Daten
Kommune
Titz
Größe
412 kB
Datum
11.09.2014
Erstellt
21.08.14, 18:01
Aktualisiert
21.08.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme in der öffentlichen Auslegung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Titz
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
1.
Rechtsanwälte Höhler Neumann mit Schreiben vom 04.09.2013, Teil I
1.1
Wir zeigen auf diesem Wege unter Bezugnahme auf die in der Anlage in
Fotokopie beigefügte Vollmacht an, dass wir die rechtlichen Interessen
der Frau Katharina Classen, Hauptstraße 54, 52445 Titz anwaltlich vertreten. Im Namen und in Vollmacht von Frau Classen erheben wir Einwendungen gegen die im Betreff genannte Planung. Die Einwendungen richten sich gleichermaßen gegen den Flächennutzungsplan wie den beabsichtigten Vorhaben- und Erschließungsplan.
Der Vorhabenträger betreibt einen Landmaschinenbetrieb, der neben dem
Verkauf insbesondere auch Wartung und Instandsetzung landwirtschaftlicher Maschinen anbietet. Der bisherige Betrieb befindet sich in einem als
GE ausgewiesenen Planbereich. Auf der Grundlage der betrieblichen
Ausrichtung ist bei der Betriebsführung in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass insbesondere während der sommerlichen Nutzung
von Landmaschinen regelmäßig kurzfristig Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Landmaschinen der Kunden des Vorhabenträgers ausgeführt werden müssen. Da die Ernte witterungsbedingt keine Rücksicht
auf Wochentage nimmt, reparaturbedürftige Schäden zufällig auftreten,
werden Instandsetzungsarbeiten deshalb an sieben Tagen in der Woche
rund um die Uhr während der Sommermonate ausgeführt. Dabei kommt
es zu intensiven Geräuschimmissionen, verursacht durch das Laufenlassen und Testen von Dieselmotoren, es wird gehupt, es wird zur Vorbereitung von Reparaturen mit Dampfstrahlgeräten gereinigt, beim Rangieren
der Landmaschinen werden Signaltöne emittiert und schließlich werden
Winkelschleifer, Schlagschrauber und ähnliche stark geräuschemittierende Werkzeuge eingesetzt.
Die von uns vertretene Frau Classen ist Eigentümerin eines Wohnhauses,
gelegen an der Hauptstraße in der Ortschaft Ameln. Dieses Haus ist Bestandteil einer durchgängigen Straßenrandbebauung. Die Straßenrandbebauung knickt entlang der Dürener Straße ab und erreicht das Betriebsgelände des Vorhabenträgers. Am anderen Ende der Hauptstraße knickt die
Bebauung ebenfalls ab und verläuft quasi parallel zur Dürener Straße bis
zum örtlichen Friedhof. Die durchlaufende Bebauung bildet damit eine
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der heutige Betrieb in seiner genehmigten Funktion ist gemäß öffentlichen Recht (Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) in seinem Bestand geschützt
(passiver Bestandschutz. Dies ist hier gegeben.
Die aktuell geplante Erweiterung in unmittelbarer
Nähe zum heutigen Bestand stellt sich als die
zweckmäßigste und wirtschaftlich wie auch naturschutzfachlich günstigste Lösung dar und ist zur
Sicherung des Betriebes notwendig. Ausgehend
von der Lage der geplanten Erweiterung im Außenbereich und den dortigen landwirtschaftlichen
Flächen beschränken sich die empfindlichen Nutzungen auf das im nördlichen und westlichen Bereich angrenzende Siedlungsgebiet. Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen.
In der Berechnung der Lärmimmissionen die
künftig auftreten werden, wurde eine worst-case
Betrachtung vorgenommen. Zudem wurde eine
Methode
zur
Berechnung
der
künftigen
Lärmimmissionen gewählt, die zu einer deutlichen
Überschätzung der unter realen Bedingungen
messtechnisch
nachzuweisenden
Beurteilungspegel nach TA-Lärm führt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Spange, bei kreisförmiger Betrachtung bildet sie einen dreiviertel Kreis um
das nunmehr der Planung unterworfene Gebiet.
Die vorhandene Bebauung entsprach früher einem dörflichen Charakter
mit mehreren landwirtschaftlichen Betriebsstellen in der Bebauung. Nach
Aufgabe der meisten landwirtschaftlichen Betriebsstellen ist nunmehr als
tatsächlicher Bestand zu konstatieren, dass sich beginnend von dem unmittelbaren Nachbarn des Vorhabenträgers bis zum anderen Ende der
Spange mit einer einzigen Ausnahme ausschließlich Wohnhäuser befinden. Lediglich der Grundbesitz Hauptstraße 62 ist ohne Bebauung eines
Wohnhauses. Dort befindet sich ein Schuppen, in dem landwirtschaftliche
Geräte vor Witterung geschützt werden. Zusammenfassend ist die vorhandene Umgebungsbebauung damit als Wohnbebauung zu charakterisieren. Der verbliebene, nicht intensiv genutzte Grundbesitz Hauptstraße
62 ist ein verbliebener Ausreißer, der die Gebietstypik nicht mehr prägt.
Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten
Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik an
den betrachteten Immissionsorten künftig für die
Summe aller Immissionen die geltenden Richtwerte
durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten
werden (vgl. Umweltbericht zur 15. FNP Änderung,
Kapitel 4.6 Mensch). Im Nachtzeitraum sowie
Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb.
Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer
Veränderung
der
Lärmimmissionen
durch
anlagenbezogenen
Verkehr
im
öffentlichen
Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m
zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu
rechnen, daher wird gemäß des Gutachtens eine
Berechnung des anlagenbezogenen Lkw- Verkehrs
im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig
erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27).
