Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
132 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
07.03.13, 18:17
Aktualisiert
07.03.13, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 972-IX
Seite 1 von 2
3. Satzung vom __________
zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat am ___________ folgende 3. Satzung vom ??.??.2013 zur
Änderung der „Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
vom 22.12.2004“ beschlossen:
Art. 1
In der Präambel werden zwischen der Gesetzesfundstelle „(GV NW S. 666)“ und dem Hinweis auf „§ 1
der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004“ nachfolgende Wörter
eingefügt:
„...in der zurzeit geltenden Fassung...“
Art. 2
§ 7 Abs. 3 Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim
Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage;“
Art. 3
§ 8 Abs. 1 wird um nachfolgenden Satz 2 ergänzt:
„Im Falle eines Stichentscheids, enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den
der Stichfrage.“
Art. 4
§ 8 Abs. 2 Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene
Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.“
Art. 5
§ 9 wird hinter Satz 1 um nachfolgende Sätze 2 und 3 ergänzt:
„Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten
Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich,
welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten
Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.“
Anlage zur Beschlussvorlage 972-IX
Seite 2 von 2
Art. 6
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die abstimmende Person hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Sie gibt ihre Stimme
per Brief geheim ab. “
Art. 7
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die abstimmende Person kann ihre Stimme nur persönlich abgeben. Eine abstimmende Person, die
des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen
Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes
Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung
des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“
Art. 8
In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird hinter der Formulierung „Bürgerentscheids“ nach einem Schrägstrich das Wort
„Stichentscheids“
ergänzt:
Art. 9
§ 15 Abs. 2 wird hinter Satz 2 um nachfolgende Sätze 3 bis 5 ergänzt:
„Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu
vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die
Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten
Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.“
Art. 10
§ 16 wird wie folgt gefasst:
„Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), in
der zurzeit gültigen Fassung finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19, 20 bis
22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83.“
Art. 11
Diese 3. Satzung vom ??.??.2013 zur Änderung der „Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004“ tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in
Kraft.