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Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022; hier: Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 12.07.2012 - Genehmigung der Dringlichkeit -)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
169 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022;
hier:	Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 12.07.2012 - Genehmigung der Dringlichkeit -) Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022;
hier:	Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 12.07.2012 - Genehmigung der Dringlichkeit -) Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022;
hier:	Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 12.07.2012 - Genehmigung der Dringlichkeit -) Dringlichkeitsentscheidung (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022;
hier:	Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 12.07.2012 - Genehmigung der Dringlichkeit -)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel - Der Bürgermeister Az: 21-10-50/2012 Bad Münstereifel, den 31.07.2012 Nr. der Ratsdrucksache: 704-IX/Z-9 Dringlichkeitsentscheidung/Eilbeschluss gemäß § 60 GO NW Zur Genehmigung an den Termin 02.10.2012 Rat Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Dringlichkeit: Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022; hier: Haushaltsverfügung des Landrates des Kreises Euskirchen als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 12.07.2012 – Genehmigung der Dringlichkeit - __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ Seite 2 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-9 Sachverhalt / Begründung der Dringlichkeit: 1. Sachverhalt: Die beigefügte Haushaltsverfügung des Kreises zum städt. Haushalt 2012 gebe ich hiermit zur Kenntnis. An dieser Stelle wird die Brisanz der städtischen Haushaltslage nochmals aufgezeigt: - Das Defizit des Jahres 2012 von 8.356.754 € führt erneut zu einer Verringerung der allgemeine Rücklage, wodurch seit Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 bereits 31,7 Mio. € der allgemeinen Rücklage aufgezehrt wurden. Um den Eigenkapitalverzehr insgesamt zu verdeutlichen, ist die bereits verbrauchte Ausgleichsrücklage von rd. 6 Mio. € noch hinzuzurechnen. - Das von der Stadt aufgestellte HSK mit einem Einsparvolumen bis zum Jahr 2022 von rd. 10 Mio. € verlangsamt den Eigenkapitalverzehr lediglich, sodass ohne weitere Konsolidierungsmaßnahmen unweigerlich die Überschuldung der Stadt eintreten wird. Dieses HSK beinhaltet u. a. auch, dass die Stellen der bis zum Jahr 2022 ausscheidenden 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglichst nicht neu zu besetzen sind. Dies stellt die Verwaltung und auch die Politik vor große Herausforderungen, um die Aufgabenerfüllung für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. - Der Negativtrend tangiert auch die Kassenlage. Hier ist bis zum 31.12.2012 beim Kredit zur Liquiditätssicherung von einem Volumen von rd. 22 Mio. € auszugehen. Das aufgrund der aktuellen Krise im EURO-Raum niedrige Zinsniveau trägt derzeit zur Abmilderung der hiesigen Zinsaufwendungen bei, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass absehbar eine weitere Belastung im höheren sechsstelligen Bereich auf den städtischen Haushalt zukommen wird. Dies wird den Konsolidierungsdruck weiter erhöhen. Der Kreis resümiert daher zutreffend, dass das aufgestellte HSK ein wichtiger Schritt ist, aber weitere nachhaltige Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich sind. Nur dies eröffnet den Weg, zumindest wieder ein genehmigungsfähiges HSK aufstellen zu können. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Haushalt 2012 nicht genehmigungsfähig war und somit die Stadt in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW verbleibt. D. h., es dürfen ausschließlich Aufwendungen getätigt und Auszahlungen geleistet werden, zu denen a) eine rechtliche Verpflichtung besteht oder b) die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. In diesem Kontext ist bereits jetzt aufzuzeigen, dass ohne Veränderung der Rahmenbedingungen ab dem Jahr 2013 - aufsichtsbehördliche Duldungen entfallen, - Investitionsdringlichkeitslisten nach bisherigem System und - Beförderungsmöglichkeiten und Gewährung von Leistungsbezügen im Rahmen eines Personalausgabebudgets wegfallen. 2. Rechtliche Würdigung Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung unter der Haushaltsverfügung des Landrates. Damit könnte nur bis zum 16.08.2012 Klage gegen die Entscheidung erhoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch keine Ratssitzung mehr terminiert. Die Verwaltung sieht jedoch keinen Ansatzpunkt für eine Klage und damit auch keine Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entscheidung des Landrates, sodass empfohlen wird, kein Rechtsmittel gegen die Haushaltsverfügung einzulegen. Dem Rat obliegt aufgrund seiner Budgethoheit jedoch die Letztentscheidung, sodass eine Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen ist. Seite 3 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-9 3. Finanzielle Auswirkungen Die Haushaltsverfügung entfaltet unmittelbar keine finanzielle Wirkung. Sollte der Klageweg beschritten werden, würden bisher nicht berücksichtigte Anwalts- und Gerichtskosten entstehen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine! 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine! 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine! 7. Dringlichkeitsbeschluss Die Ausführungen der Verwaltung und die Verfügung des Landrates werden zur Kenntnis genommen. Von der Einlegung eines Rechtsmittels wird abgesehen. Bad Münstereifel, den 31.07.2012 ___________________ Bürgermeister __________________ Stadtverordnete/r __________________ Stadtverordnete/r Seite 4 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-9 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung/ des Eilbeschlusses: ___________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: ___________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den ___________________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ 8. Beschluss: ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Die Ausführungen der Verwaltung und die Verfügung des Landrates werden zur Kenntnis genommen. Von der Einlegung eines Rechtsmittels wird abgesehen. Die o. a. Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt.