar ist. Die Gemeinde muss nämlich ebenso den abgabenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten beachten, wonach die gebührenpflichtigen Benutzer einen Anspruch darauf haben, nicht mit übermäßigen oder überflüssigen Kosten belastet zu werden. Ein öffentliches Kanalnetz, welches auf Katastrophenregen ausgerichtet ist, würde die Regenwassergebühr erheblich ansteigen lassen, weil sich die enormen Baukosten für solche Kanäle über die
kalkulatorische Abschreibung der Kanäle (z. B. über 50 Jahre) auf die Gebührenhöhe erheblich
auswirken würde. Die Akzeptanz der (ohnehin nicht beliebten) Niederschlagswassergebühr
würde sicherlich nicht gefördert, wenn diese durch eine erhebliche Vergrößerung der Kanaldimensionen im Jahr etwa auf 5,00 Euro/qm bebauter und/oder befestigter Grundfläche ansteigen würde. Zudem wird bei Starkregenereignissen mit einer Wiederkehrzeit von 25 bis 30 Jahren „höhere Gewalt“ angenommen, in jedem Fall bei Starkregenereignissen mit einer Wiederkehrzeit von 100 Jahren.
II. – Was kann/muss die Gemeinde tun?
Grundstückseigentümer müssen gleichwohl nicht jede Form der „Überschwemmung“ hinnehmen, denn Gemeinden trifft selbstverständlich die grundsätzliche Verpflichtung, auch im Rahmen der gesetzlich bestimmten Abwasserbeseitigungspflicht, nach Wegen zu suchen, wie
Schäden durch Starkregenereignisse nach Möglichkeit verhindert bzw. zumindest abgemildert
werden können. Es kann aber nicht erwartet werden, dass eine sofortige und gleichzeitige Anpassung aller öffentlichen Abwasserkanäle erfolgt, weil dieses die wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit der Gemeinden (grundsätzlich) bei weitem übersteigen würde.
Für die Gemeinde Titz sei hier daran erinnert, dass allein aufgrund der Streulage der einzelnen
Ortslagen lange Leistungs- und Sammlerstrecken erforderlich sind, die sich auf die Höhe der
Abwassergebühren auswirken (im Gegensatz etwa zu Orten mit nur wenigen, dicht zusammenliegenden Ortsteilen). Vielmehr ist hier auch die Eigenvorsorge jedes Einzelnen gefordert (s.u.
III.). Die Dringlichkeit der Anpassung bestehender Altanlagen ist auch abhängig von der potenziellen Schwere einer Gefahr und den möglichen Schadensfolgen, wobei wirtschaftliche und
zeitliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Die Gemeinde Titz ist gesetzlich verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser (dazu
gehört auch Niederschlagswasser) zu beseitigen und die dazu erforderlichen Abwasseranlagen
zu betreiben, hierzu ist ein Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) aufzustellen und von der Bezirksregierung zu genehmigen. Das ABK ist regelmäßig fortzuschreiben und anzupassen (die
nächste Fortschreibung steht für die Jahre 2016 - 2021 an), hierbei ist auch die Niederschlagswasserbeseitigung in den Blick zu nehmen.
Aufgrund dieser ABK-Anpassungen, aber auch durch gemeindliche Überwachung sind in der
Vergangenheit bereits an vielen Stellen, an denen es in der Vergangenheit zu Problemen bei
Starkregenereignissen gekommen ist, im Rahmen baulichen Veränderungen sehr deutliche
-2-
Verbesserungen erzielt worden. Beispielhaft seien hier genannt die investiven (Kanalbau-)
Maßnahmen an der Kroschstraße und des „Musikantenviertels“ in Rödingen oder die Erweiterung der Kanalanlage in der Holzweilerstraße in Jackerath.
Investitionen der Gemeinde Titz in ihr Kanalnetz, auch wenn sie nicht ohne Auswirkungen auf
die Höhe der Abwassergebühren bleiben können, „lohnen“ sich also und sorgen für angemessene Sicherheit.
Im Rahmen der Fortschreibung des ABK werden selbstverständlich die Bewertungen von
Starkregenereignissen mit gleichbleibend hoher Priorität beachtet und ggf. in baulichen Maßnahmen münden. Allgemein gesprochen können Maßnahmen der Gemeinde Titz zur Verhinderung bzw. Abmilderung von Starkregenereignissen weiterhin sein:
häufigere Reinigung der Straßensinkkästen in den Straßengullys,
Prüfung, ob durch zusätzliche Straßeneinläufe mehr Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal befördert werden können, wenn dieser ausreichend dimensioniert ist,
grundsätzliche Überprüfung der Kanaldimensionierung wegen einer etwaigen Zunahme der
bebauten und/oder versiegelten Flächen im Rahmen des ABK und ggf. bauliche Maßnahmen,
ggf. Bau eines zweiten Regenwasser-Entlastungskanals neben einem bereits bestehenden
Regenwasserkanals im Rahmen des ABK.
