Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
289 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
17.01.13, 18:15
Aktualisiert
17.01.13, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege
Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und Gemarkung Kalkar,
Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden - vom
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) und des § 58 Abs. 4 des
Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), beide in der z.Zt. geltenden
Fassung hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am
.2013 folgende Aufhebungssatzung
beschlossen:
§1
Gegenstand dieser Satzung sind die Wirtschaftswege Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 und
Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8.
Die im Flurbereinigungsplan Wachendorf –W. 150- vom 02.12.1964 (Datum der Rechtskraft)
festgelegte Zweckbestimmung als Wirtschaftswege wird aufgehoben.
§2
Die Lage der aufgehobenen Wegeflurstücke ergibt
Übersichtsplänen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
sich
aus
den
beigefügten
§3
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, vom Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
.2013
beschlossene Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege
Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 –
Büttenbenden - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die vorstehende Satzung wurde vom Landrat Euskirchen als Untere
Verwaltungsbehörde in Euskirchen mit Verfügung vom
.2013- Az.:
genehmigt.
staatliche
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Münstereifel, den
Der Bürgermeister
(Alexander Büttner)
Anlage zur Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege
Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und
Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden –
Auszug aus der Liegenschaftskarte 1:1.000
Gemarkung Kalkar
Flur 1, Nr. 6
-Auf dem Broich-
Anlage zur Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege
Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und
Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden –
Auszug aus der Liegenschaftskarte 1:1.000
Gemarkung Kalkar
Flur 2, Nr. 8
-Büttenbenden-
Anlage zur Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege
Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und
Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden –
Auszug aus der Liegenschaftskarte 1:2.500
Gemarkung Kalkar,
Flur 1, Nr. 6
Gemarkung Kalkar
Flur 2, Nr. 8
Kalkar