Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
93 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
09.07.15, 18:16
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 08.07.2015
Vorlagen-Nr.: 32/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
18.08.2015
Genehmigungsantrag gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz der Fa. Niederauer Mühle
GmbH zur "Festlegung der Produktionsmengen der PM 2 und PM 3";
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 11 der 9. BlmSchV
I. Sach- und Rechtslage:
Verfahrensstand
Mit Datum vom 19.12.2013 hat die Fa. Niederauer Mühle GmbH, Windener Weg 1, 52372
Kreuzau, einen Genehmigungsantrag gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
zur „Festlegung der Produktionsmengen der PM 2 und PM 3“ bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde Bezirksregierung Köln (BR) gestellt. Die Gemeinde wurde mit Schreiben
vom 06.01.2014 durch die BR über den Antrag in Kenntnis gesetzt und gebeten bis zum
10.02.2014 zum Vorhaben Stellung zu nehmen. Über den BImsch-Antrag wurde unter dem TOP
Mitteilungen im Bau- und Planungsausschuss vom 21.01.2014 sowie im Hauptausschuss vom
04.02.2014 beraten. Die Gemeinde hat ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 06.02.2014
gefertigt, welche den Tenor aus den o.g. Beratungen wiedergibt. Die Stellungnahme ist der
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Mit Schreiben vom 26.06.2015 hat die BR die Gemeinde erneut am o.g. BImsch-Antrag beteiligt.
Die Gemeinde wird darin um erneute Stellungnahme zum Antrag gebeten, da die Antragstellerin
die Antragsunterlagen geändert hat. Der Gemeinde wurde eine Frist für Ihre Stellungnahme bis
zum 03.08.2015 gesetzt. Im Schreiben wurde zudem auf öffentliche Auslegung des o.g. BImschAntrages hingewiesen. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 06.07.-05.08.2015 bei der
Gemeinde
Kreuzau,
Bahnhofstraße
7,
52372
Kreuzau,
Abteilung
2.1
Bauleitplanung/Wirtschaftsförderung, Zimmer 353, zu den Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht
aus. Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zum 19.08.2015 schriftlich erhoben werden.
Aufgrund der gesetzten Frist zur gemeindlichen Stellungnahme wäre eine Beratung in den
Fachausschüssen sowie dem Rat der Gemeinde nicht möglich. Aufgrund der für den 18.08.2015
terminierten Sonderratssitzung wurde bei der BR um Fristverlängerung bis zum 19.08.2015
gebeten, um eine Beratung möglich zu machen. Die Fristverlängerung wurde seitens der BR
gewährt.
Genehmigungsrechtliche Vorgeschichte zum BImsch-Antrag
Der vorliegende Antrag behandelt die Festlegung der Produktionsmengen der PM 2 und der PM 3
der Papierfabrik Niederauer Mühle. In den zuvor erteilten BImsch-Genehmigungen sind folgende
Produktionsmengen festgelegt worden:
Genehmigungsbescheid vom 18.10.2000:
- Gesamtproduktionsmenge: max. 475 t/d bzw. 165.000 t/a,
- Produktionsmenge auf der PM 2: max. 230 t/d und max. 80.000 t/a,
- Produktionsmenge auf der PM 3: max. 230 t/d und max. 85.000 t/a.
Genehmigungsbescheid vom 05.09.2006:
- Gesamtproduktionsmenge. max. 1.000 t/d,
- Keine gesonderte Festlegung für die Produktionsmengen der beiden Papiermaschinen.
Der Genehmigungsbescheid vom 05.09.2006 hat die geltenden Festsetzungen zur
Produktionsmenge der PM 2 aus der Genehmigung vom 18.10.2000 nicht behandelt und diese
somit nicht modifiziert. Der Antrag war darauf ausgerichtet die Gesamtproduktionsmenge auf
1.000 t/d durch die Errichtung einer neuen Papiermaschine (neue PM 3) zu erreichen. Im Rahmen
der Überwachungstätigkeit der BR wurde im Jahr 2010 festgestellt, dass die PM 2 mit einer
höheren Produktionsmenge als 230 t/d betrieben wurde. Daraufhin hat die BR eine
Ordnungsverfügung erlassen und untersagte der Niederauer Mühle den Betrieb der PM 2, soweit
die Produktionsmenge 230 t/d übersteige. Gegen die Ordnungsverfügung hat die Niederauer
Mühle Klage eingereicht. Aus Sicht der Niederauer Mühle war durch die Genehmigung vom
05.09.2006 die Festlegung der Produktionsmengen aus dem Bescheid vom 18.10.2000 obsolet
geworden. Dies mündete in einem Urteil des VG Aachen vom 02.04.2013, dass der BR Recht gab
und die Ordnungsverfügung als rechtmäßig und angemessen bezeichnete.
Inhalt des neuerlich vorgelegten Genehmigungsantrages
Auch wenn die Antragsunterlagen öffentlich zu jedermanns Einsicht ausliegen, ist eine
Vervielfältigung der Unterlagen nicht gestattet. Aus diesem Grunde sind die Antragsunterlagen
einer gesonderten Mitteilungsvorlage im nicht-öffentlichen Teil zu entnehmen.
