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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 988-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
289 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
17.01.13, 18:15
Aktualisiert
17.01.13, 18:15
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Inhalt der Datei

Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden - vom Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) und des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), beide in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am .2013 folgende Aufhebungssatzung beschlossen: §1 Gegenstand dieser Satzung sind die Wirtschaftswege Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 und Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8. Die im Flurbereinigungsplan Wachendorf –W. 150- vom 02.12.1964 (Datum der Rechtskraft) festgelegte Zweckbestimmung als Wirtschaftswege wird aufgehoben. §2 Die Lage der aufgehobenen Wegeflurstücke ergibt Übersichtsplänen, die Bestandteil dieser Satzung sind. sich aus den beigefügten §3 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende, vom Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am .2013 beschlossene Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die vorstehende Satzung wurde vom Landrat Euskirchen als Untere Verwaltungsbehörde in Euskirchen mit Verfügung vom .2013- Az.: genehmigt. staatliche Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bad Münstereifel, den Der Bürgermeister (Alexander Büttner) Anlage zur Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden – Auszug aus der Liegenschaftskarte 1:1.000 Gemarkung Kalkar Flur 1, Nr. 6 -Auf dem Broich- Anlage zur Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden – Auszug aus der Liegenschaftskarte 1:1.000 Gemarkung Kalkar Flur 2, Nr. 8 -Büttenbenden- Anlage zur Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung der Wirtschaftswege Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 – Auf dem Broich – und Gemarkung Kalkar, Flur 2, Nr. 8 – Büttenbenden – Auszug aus der Liegenschaftskarte 1:2.500 Gemarkung Kalkar, Flur 1, Nr. 6 Gemarkung Kalkar Flur 2, Nr. 8 Kalkar