Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
166 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
21.03.13, 18:20
Aktualisiert
21.03.13, 18:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur RD 1000-IX
Archivbenutzungsordnung
der Stadt Bad Münstereifel
vom …
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Archivierung von Unterlagen im Archiv der
Stadt Bad Münstereifel.
(2) Sie gilt auch für die Archivierung der Unterlagen von ehemals öffentlichen bzw.
diesen gleichgestellten Stellen, sofern diese Unterlagen bis zum Zeitpunkt des
Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind.
(3) Ebenso gilt sie für Unterlagen anderer Stellen oder Unterlagen von natürlichen
oder juristischen Personen, an deren Archivierung ein öffentliches Interesse besteht.
§2
Stellung des Archivs
Gemäß § 10 ArchivG NW ist die Stadt Bad Münstereifel verpflichtet, in eigener
Zuständigkeit ein Archiv zu unterhalten und dafür Sorge zu tragen, das Archivgut in
eigener Zuständigkeit zu archivieren.
§3
Aufbau des Archivs
(1) Das Archiv der Stadt Bad Münstereifel umfasst
- das Historische Archiv mit Urkunden und Akten vor 1816;
- das Personenstandsarchiv;
- den Bestand Münstereifel-Stadt (1815 – 1969);
- den Bestand Münstereifel-Land (1815 – 1969);
- das Dauerarchiv seit der Kommunalen Neugliederung;
- das Zeitarchiv seit der Kommunalen Neugliederung;
- das Bild- und Ton-Archiv;
- das Friedrich-Joseph-Haass-Archiv sowie
- die Archivbibliothek;
(2) Weitere Unterabteilungen können gebildet werden, wenn es für die Erfüllung der
Verwaltungsaufgaben oder aufgrund regionalgeschichtlicher Aspekte sinnvoll ist.
§4
Aufgaben des Archivs
(1) Das Archiv verwahrt alle in der Verwaltung der Kommune sowie in den
kommunalen Eigenbetrieben anfallenden Unterlagen, die zur laufenden
Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden und stellt sie für die Benutzung
bereit. Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung finden dabei Anwendung,
soweit Rechtsvorschriften oder interne Regelungen oder Vereinbarungen mit den
Eigentümern nichts anderes bestimmen.
(2) Das Archiv berät und unterstützt die kommunalen Ämter und Dienststellen im
Hinblick auf die Schriftgutverwaltung und die spätere Archivierung. Im Rahmen der
Archivpflege können andere Archivträger bei der Sicherung und Nutzbarmachung
ihres Archivgutes beraten und unterstützt werden.
(3) Andere Archivträger, die kein eigenes Archiv unterhalten und juristische oder
natürliche Personen können ihr Archivgut auf der Grundlage von Depositalverträgen
im Archiv der Stadt Bad Münstereifel deponieren oder das Eigentum auf das Archiv
übertragen.
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(4) Das Archiv fördert die Erforschung der Regional- oder Lokalgeschichte. Es
unterhält und erweitert Sammlungen von Dokumentationsmaterialien, die für die
Geschichte und Gegenwart der Stadt und der Region relevant sind.
(5) Das Archiv unterhält eine Archivbibliothek in Form einer Präsenzbibliothek.
§5
Verwahrung und Sicherung
(1) Archivgut ist unveräußerlich.
(2) Archivgut ist auf Dauer sicher zu verwahren. Es ist in seiner Entstehungsform zu
erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegen stehen. Es ist nach
archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und vor unbefugter Nutzung, vor
Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
(3) Im Zusammenhang mit der sicheren Aufbewahrung des Archivgutes wird auch
auf den Notfallplan für das Archiv verwiesen.
(4) Ausgenommen von der dauerhaften Aufbewahrung sind lediglich die Bestände
des Zeitarchivs, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen unter Wahrung der
Bestimmungen des Datenschutzes zu vernichten sind.
§6
Benutzung
Die im Archiv der Stadt Bad Münstereifel verwahrten Archivalien können im Rahmen
des § 6 Abs. 1 ArchivG NW auf Antrag von jeder Person benutzt werden, soweit
gesetzliche Bestimmungen oder andere Regelungen, einschließlich dieser
Benutzungsordnung, dem nicht entgegen stehen.