In Richtung zum Plangebiet ist ein weiterer Dreiviertelkreis klein parzellierter Grundstücke zu konstatieren, die von der äußeren Wohnbebauung als
Spange umfasst wird. Die jetzige Nutzung ist überwiegend geprägt als
Garten. Aufgrund Lage und Parzellierung wäre eine Wohnbebauung aufgrund des vorhandenen Siedlungszusammenhangs nach § 34 BauGB
nicht ausgeschlossen. Eine Außenbereichssatzung besteht insoweit nicht.
Beschlussvorschlag
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Nr.
1.2
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Sollte entsprechend der nunmehr vorgesehenen Planung dieser Gartenstreifen ebenso wie das Plangebiet als Außenbereich einzustufen sein, so
würde gerade die geplante Bebauung einen Bebauungszusammenhang
herstellen und die kleinteilig parzellierten Gartengrundstücke zu Innenbereichsflächen aufwerten. In diesem Falle wären bodenrechtliche Spannungen vorprogrammiert, da der Bebauungszusammenhang Wohnbebauung nahe legt, diese aber dann unmittelbar an das geplante Gewerbegebiet anknüpft.
Das Plangebiet wird zurzeit in nördlicher, westlicher
wie auch in südlicher Richtung durch unbebaute
Grundstücke sowie Fußwege von der übrigen Bebauung getrennt. Die genannten Wege und Grundstücke haben nach dem Lageplan trennende nicht
verbindende Funktionen. Die unbebauten Grundstücke sind in sog. zweiter Reihe angeordnet und
somit nicht erschlossen. Aufgrund der Größe der
unbebauten Flächen nimmt das Grundstück auch
an dem Bebauungszusammenhang der weiter umgebenden Häuser (Hauptstraße und Güstener
Straße) nicht teil und vermittelt daher nicht den
Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit. Südlich schließt sich der Friedhof
an die Plangebietsfläche an. Das Plangebiet liegt
somit nicht in einem Bebauungszusammenhang.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
1.3
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Planung leidet bezüglich der vorhandenen Wohnbebauung schon an
der Unzulänglichkeit, dass von einem Mischgebiet ausgegangen wird. Ein
Bebauungsplan für die bestehende Wohnungsbebauung besteht nicht.
Die tatsächliche Nutzung ist im Laufe der Jahre durch Entfall von
Fremdnutzungen als Wohnnutzung anzusehen. Das angrenzende Gebiet
ist deshalb zumindest als allgemeines Wohngebiet, wenn nicht gar als
reines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Mit
Ausnahme der vorhandenen Wohnbebauung findet sich in der Spange
kein einziges Gebäude das eine der anderen Nutzungsarten eines Mischgebietes prägt. Die Annahme eines Mischgebietes ist demnach willkürlich
falsch.
Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-,
Kern-, Mischgebietes zu zuordnen. In Bezug auf
die Immissionsrichtwerte der TA –Lärm wird dieser
Gebietstypus entsprechend berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
1.4
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das Emissionsverhalten des Betriebs des Vorhabenträgers ist bei zutreffender Betrachtung als störender Gewerbebetrieb einzustufen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Immissionen auch nachts
festzustellen sind. Aufgrund der Dauer der Erntesaison überschreiten die
Emissionsspitzen die Grenzwerte sowie die zulässigen maximalen Ausnahmeereignisse, wie diese etwa nach der TA Lärm zulässig sein können.
Vor diesem Hintergrund ist der beabsichtigte Ausweis des Plangebiets als
Gewerbegebiet unzureichend. Ein Ausweis muss angesichts der Betriebscharakteristik des Vorhabenträgers als Industriegebiet für stark störende
Gewerbebetriebe erfolgen.
GE – Gebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden“ Gewerbebetrieben während in GI-Gebiete „vorwiegend“
solche Gewerbegebiete angesiedelt werden sollen,
die aufgrund Ihrer „belästigender Nutzung“ in anderen Baugebieten unzulässig sind“. Der heutige Betrieb in seiner genehmigten Funktion ist gemäß
öffentlichen Recht (Eigentumsgarantie des Art. 14
GG) in seinem Bestand geschützt. Die Erweiterung
durch eine Halle, die vorwiegend als Ausstellungs-/
Abstell- bzw. Lagerhalle genutzt wird, lässt keine
Veränderung der schalltechnischen relevanten
Abläufe erwarten. Zur Prüfung des künftigen
Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens wurde ein schalltechnisches Gutachten
erstellt. Die Berechnung ergab, dass durch den
erweiterten Betrieb der Firma Zimmermann
Landtechnik an den betrachteten Immissionsorten
künftig für die Summe aller Immissionen die
geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung
tagsüber unterschritten werden (vgl. Umweltbericht
zur 15. FNP Änderung, Kapitel 4.6 Mensch).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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1.5
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Insoweit ist die Planung auch unzureichend, als sie von einer Abstandsklasse bezüglich des Vorhabenbetriebes entsprechend der Abstandsliste
ausgeht, die der Abstandsklasse V entspricht. Das Emissionsniveau des
Betriebs des Vorhabenträgers ist mindestens vergleichbar mit Betriebshöfen; angesichts des Maschineneinsatzes ist der Betrieb des Vorhabenträgers auch mit Schwermaschinenbau vergleichbar. Damit fällt der Betrieb
des Vorhabenträgers in die Abstandsklasse IV.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Die Anregung führt zu
keiner Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
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Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das gesamte Vorhaben löst massive bodenrechtliche Spannungen aus.
Die vorhandene Wohnbebauung wird straßenmäßig vollumfänglich von
der dem Plangebiet abgewandten Seite erschlossen. Entsprechend befinden sich alle empfindlichen Wohnbereiche auf der straßenabgewandten
Seite und öffnen sich damit gerade zu dem der Planung unterliegenden
Grüngebiet. In die Mitte dieser empfindlichen und von Wohnnutzung geprägten Rückseite der Häuser soll durch Erweiterung des Betriebes des
Vorhabenträgers der industrieähnlich emittierende Landmaschinenreparaturbetrieb erweitert werden. Die stark störenden Schallimmissionen rücken
der empfindlichen Wohnbebauung erheblich näher. Bildlich wird die Emissionsquelle in die Mitte des Wohngebiets verlagert. Diese Verstärkung
einer Gemengelage ist auch mit dem Trennungsgebot nach dem Landesemissionsschutzgesetz nicht vereinbar.
