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Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
111 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
31.10.12, 18:24
Aktualisiert
31.10.12, 18:24
Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 16.10.2012 - Der Bürgermeister Az: 13-20-10 Ho Nr. der Ratsdrucksache: 865-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 02.10.2012 Rat 13.11.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatterin: Frau Marita Hochgürtel __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 865-IX/Z-1 1. Sachverhalt: Mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW am 28.09.2012 ist das „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Von dieser neuen gesetzlichen Regelung sind auch drei Passagen der mit der RD 865-IX vorgelegten Änderung der Hauptsatzung betroffen.    Neu geregelt wurde, dass bei der Zahlung des Verdienstausfalls nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen ist. Verdienstausfall ist zukünftig gemäß § 45 Abs. 1 GO zu zahlen, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist somit seitens der Verwaltung nicht mehr zu ermitteln. Auch bei der Haushaltsentschädigung entfällt die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit. Insoweit wird die Entscheidung des OVG vom 5.10.2010, in der das Gericht u.a. die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit auch für die Haushaltstätigkeit gefordert hat, revidiert. Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt leben und das Rats-/Ausschussmitglied nicht oder nicht mehr als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist. Mit dieser Regelung erhalten die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte. Der Gesetzgeber weist insbesondere darauf hin, dass das Merkmal der Haushaltsführung nach wie vor verlangt, dass das betreffende Rats-/Ausschussmitglied die volle Verantwortung für einen Haushalt übernommen hat. Geändert wurde u.a. auch der § 60 der Gemeindeordnung. Neu eingefügt wird für den Vertretungsfall des Bürgermeisters die Zuständigkeit des allgemeinen Vertreters und nicht wie in dem OVG-Urteil vom 06.05.2011 entschieden, die des ehrenamtlichen Stellvertreters. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird die OVG-Rechtsprechung revidiert. Da es nun eine gesetzliche Bestimmung im § 60 GO gibt, ist eine Regelung in der Hauptsatzung entbehrlich. Wegen der besseren Übersichtlichkeit wurden nur die Änderungen gegenüber der Ursprungsfassung in der als Anlage 1 beigefügten Synopse aufgenommen. Der Satzungsentwurf wurde komplett neu gefasst und ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. 2. Rechtliche Würdigung Die Hauptsatzung ist an die aktuellen gesetzlichen Regelungen anzupassen. Dies macht eine Satzungsänderung erforderlich. 3. Finanzielle Auswirkungen keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 wird in der Fassung des als Anlage 2 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.