Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
140 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
08.05.13, 18:25
Aktualisiert
08.05.13, 18:25
Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002) Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002)

öffnen download melden Dateigröße: 140 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 02.05.2013 - Der Bürgermeister Az: 24-40-00 Nr. der Ratsdrucksache: 1069-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 14.05.2013 Rat 28.05.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr R. Schmitz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1069-IX 1. Sachverhalt: Mit dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung wird entsprechend einer Empfehlung des StGB NRW § 8 Abs. 1, der die Berechnung des Einspielergebnisses definiert, an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt: „Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“ Hintergrund: Die technische Entwicklung der Geldspielapparate sieht bereits seit einigen Jahren analog der "Münz"-Röhre zur Auszahlbevorratung den "Dispenser" für Geldscheine vor. Es handelt sich beim Dispenser um eine Vorrichtung zur Bevorratung von Geldscheinen zur Auszahlung von Gewinnen. Anders als bei der Röhre ist es nicht erforderlich, den "Dispenser" mit einem Mindestbestand an Geldscheinen zu versehen. Bei allen Geldspielapparaten kann der "Dispenser" jederzeit eingebaut bzw. ausgebaut werden. Der Inhalt des "Dispensers" ergibt sich aus dem laufenden Spielbetrieb. Entnahmen aus dem "Dispenser" sind anlog der Röhrenentnahme als Fehlbetrag der elektronisch gezählten Kasse zuzurechnen. Um Entnahmen aus dem Dispenser als sog. Fehlbetrag zur elektronisch gezählten Kasse hinzurechnen zu können, ist es erforderlich, die oben stehende Definition um den Begriff des Dispensers zu erweitern. Das Gleiche gilt umgekehrt für die Abzüge der Dispenser-Auffüllungen. 2. Rechtliche Würdigung Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 wird in der Fassung des als Anlage zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.