Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
140 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
08.05.13, 18:25
Aktualisiert
08.05.13, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 02.05.2013
- Der Bürgermeister Az: 24-40-00
Nr. der Ratsdrucksache: 1069-IX
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
14.05.2013
Rat
28.05.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
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Berichterstatter: Herr R. Schmitz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1069-IX
1. Sachverhalt:
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung wird entsprechend einer Empfehlung des StGB NRW § 8 Abs. 1, der die Berechnung des
Einspielergebnisses definiert, an die aktuellen Entwicklungen angepasst.
Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt:
„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl.
Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“
Hintergrund: Die technische Entwicklung der Geldspielapparate sieht bereits seit einigen Jahren
analog der "Münz"-Röhre zur Auszahlbevorratung den "Dispenser" für Geldscheine vor. Es handelt sich beim Dispenser um eine Vorrichtung zur Bevorratung von Geldscheinen zur Auszahlung
von Gewinnen. Anders als bei der Röhre ist es nicht erforderlich, den "Dispenser" mit einem Mindestbestand an Geldscheinen zu versehen. Bei allen Geldspielapparaten kann der "Dispenser"
jederzeit eingebaut bzw. ausgebaut werden. Der Inhalt des "Dispensers" ergibt sich aus dem laufenden Spielbetrieb. Entnahmen aus dem "Dispenser" sind anlog der Röhrenentnahme als Fehlbetrag der elektronisch gezählten Kasse zuzurechnen. Um Entnahmen aus dem Dispenser als
sog. Fehlbetrag zur elektronisch gezählten Kasse hinzurechnen zu können, ist es erforderlich, die
oben stehende Definition um den Begriff des Dispensers zu erweitern. Das Gleiche gilt umgekehrt
für die Abzüge der Dispenser-Auffüllungen.
2. Rechtliche Würdigung
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad
Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 wird in der Fassung des als Anlage zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.