Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
167 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
06.09.12, 18:26
Aktualisiert
06.09.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
13-20-12 Ho
Bad Münstereifel, den 06.08.2012
Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung
für den Rat der Stadt Bad Münstereifel und seiner Ausschüsse vom 24.06.1997
Bisherige Fassung
§ 1 Abs. 1 - Einberufung des Rates
Die Einberufung zu einer Ratssitzung erfolgt
durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Stadtverordnete sowie an den
Bürgermeister und den Beigeordneten bzw.
den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.
Neue Fassung
§ 1 Abs. 1 - Einberufung des Rates
Die Einberufung zu einer Ratssitzung erfolgt
durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Stadtverordnete sowie an den
Bürgermeister und den Beigeordneten bzw.
den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.
Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen
Einladung diese auch auf elektronischem
Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Ratsmitglied eine entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladungen
übermittelt werden sollen, anzugeben.
Im Übrigen wird auf § 47 Abs. 1 GO NW
verwiesen.
Im Übrigen wird auf § 47 Abs. 1 GO NW
verwiesen.
Begründung:
Diese Regelung ist erforderlich, um den papierlosen Sitzungsdienst einführen zu können.
Bisherige Fassung
§ 1 Abs. 3
Die zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte sind in der Regel schriftlich zu
erläutern.
Die Verwaltung soll zu den einzelnen Tagesordnungspunkten nach Möglichkeit eine
Beschlußempfehlung aussprechen.
Die Beratungsunterlagen sollen den Stadtverordneten 5 Tage vor der Sitzung vorliegen.
Neue Fassung
§ 1 Abs. 3
Die zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte sind in der Regel schriftlich zu
erläutern.
Die Verwaltung soll zu den einzelnen Tagesordnungspunkten nach Möglichkeit eine
Beschlussempfehlung aussprechen.
Die Beratungsunterlagen sollen den Stadtverordneten 5 Tage vor der Sitzung vorliegen.
Die Übersendung dieser Vorlagen richtet
sich nach der jeweiligen Form der Übersendung i.S.v. § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung. Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind, können nur dann auf
elektronischem Weg übermittelt werden,
wenn sichergestellt ist, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht
möglich ist.
Begründung:
Diese Regelung ist erforderlich, um den papierlosen Sitzungsdienst einführen zu können.
Dabei ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf nichtöffentliche Vorlagen
möglich ist.
Bisherige Fassung
§ 1 Abs. 4
Die Redaktionen der örtlichen Presse sind
zu den öffentlichen Sitzungen des Rates
unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Die Beratungsunterlagen für den öffentlichen Sitzungsteil sind der Presse zur Verfügung zu stellen.
Neue Fassung
§ 1 Abs. 4
Die Redaktionen der örtlichen Presse sind
zu den öffentlichen Sitzungen des Rates
unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Die Beratungsunterlagen für den öffentlichen Sitzungsteil sind der Presse zur Verfügung zu stellen.
Die Übergabe kann auch auf elektronischem
Weg erfolgen.
Begründung:
Um Kosten zu sparen, ist vorgesehen, der Presse die Unterlagen auf elektronischem Weg
zur Verfügung zu stellen.
Bisherige Fassung
§ 1 Abs. 5
Für Zuhörer sind Tagesordnungen und Erläuterungen zum öffentlichen Sitzungsteil in
einigen Exemplaren zur Einsichtnahme im
Zuhörerraum bereitzulegen.
Neue Fassung
§ 1 Abs. 5
Für Zuhörer sind Tagesordnungen zur Einsichtnahme im Zuhörerraum bereitzulegen
bzw. in anderer geeigneten Form zur Kenntnis zu bringen.
Begründung:
Um Kosten zu sparen, ist vorgesehen, die Tagesordnung nicht mehr in Papierform auszulegen sondern per Beamerpräsentation den Zuhörern zur Kenntnis zu bringen. Erläuterungen werden keine mehr in Papierform ausgelegt. Die BürgerInnen haben die Möglichkeit,
sich diese von der städt. Homepage herunterzuladen.