III. - Was können/müssen betroffene Grundstückseigentümer tun?
Private Grundstückseigentümer können und müssen aber auch selbst aktiv werden und im
Rahmen des Zumutbaren Eigensicherung und Eigenvorsorge ihrer Liegenschaften betreiben
(objektbezogene Vorsorgemaßnahmen), denn wie oben dargestellt ist die Gemeinde nicht für
jeden Schaden haftbar zu machen.
So können Grundstückseigentümer etwa anhand einer beispielhaften Checkliste versuchen,
Schwachstellen in der Sicherung ihres Objekts zu erkennen, um diese im nächsten Schritt abstellen zu können.
Gebäudeentwässerung
Rückstauschutz
und
Liegen einzelne Entwässerungsobjekte meines
Wohnhauses unterhalb der Rückstauebene
(Bodenabläufe, Waschbecken, Toiletten etc.)?
Sind alle diese Entwässerungsobjekte notwendig oder kann womöglich auf einzelne verzichtet werden?
Sind Entwässerungsobjekte, die unterhalb der
Rückstauebene liegen, gegen einen Rückstau
gesichert?
Sind die eingebauten Rückstauverschlüsse
funktionsfähig und werden diese entsprechend
den Herstellerangaben betrieben?
Sind Reinigungsöffnungen und Schächte unterhalb der Rückstauebene vorhanden, und
wenn ja: sind diese gesichert?
Gibt es problematische Entwässerungssituationen (z.B. Bodenablauf im Kellerabgang)?
Sind Rückstauverschlüsse in Hauptleitungen so
eingebaut, dass ein Abfließen des Niederschlagswassers von den Dachflächen nicht
möglich ist?
Sind an die Grundleitungen eventuell Drainagen angeschlossen, die bei Rückstau ebenfalls
mit eingestaut werden?
Oberflächenwasser
(Quelle und weitere Hinweise: Stadt Karlsruhe)
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Ist mein Grundstück durch Oberflächenabfluss
von der Straße, aus Nachbargrundstücken oder
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gefährdet?
Kann oberflächig abfließendes Wasser bis an
mein Haus gelangen?
Besteht ein ebenerdiger Eingang oder eine
ebenerdige Terrasse, so dass Wasser oberflächig ins Erdgeschoss eindringen kann?
Sind die Kellerlichtschächte wasserdicht und
hoch genug gebaut?
Besteht bei den Kellerfenstern ohne Lichtschächte ein ausreichender Abstand zwischen
Boden und Kellerfenstern?
Kann Wasser über einen äußeren Kellerabgang
eintreten? Haben Gehwege, Hofzufahrten und
Stellplätze ein Gefälle zum Haus? Wohin fließt
das Wasser ab?
Ist mein Keller hinreichend gegen Wasser abgesichert?
Kann von der angrenzenden Straße Wasser in
meine Tiefgarage fließen?
Weitere Hinweise zu objektbezogenen Vorsorgemaßnahmen finden sich z.B. in der Broschüre
der Stadt Hamburg „Wie schütze ich mein Haus vor Starkregenereignissen“ (Quelle:
http://www.hamburg.de/contentblob/3540740/data/leitfaden-starkregen.pdf).
Zudem gibt es bei der NRW.Bank Fördermöglichkeiten. So können private Hauseigentümer das
Förderprogramm NRW.Bank – „Gebäudesanierung“ (Mindestdarlehensbetrag: 2.500 Euro) in
Anspruch nehmen. Bei diesem Programm werden aber nur Schäden an der Bausubstanz sowie
Heizungs- und Sanitärinstallationen gefördert. Nicht gefördert wird die Wiederbeschaffung von
Hausrat. Der Förderantrag ist über die jeweilige Hausbank zu stellen.
Weiter können Grundstückseigentümer bzw. Mieter/Pächter sich ggf. gegen Schäden durch
Starkregenereignisse versichern:
Hierzu gehört eine Wohngebäude-Versicherung, die nicht nur Schäden durch Leitungswasser, sondern auch Schäden durch Wasser abdeckt, welches von außen in das Gebäude
eindringt. Mit der Wohngebäudeversicherung ist ein Haus standardmäßig nur gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Sturm, Hagel und Leitungswasser versichert. Wassermassen,
die von außen kommen, gelten als Elementarschäden. Hierfür gibt es aber bei der Wohngebäudeversicherung Zusatzmodule (Zusatzpolicen), die auch Schäden durch Überschwemmungen des Gebäudes von außen abdecken (sog. Elementarschadensversicherung).
Weitere Informationen hierzu sind u.a. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV – www.gdv.de - Stichwort: Elementarschadensversicherung erhältlich,
Zusätzlich sollten Grundstückseigentümer, aber ebenso der Mieter/Pächter seine Hausratversicherung darauf überprüfen, ob diese auch etwaige Überschwemmungsschäden (Elementarschäden) einschließt, denn auch hier ist in der Regel eine Ergänzung der Hausratpolice gegen die Folgen von Überschwemmungen möglich.
IV. – Information
Die Gemeindeverwaltung beabsichtigt, die Informationen dieser Mitteilungsvorlage über eine
Berichterstattung im Amtsblatt auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Titz
zukommen zu lassen.
Sachbearbeiter/in
Fachbereichsleiter/in
Bürgermeister
In Vertretung
Christian Canzler
Christian Canzler
Christian Canzler
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