Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
141 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
06.09.12, 18:26
Aktualisiert
06.09.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderung der Geschäftsordnung
für den Rat der Stadt Bad Münstereifel und seiner Ausschüsse vom 24.06.1997
Aufgrund der §§ 47 Abs. 2, 48 (1, 2 und 4), 50 (1), 51, 56 (4) und 57 (4) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung
am ____________ folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bad
Münstereifel und seiner Ausschüsse vom 24.06.1997 beschlossen.
Art. 1
§ 1 - Einberufung des Rates – wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Einberufung zu einer Ratssitzung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Stadtverordnete sowie an den Bürgermeister und den Beigeordneten bzw. den
allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.
Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege
erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Ratsmitglied eine entsprechende elektronische
Adresse, an der die Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
Im Übrigen wird auf § 47 Abs. 1 GO NW verwiesen.
b) Abs. 3 wird um die folgenden Sätze ergänzt:
Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der jeweiligen Form der Übersendung
i.S.v. § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung. Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt
sind, können nur dann auf elektronischem Weg übermittelt werden, wenn sichergestellt ist,
dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist.
c) Abs. 4 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
Die Übergabe kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
d) Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
Für Zuhörer sind Tagesordnungen zur Einsichtnahme im Zuhörerraum bereitzulegen bzw. in
anderer geeigneten Form zur Kenntnis zu bringen.
Art. 2
§ 7 - Öffentlichkeit der Ratssitzung
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a) Abs. 2 f) erhält folgende neue Fassung:
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (§ 96 Abs. 1 GO).
b) Abs. 2 wird ergänzt um folgenden Satz:
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte
Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
Art. 3
§ 10 - Befangenheit von Mitgliedern des Rates
Abs. 1, Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 43 Abs. 2, 31 GO NRW von der
Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und im Zuschauerraum Platz zu nehmen.
Art. 4
§ 21 – Niederschrift
Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem vom Rat bestellten Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift
zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den
Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.
Art. 5
§ 26 – Änderung der Geschäftsordnung
Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung sind ohne Erörterung bis zu nächsten Sitzung
des Rates zu vertagen.
Art. 6
In den §§ 5, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 7 wird die Bezeichnung „Ratsbüro“ durch „Stabsstelle Rat
und Bürgermeister“ ersetzt.
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