§7
Art der Benutzung
(1) Das Archivgut wird zur Benutzung
- im Original oder in Kopie oder als Scan vorgelegt;
- als Kopie oder als Scan abgegeben
- oder es werden Auskünfte schriftlich oder telefonisch erteilt.
(2) Über die Art der Benutzung entscheidet das Archiv. Archivgut wird nur in den
dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs ausgegeben.
(3) Archivalien sind von der Benutzung ausgeschlossen, wenn
- verfassungsrechtliche oder gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der
abgebenden Stellen entgegen stehen oder sie Geheimhaltungsvorschriften
unterliegen;
- mit Eigentümern oder Vorbesitzern von Archivalien entgegen stehende
Vereinbarungen getroffen worden sind.
(4) Archivalien können von der Benutzung aus wichtigem Grund ausgeschlossen
oder in ihrer Benutzung eingeschränkt werden, wenn
- Rechte oder berechtigte Interessen eines Dritten berührt werden. Das gilt
insbesondere für personenbezogene Daten gemäß § 7 Abs. 1 ArchivG NW ein
öffentliches Interesse, berechtigtes Interesse Dritter oder entsprechende
Vereinbarungen in Depositalverträgen entgegen stehen;
- die Gefahr besteht, dass Archivgut durch Benutzung beschädigt werden kann;
- das Archivgut zu dienstlichen Zwecken benötigt wird.
(5) Die Benutzer werden im Rahmen der personellen Möglichkeiten archivfachlich
beraten. Auf weiter gehende Hilfen wie z.B. beim Lesen alter Texte besteht kein
Anspruch.
(6) Essen und Trinken sowie Rauchen sind in den Räumen des Archivs untersagt.
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(7) Den Weisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
(8) Das ausgehändigte Archivgut ist schonend zu behandeln und nach Benutzung
unversehrt zurück zu geben. Jede Veränderung an Archivalien (z.B. Vermerke,
Anstreichungen, Anwendung chemischer Mittel, Entfernung von Schriftstücken,
Zeichnungen, Siegelmarken usw.) ist streng untersagt. Die Benutzer werden für
Beschädigungen oder Verluste an dem an sie ausgegebenen Archivgut in Haftung
genommen.
(9) Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Benutzung der Archivalien durch
Pilzbefall, Mikroben usw. Gesundheitsgefahren entstehen können.
§8
Benutzungsantrag
(1) Der Benutzer hat schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen.
Dabei sind gegebenenfalls der Zweck und der Gegenstand der Benutzung
anzugeben. Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist besonders zu
beantragen.
(2) Der Benutzer muss gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass
er bestehende Urheber- und Personenschutzrechte beachtet. Verstöße gegenüber
den Berechtigten hat er selbst zu vertreten.
(3) Der Benutzer ist nach § 6 Abs. 5 ArchivG NW verpflichtet, von jeder
Veröffentlichung, die auf der Benutzung von Archivalien aus dem Archiv der Stadt
Bad Münstereifel beruht, ein Belegexemplar kostenlos für die Präsenzbibliothek des
Archivs abzugeben.
§9
Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt der/die jeweilige Sachbearbeiter/in. In
strittigen Fällen entscheidet der/die Leiter/in des Archivs.
(2) Die Genehmigung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
a) gegen den Zweck der Benutzung Bedenken bestehen oder schutzwürdige
Belange Betroffener oder Dritter gefährdet werden könnten oder Rechtsvorschriften
über Geheimhaltung verletzt würden;
b) die Archivalien zu dienstlichen Zwecken benötigt werden;
c) durch die Benutzung der Ordnungs- oder Erhaltungszustand der Archivalien
gefährdet würde.
(3) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn Gründe bekannt werden, die zu einer
Einschränkung oder Versagung geführt hätten oder wenn der Benutzer gegen diese
Benutzungsordnung verstößt.
(4) Die Genehmigung ist auch zu entziehen, wenn der Benutzer Archivalien
entwendet, unsachgemäß behandelt, beschädigt, verändert oder deren innere
Ordnung stört.
§ 10
Benutzung amtlichen Archivguts
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Archiv der Stadt Bad Münstereifel verwahrt
wird, kann 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen benutzt werden, soweit dem
nicht gesetzliche Vorschriften entgegen stehen. Archivgut, dass einem Berufs- oder
einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung unterlag, darf erst 60 Jahre nach Schließung der Unterlagen benutzt
werden.
