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Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
152 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
07.03.13, 18:17
Aktualisiert
07.03.13, 18:17
Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 06.12.2012 - Der Bürgermeister Az: 13-34-50 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 972-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 19.03.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 972-IX 1. Sachverhalt: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.2011 (GV.NRW. S. 685 ff) wurden die Durchführungsbestimmungen für Bürgerbegehren nach § 26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vereinfacht. Aufgrund dessen hat der Städte- und Gemeindebund NRW im November 2012 eine neue Mustersatzung erlassen. Dementsprechend ist eine Anpassung der bestehenden Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 erforderlich. 2. Rechtliche Würdigung 1. Kostenermittlung durch die Kommunalverwaltung (§ 26 Abs. 2 GO NRW) Gem. § 26 Abs. 2 GO NRW ist nun die Verwaltung für die Berechnung der Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten zuständig. Diese Kostenschätzung ist den Vertretungsberechtigten schriftlich mitzuteilen und ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben. Aufgrund dieser gesetzlichen Forderung, wird die Kostenschätzung der Verwaltung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 (Abstimmungsheft/Informationsblatt) der Satzung aufgenommen. 2. Stichentscheid (§ 26 Abs. 7 GO NRW) § 26 Abs. 7 GO NRW enthält nun neu die Regelung zum Stichentscheid. Die Stichfrage ist zu beschließen, wenn an einem Tag konkurrierende Bürgerentscheide stattfinden (§ 26 Abs. 7 GO NRW), die jeweils für sich genommen das Abstimmungsquorum erreicht haben, jedoch zu einem widersprüchlichen Abstimmungsergebnis führen. Es gilt dann derjenige Bürgerentscheid, der im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt der Bürgerentscheid, der die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Die Stichfrage findet darüber hinaus Anwendung, wenn der Rat über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Ratsbürgerentscheid initiiert hat (§ 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Die Einführung des Stichentscheids macht eine Anpassung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 der Satzung erforderlich. 3. Finanzielle Auswirkungen Der Kostenaufwand ist abhängig vom Verwaltungsaufwand, den insbesondere die Kostenermittlung zum jeweiligen Antragsgegenstand verursacht. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Durchführung von Bürgerentscheiden ist insgesamt mit zusätzlichem Sach- und Personalaufwand verbunden, der wie bei Wahlen die vorübergehende Auslösung von Personal aus dem Tagesgeschäft erfordert. Dies ist zudem mit der Ableistung von Mehrarbeitsstunden verbunden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Da die Anwendung des Gesetzes verbindlich ist, gibt es keine Alternativen zu der im Beschlussvorschlag vorgeschlagenen Änderungssatzung. Wird dem Beschlussvorschlag entsprochen, enthält die Satzung nach Beschluss der Änderungssatzung folgende Regelungen (Änderungen in Fettdruck!): Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 Inhaltsübersicht Präambel §1 §2 Geltungsbereich Zuständigkeiten Seite 3 von Ratsdrucksache 972-IX §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Stimmbezirk Abstimmungsberechtigung Stimmschein Abstimmungsverzeichnis Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung Abstimmungsheft/Informationsblatt Stimmzettel Öffentlichkeit Stimmabgabe Vorstand für die Stimmabgabe per Brief Stimmenzählung Ungültige Stimmen Feststellung des Ergebnisses Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Inkrafttreten Präambel Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW, S. 383) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am 21.12.2004 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlichper Briefabstimmung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Abstimmungsgebiet). §2 Zuständigkeiten (1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest. (2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. (3) Der Bürgermeister bildet einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder im Abstimmungsvorstand üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. §32 Stimmbezirk Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel. Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. §41 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat. (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. §5 Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat. (2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. Seite 4 von Ratsdrucksache 972-IX §61 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimm ung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. §71 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, 2. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung 3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 4. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt. 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage; 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann; 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. §81 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Bad Münstereifel zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids, enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. §9 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. § 10 Öffentlichkeit (1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungsermittlung die Zahl der Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt. Seite 5 von Ratsdrucksache 972-IX (3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 11 Stimmabgabe (1) Die abstimmende Person hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Sie gibt ihre Stimme per Brief geheim ab. (2) Die abstimmende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (3) Die abstimmende Person kann ihre Stimme nur persönlich abgeben. Eine abstimmende Person, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (4) Der Abstimmende hat dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag a)seinen Stimmschein, b)in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm eingeht. Der Stimmbrief kann auch persönlich im Rathaus abgegeben werden. (5) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 12 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 13 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 14 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 15 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. Seite 6 von Ratsdrucksache 972-IX (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 16 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), in der zur Zeit gültigen Fassung finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83. § 17 Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. __________________________________________________________________________ In Kraft getreten am 08.01.2005 *1 §§ 4, 6, 7 und 8 geändert durch die 1. Satzung vom 26.11.2008 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2007; in Kraft getreten am 29.11.2008. *2 § 3 geändert durch die 2. Satzung vom 11.10.2010 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2007; in Kraft getreten am 16.10.2010. *3 §§ 7, 8, 9, 11, 15, 16 geändert durch die 3 Satzung vom ??.??.2013 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004, in Kraft getreten am ??.??.2013. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die als Anlage beigefügte 3. Satzung vom ??.??.2013 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 wird beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung im nächsten Amtsblatt bekannt zu machen. Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.