Neben dem Trennungsgebot nach § 50 BImSchG
beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der konkreten
planerischen Lösung primär nach den Maßstäben
des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Nr. 5, Nr. 6
und Nr. 7 BauGB, welches das planerische Ziel
verfolgt, eine menschenwürdige Umwelt mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen zu sichern. Im Umweltbericht wird das Vorhaben in
Hinblick auf alle Schutzgüter (Mensch, Klima, Boden, Wasser und Pflanzen und Tiere) bewertet und
abgewogen. Zur Untersuchung des künftigen
Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens wurde ein schalltechnisches Gutachten
erstellt (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013).
Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-,
Kern-, Mischgebietes zu zuordnen.
Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten
Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik an
den betrachteten Immissionsorten künftig für die
Summe aller Immissionen die geltenden Richtwerte
durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten
werden (vgl. Umweltbericht zur 15. FNP Änderung,
Kapitel 4.6 Mensch). Im Nachtzeitraum sowie
Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb.
Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer
Veränderung
der
Lärmimmissionen
durch
anlagenbezogenen
Verkehr
im
öffentlichen
Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m
zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu
rechnen, daher wird gemäß des Gutachtens eine
Berechnung des anlagenbezogenen Lkw- Verkehrs
im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig
erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bodenrechtliche Spannungen werden auch dadurch verursacht, dass der
störende Industriebetrieb unmittelbar an den Friedhof sowie einen Kinderspielplatz grenzen wird; wenig mehr Grünfläche verbleibt zwischen dem
Gewerbebetrieb und der örtlichen Kirche.
Aufgrund der Außenbereichslage der Nutzungen
(Kinderspielplatz und Friedhof) ist die Schutzwürdigkeit dieser herabgesetzt. Für sie sind regelmäßig nur die im jeweiligen Regelwerk für MI oder
MD-Gebiete vorgesehenen Werte einschlägig. Die
Einhaltung dieser Werte wird durch das Schallgutachten nachgewiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Darüber hinaus zerschneidet der Betrieb das durch den ehemaligen
Gleiskörper einer Bahn gekennzeichnete Grünband. Die Umsetzung der
Planung und die Realisierung des Vorhabens verfestigt Störungen dieses
Grünbandes unwiederbringlich.
Der Eingriff in die Grünflächen wird im landschaftspflegerischen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Fachbeitrag auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bewertet. Er umfasst die
Prüfung und Darstellung von Art, Ausmaß und Intensität des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
von Eingriffen sowie geeigneten Ausgleich und
Ersatz von nicht vermeid- oder verminderbaren
Eingriffen. Die aktuell geplante Erweiterung in unmittelbarer Nähe zum heutigen Bestand stellt sich
als die zweckmäßigste und wirtschaftlich wie auch
naturschutzfachlich günstigste Lösung dar. Eine
weiter westlich angeordnete Neubebauung würde
insgesamt eine größere Fläche für das Vorhaben
beanspruchen und aufgrund der längeren Wege
mehr Verkehr und damit Lärmemissionen induzieren. Bei dem Plangebiet, wie auch der Umgebung
handelt es sich um ein Steinkauzrevier. Deshalb gilt
es aus naturschutz- und artenschutzfachlichen
Gründen, den Eingriffsbereich wie auch eine Fragmentierung (Zerschneidung) der Landschaft möglichst gering zu halten. Die direkte Angliederung der
Erweiterungsfläche an das bestehende Betriebsgebäude eignet sich am besten, um einen möglichst
geringen Eingriff in die Natur zu verursachen. Eine
Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.
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1.9
2.
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Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die mit dem Vorhaben einhergehenden bodenrechtlichen Spannungen
sind auch durch eine Umplanung nicht zu beseitigen, so dass das Planvorhaben aus Rechtsgründen fallen zu lassen ist. Zahlreiche betroffene
Anwohner sehen sich neben unserer Mandantin durch die vorgesehene
Planung nachteilig betroffen und wehren sich gegen die Planung durch die
Zeichnung einer entsprechenden Unterschriftenliste.
Wir bitten Sie höflich uns für den Fall einer aus Rechtsgründen eigentlich
nicht angezeigten Fortführung der Planung auf dem Laufenden zu halten.
Unsere Mandantin möchte im Zweifelsfalle gegen diese Planung ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durchführen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung wird
Kenntnis genommen.
Gemäß § 28 der Hauptsatzung der Gemeinde Titz,
sind die Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind im Amtsblatt der Gemeinde Titz zu vollziehen.
Eine Veröffentlichung im Internet ist daher nicht
notwendig. Eventuelle Abweichungen der Pläne
zwischen Amtsblatt und Verbreitungsmedien sind
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
zur
Rechtsanwälte Höhler Neumann mit Schreiben vom 04.09.2013, Teil II
Die Gemeinde Titz wählt für die amtlichen Bekanntmachungen das Amtsblatt der Gemeinde, Als Verbreitungsmedien werden sowohl eine Printversion als auch eine Abrufbereitstellung im Internet gewählt. Die Darstellungen der Planungen weichen sowohl hinsichtlich des Flächennutzungsplans als auch hinsichtlich des VEP in den beiden Veröffentlichungsmedien voneinander ab. Insbesondere die beplanten Flächen weichen in den
Medien voneinander ab, ohne dass zu erkennen wäre, was wirklich ge-
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Nr.
2.2
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
plant ist. Es wird ein Bekanntmachungsfehler gerügt.
daher unerheblich.. Maßgeblich ist die Darstellung
im Amtsblatt.
