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Sitzungsvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens)

Daten

Kommune
Titz
Größe
121 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
22.01.14, 18:01
Aktualisiert
22.01.14, 18:01
Sitzungsvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens) Sitzungsvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens) Sitzungsvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens) Sitzungsvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens) Sitzungsvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens) Sitzungsvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Der Bürgermeister Sitzungsvorlage Nr.: 7/2014 FB 1 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Michael Biermanns 02463-659-42 08.01.2014 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Wirtschaftsförderung 04.02.2014 Rat 13.02.2014 Betreff: Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Titz, die in der Begründung aufgeführten allgemeinen und speziellen Anmerkungen der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen abzugeben. Begründung: Die Landesregierung hat, wie bereits in der Vorlage 92/2013 ausgeführt, den Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP) gebilligt und das Beteiligungsverfahren eingeleitet. Er legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Des Weiteren sind seine übergreifenden Festlegungen, seine Festlegungen für bestimmte Sachbereiche sowie die zeichnerischen Festlegungen in der nachgeordneten Regional-, Bauleit-, und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen und haben daher ggf. erhebliche Auswirkungen für Städte und Gemeinden. Der Entwurf des Landesentwicklungsplan basiert auf der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumigen ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes beiträgt. Hieraus ergibt sich u.a. folgende strategische Ausrichtung:            Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern, Ressourcen langfristig sichern, Freirauminanspruchnahme verringern, Rohstoffversorgung langfristig sichern, Klimaschutzziele umsetzen, Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern, Regionale Vielfalt und Identität entwickeln, Zentrale Orte und Innenstädte stärken, Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten, Wachstum und Innovation fördern, Regionale Kooperation verstärken – Metropolfunktionen ausbauen sowie  Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz, Trennungsgrundsatz. Von Seiten der Verwaltung wird auf der einen Seite die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplanes grundsätzlich begrüßt, jedoch auch Optimierungsbedarf gesehen. Die Ausführungen zur Optimierung des Landesentwicklungsplans sind teilweise der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 27/14 des Kreises Düren vom 13.01.2014 sowie der Anlage zur Vorlage 162/2013 der Gemeinde Langerwehe vom 28.11.2013 (beide als Anlage beigefügt) entnommen und stellen sich wie folgt dar: Allgemeine Anmerkungen Der Landesentwicklungsplan befasst sich mit der räumlichen Struktur des Landes, der Kulturlandschaftsentwicklung, dem Klimaschutz, dem Siedlungsraum, der Energieversorgung, der demografischen Entwicklung. Die Bezüge zur demografischen Entwicklung lassen sich unabhängig vom Abschnitt 1.1 (Rahmenbedingungen) aus den Ausführungen zum Siedlungsraum entnehmen. Dem entgegen berücksichtigt der Landesentwicklungsplan aus Sicht der Gemeindeverwaltung nicht den in einigen Bereichen stattgefundenen bzw. vielmehr nur eingeschränkt stattgefundenen strukturellen Wandel. Die strukturelle Entwicklung einer Braunkohletagebaukommune (auch insbesondere der Gemeinde Titz als -einzigartig in Nordrhein-Westfalen- Anrainerin an gleich zwei Braunkohletagebaue), welche in den vergangenen Jahrzehnten durch den Braunkohleabbau und den damit verbundenen immensen Flächenbedarf notwendig ist, wurde stark beeinträchtigt. Zwar wurde durch den Bergbaubetreiber eine hohe Anzahl von Arbeitsplätzen geschaffen, jedoch konnte die Entwicklung der Kommunen im Vergleich zu anderen nicht vom Braunkohletagebau betroffenen Kommunen nur sehr eingeschränkt stattfinden. Ebenso werden diese Kommunen mit Abschluss der Bergbauarbeiten vor der Herausforderung stehen, dass einerseits ein Großteil der (für die Braunkohle geschaffenen) Arbeitsplätze ersatzlos entfallen werden und andererseits die landschaftliche Veränderung durch Flächeninanspruchnahme und Raumumgestaltung (Seenlandschaft) dauerhaft wirkt. Insofern muss der strukturellen Benachteiligung der Kommunen an Braunkohletagebaue auch im Landesentwicklungsplan (sehr viel stärker) Rechnung