Der vorliegende Antrag vom 19.12.2013 behandelt nun die Festlegung der Produktionsmengen
der beiden Papiermaschinen PM 2 und PM 3. Die max. Produktionsmenge der PM 2 soll auf 370
t/d und die der PM 3 auf 1.000 t/d festgelegt werden. Die Gesamtproduktionsmenge von max.
1.000 t/d bleibt vom Antrag unberührt und somit unverändert. Ebenso bleibt der genehmigte
Einsatz von max. 370 t/d gebrauchten Getränkekarton (Genehmigung vom 02.03.2012) vom
Antrag unberührt und unverändert.
Neben der Festlegung der Produktionsmengen ist eine Änderung der Abluftführung im Bereich der
Stoffaufbereitung und der Papiermaschinen Bestandteil des Antrages. Insgesamt 15
Lüftungsanlagen mit einer Gesamtkapazität von 220.000 m³ sollen außer Betrieb genommen
werden und künftig als reine Brandgasventilatoren im Notfall dienen. Einhergehend mit der
Außerbetriebnahme der Lüfter wird der innerbetriebliche Abluftkreislauf geändert, sodass es
letztlich zur Reduzierung der emittierten Abluft kommt. Bauliche Veränderungen oder technische
Änderungen an den Papiermaschinen sind nicht Bestandteil des Antrages.
Nach Angaben der Antragstellerin ergeben sich durch die geplanten Maßnahmen des
Genehmigungsantrages nur geringfügige Änderungen bzgl. der Geruchs- und Lärmemissionen.
Dem Antrag liegt ein Geruchsgutachten des TÜV sowie eine gutachterliche Stellungnahme der Fa.
ACCON zu den Lärmemissionen bei.
Änderungen an den Antragsunterlagen zum vorliegenden Antrag
Wie oben bereits erwähnt wurden die Antragsunterlagen zum vorliegenden Antrag geändert,
sodass die Genehmigungsbehörde die Gemeinde um erneute Stellungnahme bittet. Die
Änderungen betreffen die geänderte Abluftführung (siehe oben). In den ursprünglichen
Antragsunterlagen war eine Außerbetriebnahme von 4 Lüftungsanlagen vorgesehen. Zudem
sollten 4 weitere Lüftungsanlagen nur noch temporär betrieben werden. In den neu vorgelegten
Antragsunterlagen kommt es zu einer Stilllegung von insgesamt 15 Lüftungsanlagen. Bezogen auf
die Festlegung der maximalen Produktionsmengen der einzelnen Papiermaschinen liegen keine
Veränderungen vor.
Prüfung des Antrags aus Sicht der Gemeinde Kreuzau
Das Betriebsgelände der Papierfabrik Niederauer Mühle ist im wirksamen Flächennutzungsplan
der Gemeinde Kreuzau als gewerbliche Baufläche dargestellt. Es wird vom rechtskräftigen
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Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, erfasst. Der Bebauungsplan weist für das
Betriebsgelände ein eingeschränktes Industriegebiet gem. § 9 BauNVO aus, in dem nur
Papierfabriken zulässig sind. Des Weiteren wird das Betriebsgelände vom in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“,
erfasst. Zur Sicherung der Planung wurde am 14.09.2012 gem. § 14 BauGB eine
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. E 28 durch den Rat der
Gemeinde Kreuzau als Satzung beschlossen. Die Veränderungssperre hat mit Bekanntmachung
im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau (Nr. 9/2012 vom 28.09.2012) Rechtskraft erlangt. Die
Veränderungssperre wurde i. A. d. § 17 (1) Satz 3 BauGB um ein weiteres Jahr verlängert und ist
somit weiterhin wirksam (bis 27.09.2015). Der vorliegende Antrag ist nach Ansicht der Verwaltung
kein Vorhaben i. S. d. § 29 (1) BauGB, sodass die Veränderungssperre des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans Nr. E 28 nicht berührt wird. Ferner werden die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. E 19 ebenso nicht berührt. Aus planungsrechtlicher Sicht
stehen den geplanten Vorhaben keine Bedenken entgegen.
Bereits in der Stellungnahme der Gemeinde vom 06.02.2014 wurde darauf hingewiesen, dass die
Erhöhung der max. Produktionsmenge auf der PM 2 von 230 auf 370 t/d insbesondere im Hinblick
auf Lärm- und Geruchsemissionen genau geprüft werden müsse. Ferner wurde in der
gemeindlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich durch eine flexible Aufteilung der
max. Gesamtproduktion von 1.000 t/d auf beide Papiermaschinen die Lärm- und
Geruchsemissionen verändern und dies ebenfalls zu prüfen sei. Diese Aspekte sind nach Ansicht
der Verwaltung weiterhin von der Genehmigungsbehörde zu überprüfen.
Abschließend kann zusammengefasst werden, dass die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
vom 06.02.2014 auch nach Prüfung der geänderten Antragsunterlagen weiterhin Bestand hat. Es
wird empfohlen eine neuerliche Stellungnahme gleichen Inhalts an die BR zu verfassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Zum vorliegenden Genehmigungsantrag nach Bundes-Immissionsschutzgesetz der Fa.
Niederauer Mühle GmbH behält die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau vom 06.02.2014
weiterhin Gültigkeit. Die Verwaltung wird ermächtigt die Stellungnahme erneut an die
Genehmigungsbehörde zu übersenden.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlage
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