Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
143 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur RD 865-IX
Synopse zur Änderung der Hauptsatzung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 4 Abs. 4
§ 4 Abs. 4
Für die Erledigung von Anregungen und Be- Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. von Abs. 1 bestimmt der Rat schwerden i.S. von Abs. 1 wird entspreden Haupt- und Finanzausschuss.
chend der Zuständigkeitsordnung dem jeweiligen Fachausschuss übertragen.
Das Recht des Rates die Entscheidung einer
Angelegenheit, die den Gegenstand einer
Anregung oder Beschwerde bildet, zurück zu
nehmen bzw. an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2,
3 GO), bleibt unberührt.
Begründung:
Aus Sicht der Verwaltung sollte für Anregungen oder Beschwerden nicht grundsätzlich der
Haupt- und Finanzausschuss zuständig sein. Stattdessen sollten Anregungen oder Beschwerden gemäß der gesetzlichen Regelung bzw. der Zuständigkeitsordnung dem Rat
bzw. dem jeweiligen Fachausschuss zur Beratung und ggf. Beschlussfassung vorgelegt
werden.
Bisherige Fassung
§ 7 Abs. 1
Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich
tätige Gleichstellungsbeauftragte, die auch
teilzeitbeschäftigt sein kann. Diese soll mit
einem Wochenstundenanteil von 50% einer
Vollzeitstelle für den Bereich der Gleichstellung tätig sein.
Neue Fassung
§ 7 Abs. 1
Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich
tätige Gleichstellungsbeauftragte, die auch
teilzeitbeschäftigt sein kann. Diese soll mit
einem Wochenstundenanteil von bis zu 30
% einer Vollzeitstelle für den Bereich der
Gleichstellung tätig sein.
Begründung:
Mit Ratsbeschluss vom 26.11.2010 (siehe RD 389-IX) wurde der zeitliche Umfang auf 30 %
einer Vollzeitstelle festgelegt. Dieser Beschluss muss noch in die Hauptsatzung eingearbeitet werden.
Bisherige Fassung
keine
Neue Fassung
§ 7a Beirat für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (Behindertenbeirat)
Die Stadt Bad Münstereifel sieht die Wahrung der Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen auf örtlicher
Ebene als Aufgabe von wichtiger Bedeutung
an. Sie bildet daher einen Beirat für behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen.
Die im Stadtrat vertretenen Fraktionen entsenden je einen Vertreter in den Beirat.
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Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, den
Rat, die Ausschüsse und die Verwaltung der
Stadt Bad Münstereifel, aber darüber hinaus
auch andere Institutionen in allen Fragen,
die behinderte Menschen in Bad Münstereifel betreffen, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Vertreter des Behindertenbeirates übernehmen
zusätzlich die Aufgaben nach § 3 GVFG.
Anregungen und Stellungnahmen des Behindertenbeirates sind schriftlich beim Bürgermeister einzureichen.
Begründung:
Ratsbeschluss vom 19.07. und 18.10.2011, RD 574-IX und Z-1
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 8 Abs. 5
§ 8 Abs. 5
Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahl- entfällt
gesetz vorgesehene Anzahl der Stadtverordneten wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2
Kommunalwahlgesetz um 4 Vertreter, davon
2 Vertreter in Wahlbezirken, reduziert.
Begründung:
Entsprechend einem Bürgervorschlag im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2011 soll
mit der nächsten Wahlperiode ein Wahlbezirk wegfallen. Damit geht eine Reduzierung der
Ratsmitglieder einher. Dieser Vorschlag wurde in das Konsolidierungsprogramm 2013-2022
aufgenommen und beschlossen.
Diese Regelung wird aus der Hauptsatzung herausgenommen und in einer separaten Reduzierungssatzung aufgenommen.
Bisherige Fassung
§ 9 Abs. 1
Die Stadtverordneten erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gemäß der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die
Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld und Fahrtkosten gezahlt werden,
wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Neue Fassung
§ 9 Abs. 1
Die Stadtverordneten erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gemäß der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die
Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld und Fahrtkosten gezahlt werden,
wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Begründung:
Als Konsolidierungsvorschlag wurde die Reduzierung der Sitzungen, für die Sitzungsgeld
gezahlt wird, um 5 Sitzungen aufgenommen und im Rahmen des Konsolidierungsprogramms 2013-2022 beschlossen.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 9 Abs. 6 lfd. Nr. 4
§ 9 Abs. 6 lfd. Nr. 4
Personen, die einen Haushalt mit mindes- Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder tens zwei Personen führen und nicht oder
weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstä- weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbe- tig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindes- dingten Abwesenheit vom Haushalt mindesD:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10149.doc
tens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
tens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
Gleichzeitig muss erklärt werden, dass die
Haushaltsführungstätigkeit üblicherweise in
der Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit
ausgeübt wird und nicht adäquat zu einem
anderen Zeitpunkt vor- oder nachgeholt
werden kann.