Bisherige Fassung
§ 7 Abs. 2 - Öffentlichkeit der Ratssitzung
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung
mit Ausnahme der Beratung des im allgemeinen Berichtsband (§ 101 Abs. 3 GO)
enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs.
1 GO),
Neue Fassung
§ 7 Abs. 2 - Öffentlichkeit der Ratssitzung
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung
mit Ausnahme der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin (§ 96 Abs. 1
GO).
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder
Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner
den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
Begründung:
Die bisherige Fassung war noch aus Zeiten der Kameralistik. Diese Regelung ist an das
NFK anzupassen.
Bisherige Fassung
§ 10 Abs. 1 - Befangenheit von Stadtverordneten
Muss ein Stadtverordneter annehmen, nach
§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 GO NW
von der Mitwirkung an der Beratung und
Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so
hat er den Ausschließungsgrund vor Eintritt
Neue Fassung
§ 10 Abs. 1 - Befangenheit von Mitgliedern des Rates
Muss ein Mitglied des Rates annehmen,
nach §§ 50 Abs. 6, 43 Abs. 2, 31 GO NRW
von der Mitwirkung an der Beratung und
Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so
hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt
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in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und im Zuschauerraum Platz zu nehmen. In nichtöffentlicher
Sitzung hat der betreffende Stadtverordnete
den Sitzungsraum zu verlassen.
in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und im Zuschauerraum Platz zu nehmen. In nichtöffentlicher
Sitzung hat der betreffende Stadtverordnete
den Sitzungsraum zu verlassen.
Begründung:
§ 50 Abs. 6 GO regelt, dass ein Mitglied des Rates, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 besteht, an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen kann. Dieser
Bezug ist noch in die Regelung des § 10 Abs. 1 aufzunehmen.
Das Wort „Stadtverordneter“ ist gegen „Mitglied des Rates“ auszutauschen, da diese Regelung auch für den Bürgermeister gilt, dieser jedoch kein Stadtverordneter aber Mitglied des
Rates ist.
Bisherige Fassung
§ 21 Abs. 3 - Niederschrift
Der Schriftführer wird vom Rat bestellt.
Neue Fassung
§ 21 Abs. 3 - Niederschrift
Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem vom Rat bestellten Schriftführer
unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist
allen Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten,
wie die Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen
Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt wurden.
Begründung:
Sätze 1 und 2 dienen zur Klarstellung.
Satz 3 wurde eingefügt, um den papierlosen Sitzungsdienst einführen zu können.
Satz 4 dient zur Klarstellung.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 26 Abs. 1 – Änderung der Geschäfts§ 26 Abs. 1 – Änderung der Geschäftsordnung
ordnung
Anträge zur Änderung der GeschäftsordAnträge zur Änderung der Geschäftsordnung sind ohne Erörterung bis zu nächsten
nung sind ohne Erörterung bis zu nächsten
Sitzung des Rates zu vertagen und vorher
Sitzung des Rates zu vertagen.
im Hauptausschuss zu beraten.
Begründung:
Die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss (HFA) resultiert noch aus den früheren
Zuständigkeiten des Ausschusses. Infolge einer Änderung der GO wurden die Angelegenheiten, bei denen der HFA zu beteiligen war, erheblich reduziert. Außer den gesetzlichen
Zuständigkeiten gemäß § 59 GO ist der HFA bei allen Angelegenheiten gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen. Die Zuständigkeitsordnung enthält bisher keine entsprechende Regelung. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Vorberatung durch den HFA bei einer
Änderung der Geschäftsordnung entbehrlich.
In den §§ 5, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 7 wird die Bezeichnung „Ratsbüro“ durch „Stabsstelle
Rat und Bürgermeister“ ersetzt.