getragen werden. Eine Möglichkeit wäre es beispielsweise, die planerische Darstellung von landesbedeutsamen Großvorhaben dort auszuweisen. Ein anderer Bereich, der sich ebenfalls mit strukturellen Gegebenheiten befasst, ist die Brachflächenentwicklung. Nach dem derzeitigen Entwurf des LEP sollen industrielle und gewerbliche Entwicklungen fast ausschließlich im Bereich von Brachflächen erfolgen, was Kommunen ohne bzw. mit sehr geringen Brachflächen, massiv benachteiligt. Die Gemeinde Titz, die nicht über Brach- oder Konversionsflächen, etwa ehemalige Militärstützpunkte (wie etwa die Städte Düren oder Jülich), Bahnanlagen oder ähnliche verfügt, würde somit eine weitere Hürde bewältigen müssen, um entwicklungsfähige Flächen ausweisen zu dürfen. Fraglich ist dabei auch, ob eine solche Ausweisung überhaupt noch möglich sein wird, sobald eine Nachbarkommune über eine Brachfläche verfügt, dies deshalb, da die Förderung regionaler und grenzübergreifender Zusammenarbeit ebenfalls als Punkt des Landesentwicklungsplan beschrieben wird, interkommunale Zusammenarbeit also weiter forciert werden soll. Hier sei angemerkt, dass der Grundsatz der Interkommunalen Zusammenarbeit ein richtiger und notwendiger Schritt ist, den die Gemeinde Titz in verschiedenen Themengebieten bereits beschreitet. Es ist also festzustellen, dass es auch ganz grundsätzliche Überlegungen gibt, welche einer Berücksichtigung im Landesentwicklungsplan bedürften. Zur Erläuterung der nachfolgenden Ausführungen sei angemerkt, dass der LEP zwischen Zielen und Grundsätzen unterscheidet. Die als Ziele formulierten Festlegungen sind zwingend zu beachten; die als Grundsätze formulierten Festlegungen „lediglich“ zu berücksichtigen. -2- Abschnitt 1.1 - Demographische Entwicklung Der Entwurf des Landesentwicklungsplans beruht auf der Annahme, dass die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen von 2012 bis 2030 um 3,6 Prozent abnehmen wird. Eine hieraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen deshalb zurückgehen wird. Diese Aussage kann so jedoch nicht als allgemeingültig bestätigt werden. Vielmehr sollte dies nur auf Regionalplanebene betrachtet werden, um den regional unterschiedlichen Entwicklungen gerecht zu werden. Ebenso sollte hierbei auch der Zuzug von Bürgern aus den neuen EULändern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern berücksichtigt werden. Des Weiteren ist fraglich, ob der Bestand an älteren Wohngebäuden den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit und Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht (vgl. Vorlage 162/2013 der Gemeinde Langerwehe vom 28.11.2013, Anlage 1, S. 1). Hierbei dürfte auch der (noch nicht aufgestellte) Klimaschutzplan für das Land NordrheinWestfalen eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Abschnitt 6.1 – Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (6.1-2) Der Landesentwicklungsplan sieht vor, dass die bisher für Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindlichen Bauleitplänen umgesetzt sind. Der Ansatz, dass der demographisch bedingte Bevölkerungsrückgang zu einer Reduzierung der Siedlungszwecke führen kann, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings muss der Verankerung dieses Ziels in dieser Absolutheit widersprochen werden. Diese Vorgabe würde nämlich in die Planungshoheit der Kommunen eingreifen, so dass die Gemeinde Titz in ihrer eigenverantwortlichen, städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt würde. Bliebe dieses Ziel unverändert im LEP erhalten, würde dies konkret für die Gemeinde Titz bedeuten, dass die im Flächennutzungsplan als Siedlungsflächen („W“) ausgewiesenen Bereiche des Gemeindegebietes zumindest langfristig wieder aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen wären, wenn sie nicht (vorher) mit Bebauungsplänen überzogen würden. Dies könnte auch zur Folge haben, dass Kommunen nach dem „Windhundprinzip“, unabhängig von der derzeitigen Notwendigkeit, Bebauungspläne aufstellen, um keine Siedlungsflächen zu „verlieren“, was mit erheblichem zeitlichem und monetärem Aufwand verbunden wäre. Es muss weiterhin die Möglichkeit für die Kommunen geben, ihre Planungen eigenständig zu entwickeln; dies ist auch vor dem Hintergrund der örtlichen Nähe zu sehen, da die Bedürfnisse hier am besten beurteilt werden können. Ziel Vorrang der Innenentwicklung (6.1-6) Die Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben, nach diesem Ziel, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Es ist nachvollziehbar, dass die Entwicklung der Innenbereiche vorrangig erfolgen sollte, um den weiteren Verbrauch von Flächen zu reduzieren und diese für andere Zwecke verfügbar zu halten (so etwa die hervorragenden Böden in der Jülicher Börde für die Landwirtschaft). Eine solche Festlegung ist auch dem § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch zu entnehmen und wird insoweit bei Entscheidungsprozessen mit abgewogen. Jedoch ist die Entscheidung über die Entwicklung einer Fläche von der Kommune zu treffen und liegt in ihrer Planungshoheit, weswegen ein entsprechender Handlungsraum vorhanden sein muss. Im Verhältnis zu anderen Kommunen ist zu beachten, dass die in der Erläuterung aufgeführten Brachflächen von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn zwar ein erhebliches Potenzial darstellen, im ländlichen Raum bzw. in kleinen kreisangehörigen Kommunen jedoch eher selten bis gar nicht aufzufinden sind; eine Inanspruchnahme des Außenbereiches ist somit teilweise unabdingbar. -3- Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen (6.1-8) Durch „Flächenrecycling“ sollen Brachflächen neue Nutzungen zugeführt werden. Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll hiernach nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz ist mit dem Ziel 6.1-6 (Vorrang der Innenentwicklung) verbunden, so dass teilweise auf die dort gemachten Anmerkungen verwiesen wird. Es ist hier weiter anzumerken, dass in diesem Grundsatz von „geeigneten“ Brachflächen gesprochen wird. Eine genaue Definition, was unter der Begrifflichkeit „geeignet“ zu verstehen ist, lässt sich der Erläuterung jedoch nicht entnehmen. Es wird lediglich davon gesprochen, dass der Aufwand zur Wiederherstellung wirtschaftlich vertretbar sein muss. In Anbetracht der teilweisen hohen Investitionskosten für die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen (z.B. Abriss- und Entsorgungskosten) sowie beispielsweise deren Lage, der Eigentumsverhältnisse und dem Zuschnitt kann festgestellt werden, dass eine Wiedernutzbarmachung von verschiedensten Faktoren abhängig ist, welche teilweise nicht beeinflussbar sind. Ziel Flächentausch (6.1-10) Nach diesem Ziel darf Freiraum für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). Auch dieser Ansatz ist dem Grunde nach als sinnig und zeitgemäß anzusehen, sofern die Ausschöpfung der Potenziale einer Fläche nicht möglich ist und so im Freiraum die Entwicklung eine Fläche erfolgen soll. Dennoch muss auch hier - wie bereits oben dargestellt - berücksichtigt werden, dass insbesondere in den bisherigen Tagebaukommunen der in der Vergangenheit stattgefundene Strukturwandel nicht dem entspricht, den vergleichbare Kommunen ohne tagebaubedingte Einflüsse erfahren haben. Es lässt sich hier also ein Nachholbedarf festhalten, der in den Ausführungen des Landesentwicklungsplanes Berücksichtigung finden muss. Durch die flächenmassigen Eingriffe des Tagebaubetreibers wurden teilweise große Gebiete der Kommunen für die Siedlungsentwicklung dauerhaft unbrauchbar und teilweise zerstört. Dieser stattgefundenen negativen Entwicklung von Siedlungsstrukturen muss bei der der zukünftigen Entwicklung Rechnung getragen werden. Abschnitt 6.2 – Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile (6.2-3) Anhand dieses Grundsatzes sollen vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, auf eine Eigenentwicklung beschränkt werden. In den Erläuterungen zu diesem Grundsatz ist weiter festgehalten, dass der Ausweisung neuer Baugebiete in den im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellten Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Belange des Freiraumschutzes und die angestrebte Ausrichtung der weiteren Siedlungsentwicklung auf zentralörtliche bedeutsame Siedlungsbereiche entgegensteht. Dynamische Entwicklungen solcher Ortsteile wären demnach zukünftig nicht mehr möglich. Dies wird zwar relativiert, da in einem weiteren Absatz für große, dünnbesiedelte Flächengemeinden einzelne Ortsteile Versorgungsfunktionen übernehmen und zur Sicherung dieser Ortsteile Anpassungen der Bauleitplanung nach § 34 LPIG ausnahmsweise einzelne Außenbereichsflächen als neue Bauflächen zugelassen werden können. In Bezug auf die Gemeinde Titz wäre, nach Einschätzung der Verwaltung, eine Ausnahme aber nur schwer vorstellbar, da mit Ausnahme von Rödingen keine weitere Ortschaft eine Versorgungsfunktion wahrnimmt. Diese werden alle in der Ortschaft Titz vorgehalten, so dass davon auszugehen ist, dass eine Ausweisung von Bauflächen im Außenbereich, unter Berücksichtigung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans, nur noch in der Ortschaft Titz und ggf. Rödingen erfolgen kann. Sicherlich ist es richtig, die Ausweisung von neuen Bauflächen bei kleinen Ortschaften auf ein geringes Maß zu reduzieren, dennoch sollte hier keine strikte Ablehnung formuliert werden; vielmehr ist eine bedarfsorientierte Ausweisung zu ermöglichen -4- und so den Kommunen eine gewisse Planungsflexibiltät zu gewährleisten. Dieser bedarfsorientierten Entwicklung von Flächen kommen die Kommunen bereits heute nach, insofern sollte die Formulierung des Grundsatzes überdacht werden. Abschnitt 7.1 – Freiraum Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (7.1-1) Nach diesem Grundsatz sollen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Abschnitt 6.1-2 verwiesen. Abschnitt 7.5 – Landwirtschaft Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte (7.5-2) Wie der Grundsatz darstellt, sollen von der Landwirtschaft genutzte Flächen als wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden. Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden. Dieser Ansatz ist auf die Verhältnisse in der Gemeinde Titz übertragbar. Die hier vorhandenen Böden sind im überwiegenden Teil landwirtschaftlich geprägt und verfügen über eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit. Dennoch darf diese geologische Tatsache nicht dazu führen, dass gewerbliche Entwicklung in diesen Kommunen gehemmt wird. Denn auch die Entwicklung von gewerblichen Flächen ist für eine Kommune wichtig, da hierdurch beispielsweise Arbeitsplätze und Steuereinnahmen generiert sowie Sekundäreffekte erzielt werden können. Insofern sollte dieser Grundsatz nicht in ein Ziel umformuliert werden. Abschnitt 10.2 – Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung (10.2-2) Entsprechend der Zielsetzung, die nordrhein-westfälische Stromversorgung bis 2020 zu mindestens 15 Prozent durch Windenergie und bis 2025 zu 30 Prozent durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch fest. Es muss angenommen werden, dass landesweit weitere Flächen als Windenergiezonen auszuweisen sind, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in einer unangemessenen Weise ein. Des Weiteren ist die Vorgabe von verbindlichen Flächengrößen höchst bedenklich. Soweit die Regionalplanungsbehörde (für die Gemeinde Titz die Bezirksregierung Köln) Flächen als Vorranggebiete festlegt, für die auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung noch keine Windenergienutzung vorgesehen ist, so müssten die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch ihre Bauleitplanung anpassen. Dieser Festlegung muss widersprochen werden, da zur Feststellung der Geeignetheit verschiedene Prüfungsschritte erforderlich sind. Insofern ist fraglich, wie diese Aussage von der Regionalplanungsbehörde getroffen werden könnte. Unabhängig hiervon haben die verschiedenen Kommunen ihre planerischen Möglichkeiten in der Vergangenheit genutzt und eine Vielzahl an Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen, so auch die Gemeinde Titz. Insoweit stellt sich die Frage, warum eine darüber hinausgehende landesplanerische Steuerung erfolgen soll. Dies könnte schlimmstenfalls dazu führen, dass Windenergievorhabenträger die Gemeinde Titz auf Anpassung der Bauleitplanung verklagen könnten, um weitere Windparks im Gemeindegebiet zu errichten. Nach Auffassung der Gemeindeverwaltung hat die Gemeinde - im Gegensatz zu anderen Kommunen - mit der Ausweisung von drei Windkraftzonen einen ihrer Gemeindegröße mehr als entsprechenden Anteil zur Förderung regenerativen Energien beigetragen, so dass mittelfristig keine Notwendigkeit weiterer Flächenausweisungen mehr besteht. -5- Weiterhin ist die in den Erläuterungen gestellte Forderung abzulehnen, wonach die Landesregierung erwartet, dass die Regionen und Kommunen sich bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt zwei Prozent für die Windenergienutzung eröffnet wird. An dieser Stelle sei angemerkt, dass im Gemeindegebiet Titz bereits jetzt 3,06 Prozent der Gemeindefläche zur Gewinnung von Windenergie genutzt werden. Im Übrigen nimmt die Verwaltung ergänzend Bezug auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Kreises Düren zum LEP und unterstützt diese ausdrücklich. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans (Text, Plandarstellung, Umweltbericht, Zeitplan) kann auf der Internetplattform des Landes Nordrhein-Westfalen unter http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html eingesehen werden; dort können neben der Einsicht in die Unterlagen auch eigene Stellungnahmen (auch von Privatpersonen) abgegeben werden. Für Interessierte, die keine Möglichkeit des Downloads auf der Seite der Landesregierung besitzen, kann eine Einsichtnahme in den Entwurf des Landesentwicklungsplans in der Gemeindeverwaltung ermöglicht werden.. (Frantzen) -6-