Als Planungsziel wird für die Planung angeführt, dass
Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Die Anregung führt zu
keiner Änderung des Flächennutzungsplanes
„die Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Standortsicherung und für eine künftige Erweiterung des bestehenden Betriebs
(Landmaschinen und Landtechnik) zu schaffen sowie einer Sicherung und
Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft zu dienen"
hat. Der Planungsansatz verstößt gegen § 1 Absätze 3, 5 und 6 BauGB
und verletzt private Belange unserer Mandantin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
Daneben werden Annahmen im Interesse der Planrealisierung unzutreffend unterstellt.
2.3
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Erforderlichkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 BauGB ist gegeben. Denn
wie das Planungsziel ausführt dient das Vorhaben
der „Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft“.
Es handelt sich um eine nachhaltige Entwicklung,
die mit den Grundsätzen der Bauleitplanung gemäß
§ 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB vereinbar ist. Die einzelnen Belange bzw. Schutzgüter werden im Umweltbericht abgewogen. Zusätzlich wird im Umweltbericht und dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB) eingegangen.
Zunächst ist es eine bewusst unzutreffende Planannahme, dass
Lärmemissionen angemessen begrenzt werden.
Die Einstufung des Betriebes als Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt für
Zwecke der Zuordnung zu einer Abstandsklasse verkennt mutmaßlich
bewusst, dass nur formal eine Ähnlichkeit mit diesem Betriebstypus besteht. Schon die Planbezeichnung verdeutlicht, dass es sich um Landmaschinen und Landtechnik handelt. Daraus ist abzuleiten, dass die Gerätschaften, die Gegenstand der betrieblichen Tätigkeiten des Vorhabenträgers sind, nicht im Ansatz mit Kraftfahrzeugen vergleichbar sind, die den
straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsregularien zu entsprechen haben.
Damit ist eine Beschränkung der Lärmemissionen auf KFZ Typische Werte nicht zu erwarten; zu bewerten sind vielmehr die spezifischen Emissionen besonders schwerer Dieselmotoren. Auf die übrigen, oben dargelegten betriebsspezifischen Lärmquellen wird nochmals Bezug genommen.
Im Lärmgutachten wird wie der Titel bzw. die Beschreibung darlegt die „Prognose über die zu erwartende Lärmemission und – immission durch
einen Betrieb zur Reparatur und zum Verkauf von
Landmaschinen der Firma Zimmermann Landtechnik nach dessen Erweiterung“ erstellt. Die Einstufung des Betriebstypus erfolgte im Rahmen eines
Ortstermins sowie anhand von Planunterlagen. Die
Planunterlagen wurden mit der tatsächlichen Situation abgeglichen.
Zur Ermittlung der zu erwartenden Immission durch
den Betrieb im Planzustand wurde ein auf schall-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Eine Vergleichbarkeit mit einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt ist deshalb nicht gegeben.
Die apodiktische Behauptung, der Betrieb des Vorhabenträgers ruhe
nachts und am Wochenende ist schlicht falsch. Vielmehr entspricht der
typische Betriebsablauf des Vorhabenträgers jedem vergleichbaren
Landmaschinen und Landtechnik Betrieb. Während der Erntezeit wird bei
Bedarf an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden gearbeitet. Auch insoweit weicht der Betrieb des Vorhabenträgers erheblich von einer typischen
Kraftfahrzeug Reparaturwerkstatt ab.
Die willkürliche Einstufung des Betriebs in eine nicht vergleichbare Vergleichsgruppe widerspricht dem Planungsrecht innewohnenden Grundsätzen. So sind in einem reinen Wohngebiet Tankstellen oder Vergnügungsstätten unzulässig, da bei typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann und muss, dass von diesen Nutzungsarten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die angestrebte Nutzungsart ausgehen.
Die falsche Annahme einer bestimmten und unzutreffenden Nutzungsart
und die falsche Annahme von Betriebszeiten führen zu einer fehlerhaften
Annahme des beabsichtigten Vorhabencharakters.
technische Belange ausgerichtetes, dreidimensionales, digitales Gelände- und Hindernismodell des
gesamten Betriebs und seiner Umgebung erstellt, in
das in einem zweiten Schritt die Quellendaten
(Emissionsmodell) eingearbeitet werden. Das
Emissionsmodell repräsentiert einen ungünstigen
(im Sinne von "lauten") Betriebszustand, der unter
anderem durch eine hohe Konzentration von Betriebsvorgängen am Beurteilungstag und eine hohe
Fahrzeugfrequenz gekennzeichnet ist. Die Emissionsdaten gehen auf Ergebnisse von aktuellen Messungen des Schallgutachters an vergleichbaren
Anlagen zurück sowie auf einschlägige Studien und
Datenblätter, die zuvor von dem Schallgutachter
auf Plausibilität geprüft wurden.
Wie es im Gutachten dargelegt wird, beschränken
sich die wesentlichen betrieblichen Aktivitäten in
der Regel auf die Tageskernzeit von 07:00 – 17:00
Uhr. Die Geräusche innerhalb der nach wie vor
betriebenen Werkstatt im Bestandsgebäude sind
nach außen hin nicht lärmrelevant, weil insbesondere bei sporadisch lärmintensiven Arbeiten die
Tore geschlossen gehalten werden (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013).
Kongruent geht die Planung, ohne sich mit den bisherigen Einwendungen
inhaltlich auseinanderzusetzen und ohne Feststellungen hierzu zu treffen,
davon aus, dass die das Plangebiet weitgehend umschließende Bebauung aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzungsart mittlerweile den Charakter
eines (reinen) Wohngebiets aufweist. Insoweit liegt ein Feststellungsdefizit
vor.
