Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
57 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
08.05.13, 18:25
Aktualisiert
08.05.13, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1069-IX
Seite 1 von 1
Entwurf
5. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen
Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in
der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
(Datum) folgende 5. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2002
beschlossen:
§1
§ 8 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse
zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw.
Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“
§2
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.