Begründung:
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) vom 05.10.2010 – 15 A 79/10 zur
Gewährung der Entschädigung der Haushaltstätigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung NRW (GO).
Das OVG hat zum einen festgestellt, dass „die regelmäßige Arbeitszeit auch bei Haushaltsarbeit ermittelt werden muss und dass den Haushaltsführenden nur dann eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn die Mandatswahrnehmung in die regelmäßige Arbeitszeit der
Haushaltsführenden fällt. Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass "für ein mandatsbedingtes Unterbleiben von Haushaltsführungstätigkeit eine Entschädigung zumindest
in Höhe des Regelstundensatzes nur dann zu gewähren ist, wenn die Haushaltsführungstätigkeit in der Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt üblicherweise ausgeübt
wird und nicht adäquat zu einem anderen Zeitpunkt vor- oder nachgeholt werden kann. Dies
ist individuell zu ermitteln." Die aktuelle Rechtsprechung macht eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.
Bisherige Fassung
§ 12
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptund Finanzausschusses gemäß § 60 Abs. 1
und der Fachausschüsse gem. § 60 Abs. 2
GO NRW oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied bedürfen der Schriftform.
Hierbei unterzeichnen der Bürgermeister
und der/die jeweilige Stadtverordnete mit
Datum und Unterschrift.
Neue Fassung
§ 12
Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60
GO NRW bedürfen der Schriftform. Hierbei
unterzeichnen der Bürgermeister und der/die
jeweilige Stadtverordnete mit Datum und
Unterschrift.
Im Vertretungsfall unterzeichnet für den Bürgermeister der/die ehrenamtliche Stellvertreter/in.
Begründung:
Der Hinweis auf die Absätze 1 und 2 ist entbehrlich, da es diesbezüglich die gesetzliche
Regelung gibt.
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 06.05.2011 entschieden, dass die Vertretungskompetenz bei Dringlichkeitsentscheidungen dem/der stellvertretenden Bürgermeister/in obliegt
und nicht dem allgemeinen Vertreter. Die Dringlichkeitsentscheidung tritt an die Stelle einer
Rats- bzw. Ausschusssitzung und sei damit der politischen Leitungsfunktion des Bürgermeisters als Ratsvorsitzenden und nicht seiner Aufgabe als Verwaltungsspitze zuzurechnen. Die nach dem Gesetz zur Dringlichkeitsentscheidung Berufenen seien daher ausschließlich Mitglieder des Rates.
Bisherige Fassung
§ 13 Abs. 3 letzter Satz
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister gem. § 73 Abs.
Satz 1 GO NRW.
Neue Fassung
§ 13 Abs. 3 letzter Satz
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister gem. § 73 Abs. 3
Satz 1 GO NRW.
Begründung:
Die Ziffer des Absatzes wurde nicht aufgenommen.
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Bisherige Fassung
§ 13 Abs. 4
Der Bürgermeister trifft sonstige dienstrechtliche Entscheidungen, wie z. B. die Zuständigkeit der Festsetzungs- und Regelungsbehörde gemäß § 96 Abs. 4 LBG, soweit es die
Festsetzung der Versorgungskasse betrifft
sowie die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2
BRRG.
Neue Fassung
§ 13 Abs. 4
Dem Bürgermeister wird die Zuständigkeit
für sonstige dienstrechtliche Entscheidungen
gemäß § 49 BeamtVG (Festsetzung und
Bewilligung der Versorgungsbezüge) sowie
gemäß § 54 Abs 3 BeamtStG (Zuständigkeit
bei Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten) übertragen.
Begründung:
Die Hauptsatzungsregelung ist an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
In der Sache ändert sich nichts. Der Gesetzgeber hat die Regelungen nur in anderen Gesetzen vorgenommen, sodass der gesetzliche Bezug anzupassen ist.
Bisherige Fassung
§ 14 Abs. 1
Verträge der Stadt Bad Münstereifel mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse, mit
dem Bürgermeister und den leitenden
Dienstkräften der Stadt Bad Münstereifel
sowie Nebentätigkeiten des Bürgermeisters,
seines allgemeinen Vertreters und der
Wahlbeamten bedürfen der Genehmigung
des Rates.