Die umliegende Bebauung weist typische Merkmale einer Mischnutzung auf. Neben Wohnbauten
befinden sich gewerbliche Betriebe der Landwirtschaft sowie des Handels- und Dienstleistungsgewerbes. Des Weiteren besteht für das nördliche
Baugebiet ein rechtsgültiger Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 21, Gemeinde Titz, Ortslage Ameln), der die Nutzung entlang der Hauptstraße als
Dorfgebiet ausweist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Erst aus dem Zusammenspiel einer Annahme falscher Grundlagen im
Bereich des Plangebiets sowie der Annahme falscher Tatsachen/fehlender notwendiger Tatsachenfeststellung der Umgebungsbe-
Wie es im Gutachten dargelegt wird, beschränken
sich die wesentlichen betrieblichen Aktivitäten in
der Regel auf die Tageskernzeit von 07:00 – 17:00
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellung-
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Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
bauung kommt die Planung zu dem Ergebnis, bodenrechtliche Spannungen würden nicht erzeugt.
Da die schalltechnischen Bewertungen von der offenkundig falschen
Prämisse ausgeht, der Betrieb ruhe nachts sowie an Sonn- und Feiertagen (siehe Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der UB
S. 8/25), fehlt es an notwendigen Feststellungen zu der Frage, ob die
tatsächlichen Schallemissionen nicht zu den gerügten und relevanten
Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung führen. Dass die Annahmen
der Betriebsruhezeiten falsch für die Vergangenheit und unrealistisch für
die Zukunft sind, zeigt die verbrämte Aussage in der Begründung zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Seite 10 zu Ziffer 4.1), wo es heißt:
Uhr. Die Geräusche innerhalb der nach wie vor
betriebenen Werkstatt im Bestandsgebäude sind
nach außen hin nicht lärmrelevant, weil insbesondere bei sporadisch lärmintensiven Arbeiten die
Tore geschlossen gehalten werden (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013).
Die dargelegten Betriebsparameter zeigen auf,
dass der Betrieb im Nachtzeitraum sowie Sonnund Feiertags ruht.
nahme der Verwaltung an.
Die Gebäudeerweiterung soll hauptsächlich als
eine Abstellhalle für die momentan auf dem Hof
stehenden Fahrzeuge (Landmaschinen), die damit
vor der Witterung geschützt werden können, genutzt werden. Der Schutz der Ausstellungsfahrzeuge vor witterungsbedingtem Schaden trägt dazu
bei, dass der Betrieb gesichert wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
„…falls an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen ein Bereitschaftsservice für Reparaturen und Ersatzteilen erforderlich wird.“
Aus der Aussage ist einfach abzuleiten, was offenkundig dem Vorhabenträger ebenso wie der Gemeinde Titz bekannt und bewusst ist, dass die
Annahme einer Betriebsunterbrechung nachts sowie an Sonn- und Feiertagen unzutreffend ist.
Diese Planung folgt damit einer eigenen Rosinentheorie: Soweit sich ein
Umstand für den Vorhabenträger als günstig erweist (Genehmigungsfähigkeit einer Wohnung) wird von einem Bereitschaftsdienst (wie er auch
im dargelegten Umfang tatsächlich und in erheblich störender Form bereits jetzt vorgehalten wird) ausgegangen. Soweit es um die planungsrechtlichen relevanten Tatsachengrundlagen geht, wird die falsche Annahme zugrunde gelegt, der Betrieb sei während der gesetzlichen Ruhezeiten unterbrochen.
2.6
Vergleichbares ist auch zu erwägen, soweit auf die. Feststellung von Tatsachen hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen abgesehen wird, da
entscheidungsrelevant darauf abgestellt wird, dass eine Erweiterung des
Betriebes nicht beabsichtigt sei, da keine höhere Anzahl von Fahrzeugen
erworben werden soll (siehe Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der TÖB 5. 3/25; Begründung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Titz, Ziffer 3.2). Diese unreflektierte apodiktische Feststellung erweist sich schon auf der Grundlage einer einfachen Plausibilitätskontrolle als nicht haltbar; Welchen Zweck soll eine erhebliche Flächen-
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Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine
Erweiterung, die hauptsächlich als Abstellhalle für
die momentan auf dem Hof stehenden Fahrzeuge
(Landmaschinen) dienen soll, damit diese vor der
Witterung geschützt werden können.
Auf der Fläche wird eine Festsetzung in Bezug auf
die Einschränkung der Betriebsarten (i.S. d. § 1
Abs. 4 BauNVO) vorgenommen.
Durch die Beschränkung auf Betriebe, von denen
keine starken Emissionen ausgehen, soll die Verträglichkeit der Nutzungen im Plangebiet mit den
umgebenden Nutzungen sichergestellt werden. Als
Unterscheidungskriterium wird die Einordnung der
Betriebe im Abstandserlass herangezogen. Als
Hilfsmittel zur Bestimmung angemessener Abstände kann der von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) erarbeitete Leitfaden KAS 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung Umsetzung § 50 BImSchG“ herangezogen werden.
Daher wurde im Hinblick auf die nächstgelegenen
schutzbedürftigen Nutzungen (Wohngebiet, Schule,
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
ausweitung anders haben als betriebsspezifischen Verkehr zu induzieren.
Wenn es, was Planbegründung und Stellungnahme der Gemeinde nahelegen wollen, nur um das Verlegen von betrieblichen Aktivitäten von der
bestehenden Betriebsfläche auf das Erweiterungsgelände ginge, ohne
dass dies irgendeinen Einfluss auf den Betriebsumfang hätte, gäbe es
keine erkennbare Notwendigkeit, Planungsrecht für eine Betriebserweiterung zu schaffen. Denn dann wäre die alte bestehende Betriebsfläche leer
geräumt. Dies erkennt die Planbegründung natürlich auch indirekt an,
wenn es im obigen Zitat aus Ziffer 1.2 der Planbegründung heißt, dass die
Aufstellung des Bebauungsplans der „Erweiterung des bestehenden Betriebes" zu dienen hat, Die Tatsachenfeststellung erfolgt also bewusst
unvollständig, um die als Folge der Planung entstehende Gemengelage,
die zu bodenrechtlichen Spannungen führt, im Planungsprozess nicht
aufzudecken.