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(2) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen
Inhalt auf eine natürliche Person bezieht, kann über die Regelung nach Abs. 1
hinaus erst 10 Jahre nach dem Tod (soweit dieser nicht feststellbar, 100 Jahre nach
der Geburt oder 60 Jahre nach Entstehen der Unterlagen) der Betroffenen benutzbar
werden.
(3) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 können verkürzt werden, im Falle von Abs. 2
jedoch nur, wenn
a) die Betroffenen oder im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung
eingewilligt haben oder
b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und durch
geeignete Maßnahmen sicher gestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener
nicht beeinträchtigt werden.
(4) Insbesondere für Archivalien, die nach § 12 Abs. 2 des ArchivG NW den
Rechtsvorschriften des Bundes unterliegen, verlängern sich die oben genannten
Schutzfristen nach
Abs. 1 Satz 2
auf 80 Jahre
Abs. 2
auf 30 Jahre bzw. 110 Jahre
Abs. 3
auf 30 Jahre
Die Schutzfrist nach Abs. 1 kann nicht verkürzt werden.
(5) Rechtsansprüche Betroffener auf Auskunft, Löschung, Berichtigung oder
Gegendarstellung bzw. Anonymisierung oder Sperrung (§ 6 ArchivG NW) bleiben
von den Regelungen der Absätze 1 – 4 unberührt.
(6) Die Einsichtnahme in Schriftgut, dessen Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, ist
laut Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen schriftlich zu beantragen.
(7) Die Schutzfristen gelten nicht für Archivalien, die bereits bei ihrer Entstehung zur
Veröffentlichung bestimmt waren.
§ 11
Benutzung von privatem Archivgut
Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv der Stadt Bad
Münstereifel verwahrt wird, gilt § 10 entsprechend, soweit mit dem Eigentümer der
Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
§ 12
Benutzung außerhalb des Stadtarchivs
(1) Nur in besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Benutzungen die
Möglichkeit, Archivalien oder Teile archivischer Sammlungen auf Kosten des
Benutzers zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete Archive auszuleihen.
(2) Ausgeschlossen von der Benutzung außerhalb des Archivs der Stadt Bad
Münstereifel sind die Urkunden aus dem Historischen Archiv, die Bestände aus dem
Personenstandsarchiv und der Präsenzbibliothek.
§ 13
Reproduktion / Nutzung
(1) Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten des
Benutzers Kopien oder Scans angefertigt werden, soweit der Erhaltungszustand der
Archivalien dies erlaubt.
(2) Kopien und Scans werden durch das Archiv gefertigt.
(3) Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer
Genehmigung unter Nennung der Quelle des Archivs zulässig. In besonderen Fällen
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kann eine Veröffentlichungsgebühr verlangt werden. Hierüber entscheidet der
Bürgermeister im Einzelfall.
(4) Die ausgehändigten Kopien oder Scans dürfen nur mit Zustimmung des Archivs
unter Wahrung der Urheberrechte veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weiter
gegeben werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten auch für Ablichtungen, die im Rahmen
der Fotografiererlaubnis vom Benutzer selbst gefertigt wurden.
§ 14
Kosten der Benutzung
(1) Die Benutzung des Archivs der Stadt Bad Münstereifel zu wissenschaftlichen
Zwecken ist unentgeltlich. Nach Fertigstellung einer wissenschaftlichen Arbeit, die
unter Benutzug von Archivalien des Archivs der Stadt Bad Münstereifel erstellt
wurde, ist dem Archiv zeitnah ein kostenloses Exemplar der betreffenden Arbeit zu
überlassen. Dieses Belegexemplar wird durch Aufnahme in die Archivbibliothek auch
anderen Archivbenutzern zugänglich gemacht.
(2) Die Benutzung des Archivs durch Schüler ist unentgeltlich.
(3) Die Benutzung der Archivbibliothek in Form von Einsichtnahme in die Bestände
ist unentgeltlich.
(4) Für die Vorlage von Archivalien zu privaten Zwecken sowie die Abgeltung
entstehender Sachkosten erhebt das Archiv Gebühren gemäß den Tarifen der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Archivordnung vom 08.07.1983 außer Kraft.
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