Neue Fassung
§ 14 Abs. 1
Verträge der Stadt Bad Münstereifel mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse, mit
dem Bürgermeister und den leitenden
Dienstkräften der Stadt Bad Münstereifel
bedürfen der Genehmigung des Rates.
Der Genehmigungsvorbehalt des Rates gilt
auch bei nahestehenden Familienangehörigen der in Satz 1 genannten Personen, insbesondere Lebenspartner, Kinder und abhängige Angehörige.
Begründung:
Satz 1: Gemäß § 18 Abs. 1 KorruptionsbG muss der Hauptverwaltungsbeamte seine Tätigkeiten nach § 49 LBG (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten) vor Übernahme dem
Rat anzeigen. Eine Genehmigung durch den Rat sieht der Gesetzgeber nicht vor. Dies resultiert wohl auch aus der Tatsache heraus, dass der Rat nicht Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters ist. Der Bürgermeister hat keinen Dienstvorgesetzten. (Der Laufbahnbeamte
legt die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten seiner dienstvorgesetzten Stelle vor.)
Gemäß § 18 Abs. 2 KorruptionsbG ist dem Rat bis zum 31. März des Folgejahres die Aufstellung über Nebeneinnahmen nach § 53 LBG vorzulegen. Laut § 53 LBG muss die Aufstellung Art und Umfang der Nebentätigkeit und Vergütung enthalten. Diese Aufstellung ist
vorzulegen, wenn die Vergütung die Höchstgrenze, die in § 15 NtV mit 1.200 € festgelegt
ist, übersteigt. Unabhängig davon ist gemäß § 17 KorruptionsbG der Bürgermeister gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig. Dies erfolgt regelmäßig zum Ende
März eines jeden Jahres. Bei der Stadt Bad Münstereifel ist übliche Praxis, dass der Bürgermeister dem Rat die Aufstellung über seine Gremientätigkeiten in der Märzsitzung zur
Kenntnis bringt. Dies soll auch weiterhin so praktiziert werden.
Satz 2: Bei Geschäften der Stadt mit Familienangehörigen der in Satz 1 genannten Personen kann sich für Bedienstete der Stadt eine Interessenkollision ergeben, der es vorzubeugen gilt. Im Übrigen beugt die so geschaffene Transparenz dem Anschein einer mittelbaren
Vorteilsgewährung der in Satz 1 genannten Personen vor.
Bisherige Fassung
§ 14 Abs. 3
Leitende Dienstkräfte i. S. dieser Vorschrift
sind der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters, alle Dezernenten und Amtsleiter.
Neue Fassung
§ 14 Abs. 3
Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der allgemeine Vertreter des
Bürgermeisters, alle Betriebsleiter gemäß §
D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10149.doc
2 der Eigenbetriebsverordnung, alle Amtsleiter und Stabsstellenleiter.
Begründung:
Obwohl in der Hauptsatzung bisher nicht festgelegt ist, dass auch die Betriebsleiter und die
Stabsstellenleiterin als leitende Dienstkräfte anzusehen sind, ist sowohl bei der Beförderung
der Stabsstellenleiterin als auch bei der Höhergruppierung des kaufmännischen Betriebsleiters der Stadtwerke der Hauptausschuss beteiligt worden. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, den § 14 Abs. 3 wie oben stehend zu fassen.
Bisherige Fassung
§ 16 Abs. 3
Die durch § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) geregelte öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang im Rathaus,
Marktstraße 11, vor dem Büro des Standesbeamten.
Neue Fassung
§ 16 Abs. 3
Die durch § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) geregelte öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang im Rathaus,
Marktstraße 11, im Flur des Bürgerbüros.
Begründung:
Durch die Einrichtung des Bürgerbüros und den Umzug des Standesamtes ist dieser Korrektur erforderlich.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 17 Abs. 3 Buchstabe f)
§ 17 Abs. 3 Buchstabe f)
f) ergebnisneutrale systembedingte Verän- entfällt
derungen des doppischen Haushaltes
auf Grund neuerer Erkenntnisse oder
gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),
die ursächlich mit dem Umstieg vom kameralen auf den doppischen Haushalt
zusammenhängen,
Begründung:
Der Umstieg auf das NKF wurde zum 01.01.2007 vollzogen. Die Eröffnungsbilanz und der
Jahresabschluss 2007, bei denen die von der Regelung betroffenen systembedingten Veränderungen denkbar waren, sind inzwischen testiert und festgestellt.
D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10149.doc