2.7
Mit der unzureichenden Tatsachenfeststellung verkennt die Planung, dass
sich bereits aufrückende Wohnbebauung gegen störende Gewerbebetriebe durchzusetzen vermag. Wenn vorliegend störende Gewerbebetriebe
zur Wohnbebauung aufrücken, ist auf der Grundlage eines erst Recht
Schlusses davon auszugehen, dass die Wohnbebauung sich erfolgreich
wegen der absehbaren und intensivierten Störungen gegen das Vorhaben
durchsetzen wird.
Unsere Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das durch die
absehbaren Emissionen als Folge der Ausweitung des Betriebs des Vorhabenträgers nachteilig betroffen wird (Verletzung eines privaten Belangs).
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Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Sportplatz) eine Gliederung in Anlehnung an den
Leitfaden KAS 18 in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der heutige Betrieb wird aufgrund seiner heutigen
Nutzung in die Abstandsklasse VII des Abstandserlasses (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der
Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v.
6.6.2007) eingestuft. Der Abstandserlass sieht be
der Abstandsklasse VII einen Abstand von 100 m
zur Wohnbebauung vor. Die Vorgaben des Abstandserlasses werden eingehalten. Unzulässig
sind zudem genehmigungsbedürftige Anlagen nach
der 4. BImSchV sowie Betriebe, die in der Abstandsliste nicht aufgeführt sind, die aber hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, deren Betriebe als
nicht zulässig festgesetzt sind. Zulässig sind dagegen Betriebe, die in der Abstandsliste nicht genannt
sind, die aber nach ihrem Emissionsverhalten einer
Abstandsklasse zugeordnet werden können, die
nach den Festsetzungen nicht als unzulässig festgesetzt ist. Weiterhin sind im Einzelfall Betriebe, die
nach ihrem Typ einer bestimmten Abstandsklasse
zuzuordnen sind, in Bereichen der nächst niedrigeren Abstandsklasse zulässig, wenn für diese Betriebe durch Gutachten nachgewiesen ist, dass sie
hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens den Betrieben dieser nächst niedrigeren Abstandsklasse (geringeres Abstandserfordernis) vergleichbar sind.
Nicht zulässig sind Betriebsbereiche im Sinne des
§ 3 Abs. 5a BImSchG mit Betrieben und Anlagen,
in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen
gefährlicher Stoffe der Abstandsklassen I bis IV des
Anhangs 1 des Leitfadens KAS 18 der Kommission
für Anlagensicherheit vom November 2010 vorhan-
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
den sind sowie Betriebsbereiche mit Anlagen und
Betrieben mit gefährlichen Stoffen, die ähnliche
Stoffeigenschaften und ein vergleichbares Gefahrenpotential aufweisen.
2.8
Die Planung setzt sich über das bestehende geschützte Grünband (Alte
Bahntrasse) hinweg und schafft Fakten. Die angeblichen anderweitigen
Beeinträchtigungen werden nicht beschrieben und bewertet sondern lediglich als Rechtfertigung angeführt, das Grünband weiter zu unterbrechen und dessen ökologische Vorteile unwiederbringlich zu zerstören.
Westlich des bestehenden Betriebes ist der Bereich
der ehemaligen Bahntrasse (Gemarkung Titz,
Flur 26, Flurstück 443) nach der ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Düren zur einstweiligen Sicherstellung geschützter Landschaftsbestandteile vom 06.06.2012 als ein geschützter
Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Die ehemalige Bahntrasse sollte als Verbindungselement bzw.
Biotopverbundfläche in der weiträumig ausgeräumten Landschaft dienen. Die als geschützter Bestandteil ausgewiesene Fläche erfüllt nicht vollständig die Funktion der Vernetzung. Die Schutzverordnung läuft ab, wenn der bereits aufgestellte
Landschaftsplan (LP 11) Titz/ Jülich Ost
beschlossen wird. Im Landschaftsplan (LP 11) Titz/
Jülich Ost wird der geschützte Landschaftsbestandteil auf der Fläche der ehemaligen Bahntrasse nicht
mehr als geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt. Gemäß dem bisherigen Landschaftsplanentwurf ist vorgesehen weiter westlich das Flurstück 22/3, Flur 26, Gemarkung Titz als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen. Für die
geplante Erweiterung der Landmaschinenhalle
würde entsprechend der aktuellen Landschaftsplanung ein Teilbereich (ca. 3.200 qm) der geplanten
geschützten Landschaftsbestandteile (Flurstücks
22/3, Flur 26, Gemarkung Titz) beansprucht werden. Nach Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde ist vorgesehen, dass nach positivem Abschluss der Bauleitplanung (15. Flächennutzungsplan „Titz-Ameln“, vorhabenbezogener
Bebauungsplan Titz „Landmaschinen und Landtechnik“, Ortslage Ameln), die Fläche aus dem
geschützten Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan herausgenommen wird. Eingriffe ge-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
mäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz werden in
diesem Bereich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kompensiert.
2.9
Die beabsichtigte Dimension des Baukörpers bewirkt eine Riegelbildung,
die die gesamte Maßstäblichkeit der Umgebung, wie sie sich in Gestalt
kleinteiliger Wohnbebauung und Pfarrkirche einstellt (der eigentümliche
Dorfcharakter) zerstört. Der Einwand des LVR wird nur nach dem Wortlaut
aufgegriffen, die Planung jedoch nicht an den Einwand angepasst.
Die Anregung ist berücksichtigt. Der LVR ist auf der
Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
sowie der Flächennutzungsplanänderung beteiligt
worden. Die Gebäudehöhe der neuen Halle wird
entsprechend der umgebenden Bestandsbebauung
angepasst. Dazu wird die Gebäudehöhe (Firsthöhe
auf 10 m und Traufhöhe auf 7 m) festgesetzt.
