Daten
Kommune
Kreuzau
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17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker /Herr Dellner
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
154/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
18.11.1997
26.11.1997
TOP: Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.1998 durch Neufassung der Hebesatz-Satzung
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde hat erstmals zum 01.01.1994 die Realsteuer-Hebesätze in Form einer gesonderten Hebesatz-Satzung
festgesetzt.
Aufgrund der nachhaltig äußerst angespannten Haushaltslage wurden die Hebesätze zuletzt zum 01.01.1997 durch
Neufassung der Hebesatz-Satzung wie folgt erhöht:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
von 170 % auf 190 %
von 290 % auf 310 %
von 370 % auf 380 %
Die durch den Entwurf des eingebrachten Haushaltsplanes/ HSK im einzelnen dargelegte Haushaltssituation erfordert
eine erneute Anpassung der Realsteuer-Hebesätze zum 01.01.1998. Gemäß Verfügung der Bezirksregierung Köln vom
08.04.1997 müssen die Hebesätze hierbei „deutlich“ (d.h. mindestens 10 %-Punkte) über dem Landesdurchschnitt
liegen. Liegen die fiktiven Hebesätze bereits über dem Durchschnitt, müssen diese um mindestens 10 %-Punkte
überschritten werden.
Die fiktiven Hebesätze gem. GfG 1998 betragen für die Grundsteuer A 175 % (Landesdurchschnitt 191 %), für die
Grundsteuer B 330 % (Landesdurchschnitt 288% ) und für die Gewerbesteuer 380 % (Landesdurchschnitt 363 %).
Unter diesen Vorgaben ist der Gewerbesteuer-Hebesatz auf mindestens 390 %, der Hebesatz der Grundsteuer B auf
mindestens 340 % festzusetzen.
Der Grundsteuer-A-Hebesatz wäre auf mindestens 201 % anzuheben. Unter Bezugnahme auf die letztjährigen
Haushaltsplanberatungen sollte der Hebesatz mit Ziel auf ein ausgewogenes Koppelungsverhältnis zur Grundsteuer B
auf 210 % festgesetzt werden.
Zusammenfassend schlage ich vor, die Realsteuer-Hebesätze durch Erlaß einer neuen Hebesatz-Satzung mit Wirkung
ab 01.01.1998 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
210 v.H. (bisher 190 v.H. = +20 %-Punkte)
340 v.H. (bisher 310 v.H. = +30 %-Punkte)
390 v.H. (bisher 380 v.H.= + 10 %-Punkte).
Der Entwurf der Hebesatz-Satzung ist als Anlage beigefügt. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht
erforderlich.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Jährliche Mehreinnahmen bei
- der Grundsteuer A von rd.
- der Grundsteuer B von rd.
- der Gewerbesteuer von rd.
III. Beschlußvorschlag:
7.000,- DM,
243.000,- DM,
115.000,- DM.
2
Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für
Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau wird in der als
3
Satzung
über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom __________.
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666),
des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.03.1991 (BGBL. I.S. 814) und der
hierzu ergangenen Änderungsgesetze,
des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBL. I S. 965) in der derzeit geltenden Fassung
und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NW.
S. 732) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am ________ die nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 210 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
340 v. H.
2. Gewerbesteuer
390 v.H.
§2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau
vom 20.12.1996 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen(GO.NW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den _____________
Der Bürgermeister
- Zens -