Durch die Festsetzungen sollen zu massige Baukörper, die das Landschaftsbild negativ beeinträchtigen, verhindert werden. Es soll ein möglichst harmonischer Abschluss zur freien Landschaft bei
gleichzeitiger Einfügung in das Ortsbild gewährleistet werden. Durch die getroffenen Festsetzungen
wird somit der dörflichen Umgebung entsprochen
und der ländliche Charakter der Ortschaft Ameln
mit der St. Nikolaus Pfarrkirche als sichtbares
Wahrzeichen bleibt erhalten. Zur Eingrünung soll
das Plangebiet im nördlichen Bereich in Richtung
der Wohnbereiche und im östlichen Bereich in
Richtung der öffentlichen Straße mit einer dichten
und 3,0 - 5,0 m breiten Bepflanzung eingefasst
werden. Im südlichen Bereich sowie in den östlichen Randbereichen des vorhandenen Betriebsgeländes (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305)
sind nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 14
Titz Ameln Eingrünungsmaßnahmen in Form von
Gehölzflächen festgesetzt, die im Rahmen der
Eingriffsregelung zum bisherigen Stand des BPlans bereits zum Teil umgesetzt worden sind.
Diese werden durch die grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiter abgesichert.
Zusätzlich wird um das geplante Gebäude eine
kurzrasige Wiesenfläche angelegt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
2.10
2.11
2.12
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Grundlagenermittlung bei der Planaufstellung hat gezeigt, dass die
Vorgaben zur Bepflanzung im Zusammenhang mit der bisherigen Planung
nicht umgesetzt wurden (Ziffer 2.5 Planentwurf). Die Massivität des Vorhabens soll nunmehr „ggf." durch Bepflanzung lediglich optisch gemildert
werden. Es ist festzustellen, dass beharrliche Missachtung bisheriger
Planfestsetzungen nunmehr mit einer weiterreichenden Planung belohnt
wird und dass Bestandteile der Planung eine Bepflanzung ist, deren Umsetzung schon in der Vergangenheit ignoriert wurde. Naheliegender Weise ist bei der Ausübung des Planungsermessens davon auszugehen,
dass auch künftig die Festsetzungen des Bebauungsplans missachtet
werden, so dass als Abwägungsmaterial der beabsichtigte massive Baukörper ohne Auslösung bodenrechtlicher Spannungen gegenüber der
Wahnbebauung und der denkmalgeschützten Kirche St. Nikolaus einzustellen und zu rechtfertigen sind.
In den Landschaftspflegerischen Begleitplänen
(siehe Anlage 1) wurden der Zustand der festgesetzten Biotope (in dem derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 14) sowie der tatsächliche Zustand
des westlichen Bereiches, der außerhalb des derzeit gültigen Bebauungsplans liegt, dargestellt.
Dazu erfolgte eine Bilanzierung, in der der festgesetzte bzw. tatsächliche Zustand bewertet und dem
geplanten Vorhaben gegenübergestellt wurde. Die
im Bebauungsplan vorgesehenen Minimierungsund Ausgleichsmaßnahmen reichen zur Kompensation des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in
Natur, Boden und Landschaft nicht aus. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf den
Artenschutz auf den angrenzenden Flächen fungieren multifunktional auch als Ausgleichsflächen für
den geplanten Eingriff in die Schutzgüter Boden,
Wasser, und Flora. Diese Ausgleichsflächen begleichen den Kompensationsbedarf der durch den
Eingriff entsteht.
Die Maßnahmen werden über einen Durchführungsvertrag und über die Grunddienstbarkeit gesichert.
Im Umweltbericht wird im Kapitel 5.4 auf anderweitige Planungsmöglichkeiten eingegangen. Die aktuell geplante Erweiterung in unmittelbarer Nähe
zum heutigen Bestand stellt sich als die zweckmäßigste und wirtschaftlich wie auch naturschutzfachlich günstigste Lösung dar und ist zur Sicherung
des Betriebes notwendig.
Die Stellungnahme der Verwaltung i.V.m. Art
14 GG leitet keinen Rechtsanspruch in Bezug auf
das Planvorhaben ab. Vielmehr wird damit die Aussage basiert, dass der jetzige Betrieb unter Bestandschutz steht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
Die Planung betrifft relevante Sachverhalte nach dem BNatSchG. Der
Einwand, dass im Gemeindegebiet geeignete und durch entsprechende
Vornutzung besser disponierte Flächen zur Verfügung stehen, wird ignoriert. Stattdessen wird die rechtlich unzutreffende Behauptung ausgestellt,
aus Art. 14 GG könne der Eigentümer des Betriebes Zimmermann (der
Vorhabenträger) einen Rechtsanspruch ableiten, dass die für die Betriebserweiterung erforderliche Fläche einer zweckorientierten Planung
durch die Gemeinde unterzogen werde. Ein solcher Anspruch ist gerade
nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausgeschlossen. Es ist demnach davon
auszugehen, dass sich die Gemeinde bei der Beschlussfassung zur Offenlegung der Planung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Die Stellungnahme der Verwaltung zur Flächenreduzierung des Nah-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
2.13
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
rungshabitats ist erkennbar falsch (siehe Stellungnahme der Verwaltung
zu den Stellungnahmen der TöB S. 19/25). Eine Reduzierung des Habitats um 0,35 ha auf 1,37 ha ergibt rechnerisch keine Reduzierung des
Habitats um 2 % sondern um 20 %. Zwar kann auch eine Reduzierung
eines Habitats um 2 % gravierende Folgen aufweisen, wenn die Fläche zu
gering ist. Eine 20 % Flächenreduzierung bedarf in jedem Fall eingehender Tatsachenfeststellungen.
Fehler. Der Flächenumfang des Habitats verringert
sich um 20 % auf 1,37 ha. Im Artenschutzgutachten
und dem Umweltbericht sowie im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird auf die richtige Dimension der Flächenreduzierung hingewiesen (rechnerische Reduzierung des Habitats um 20%) eingegangen. Es werden im Artenschutzgutachten entsprechende Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und in
die Planung aufgenommen.
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Gemeinde Titz beabsichtigt unverändert, einen stark störenden Gewerbebetrieb durch Herbeiführung entsprechendes Planungsrecht eine
Expansion in Richtung einer reinen Wohnbebauung zu ermöglichen, wobei die zu genehmigenden Baukörper in denkmalpflegerischer Hinsicht
den Dorfcharakter und insbesondere die denkmalgeschützte Kirche nachteilig beeinflussen.
Die hier geplante Gewerbebetriebserweiterung
wurde in Bezug auf künftige Störungen im Hinblick
auf die umgebende Bebauung überprüft. Zur Untersuchung des künftigen Lärms, verursacht durch
die Realisierung des Vorhabens wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnische
Untersuchung, ADU Cologne, März 2013).
Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-,
Kern-, Mischgebietes zuzuordnen. Die umliegende
Bebauung weist typische Merkmale einer
Mischnutzung auf. Neben Wohnbauten befinden
sich gewerbliche Betriebe der Landwirtschaft sowie
des Handels- und Dienstleistungsgewerbes. Des
Weiteren besteht für das nördliche Baugebiet ein
rechtsgültiger Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr.
21, Gemeinde Titz, Ortslage Ameln), der die Nutzung entlang der Hauptstraße als Dorfgebiet ausweist.
Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten
Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik an den
betrachteten Immissionsorten künftig für die
Summe aller Immissionen die geltenden Richtwerte
durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten
werden (vgl. Umweltbericht zur 15. FNP Änderung,
Kapitel 4.6 Mensch). Im Nachtzeitraum sowie
Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb. Die Gebäu-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
dehöhe der neuen Halle wird entsprechend der
umgebenden Bestandsbebauung angepasst. Dazu
wird die Gebäudehöhe (Firsthöhe auf 10 m und
Traufhöhe auf 7 m) festgesetzt. Durch die Festsetzungen sollen zu massige Baukörper, die das
Landschaftsbild negativ beeinträchtigen, verhindert
werden. Es soll ein möglichst harmonischer Abschluss zur freien Landschaft bei gleichzeitiger
Einfügung in das Ortsbild gewährleistet werden.
Durch die getroffenen Festsetzungen wird somit
der dörflichen Umgebung entsprochen und der
ländliche Charakter der Ortschaft Ameln mit der St.
Nikolaus Pfarrkirche als sichtbares Wahrzeichen
bleibt erhalten.
2.14
Diese Planung bezieht sich auf eine Grünfläche, die eigentlich als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden soll, was dort naturschutzrechtliche Beeinträchtigungen auslöst. Sie wird mit der rechtlich
unzutreffenden Begründung gerechtfertigt, der Bestandbetrieb könne das
notwendige Planungsrecht aus einem aus Art. 14 GG abzuleitenden aktiven Bestandsschutz herleiten.
Westlich des bestehenden Betriebes ist der Bereich
der ehemaligen Bahntrasse (Gemarkung Titz,
Flur 26, Flurstück 443) nach der ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Düren zur einstweiligen Sicherstellung geschützter Landschaftsbestandteile vom 06.06.2012 als ein geschützter
Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Die ehemalige Bahntrasse sollte als Verbindungselement bzw.
Biotopverbundfläche in der weiträumig ausgeräumten Landschaft dienen. Die als geschützter Bestandteil ausgewiesene Fläche erfüllt nicht vollständig die Funktion der Vernetzung. Die Schutzverordnung läuft ab, wenn der bereits aufgestellte
Landschaftsplan (LP 11) Titz/ Jülich Ost
beschlossen wird. Im Landschaftsplan (LP 11) Titz/
Jülich Ost wird der geschützte Landschaftsbestandteil auf der Fläche der ehemaligen Bahntrasse nicht
mehr als geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt. Gemäß dem bisherigen Landschaftsplanentwurf ist vorgesehen weiter westlich das Flurstück 22/3, Flur 26, Gemarkung Titz als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen. Für die
geplante Erweiterung der Landmaschinenhalle
würde entsprechend der aktuellen Landschaftspla-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
nung ein Teilbereich (ca. 3.200 qm) der geplanten
geschützten Landschaftsbestandteile (Flurstücks
22/3, Flur 26, Gemarkung Titz) beansprucht werden. Nach Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde ist vorgesehen, dass nach positivem Abschluss der Bauleitplanung (15. Flächennutzungsplan „Titz-Ameln“, vorhabenbezogener
Bebauungsplan Titz „Landmaschinen und Landtechnik“, Ortslage Ameln), die Fläche aus dem
geschützten Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan herausgenommen wird. Eingriffe gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz werden in
diesem Bereich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kompensiert.
Die Stellungnahme der Verwaltung i.V. m. Art
14 GG leitet keinen Rechtsanspruch in Bezug auf
das Planvorhaben ab. Vielmehr wird damit die Aussage basiert, dass der jetzige Betrieb unter Bestandschutz steht.
2.15
Soweit die Gemeinde erkennbar auf die Planungsleistungen des vom
Vorhabenträger eingesetzten Planungsbüros zurückgreift, sollte sie sich
auch haftungsrechtlich für die Übernahme der Planung vom Vorhabenträger freistellen lassen. Der aktuelle Planungsstand gibt keine Veranlassung
zu der Annahme, dass sich ein Normenkontrollverfahren vermeiden lässt
und ein solches Verfahren keinen Erfolg haben wird.
Die Anregung ist nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Die Anregung führt zu keiner Änderung des
Bebauungsplanes.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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