Daten
Kommune
Jülich
Größe
127 kB
Datum
29.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:31
Aktualisiert
10.05.12, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 10/11 Az.: Hz.-
Jülich, 13.03.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 121/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
22.03.2012
Stadtrat
29.03.2012
TOP
Ergebnisse
Beitritt zur Interkommunalen Verbraucher-Genossenschaft im Städte- und Gemeindebund
NRW
Anlg.: - 1 SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Satzung zur Gründung der Interkommunalen Einkaufsgemeinschaft sowie die Beitrittserklärung zu unterzeichnen.
Begründung:
Mit Schnellbrief Nr. 171/2011 hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (NW StGB)
bei den Mitgliedskommunen abgefragt, ob Interesse an einer Mitgliedschaft in einer interkommunalen Verbrauchergenossenschaft bestünde.
Sowohl bei sich kurzfristig wiederholenden Ausgaben wie z.B. für Büromaterial oder IT, als auch
bei längerfristig wirksamen Ausgaben wie z.B. Wartungsverträge oder Fahrzeugbeschaffung sieht
der NW StGB durch einen Zusammenschluss und die damit erhöhte Nachfragemacht die Möglichkeit, günstigere Preise und/oder Konditionen zu erzielen. In gemeinsamen Ausschreibungen und
gebündelten Einkäufen wird ein hervorragendes Insturment zur Kostenoptimierung für die Städteund Gmeinden gesehen. Der NW StGB teilte in seinem Schnellbrief weiter mit, dass auf eine vergabe- und kartellrechtlich einwandfreie Vorgehensweise geachtet würde. Als Vorteile für die Städte
und Gemeinden nannte der NWStGB:
-
Zahlung eines einmaligen Mitgliedsanteils (in Höhe von 750,00 Euro lt. Schnellbrief Nr.
18/2012)
keine laufenden (jährlichen) Beiträge
keine Nachschusspflicht
keine weitere Haftung der Mitglieder über den eingezahlten Anteil hinaus
weitere Kosten entstehen nur bei Insanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft
-
kein genereller Bezugszwang, d.h. Einkauf/Vergabe auch ohne Inanspruchnahme der Genossenschaft möglich
Chance auf Rückfluss von Überschüssen an die Verwaltungen (Rückvergütung, Dividende)
gleiches Stimmrecht je Mitglied
offen für beliebig viele Mitglieder
einfacher Eintritt
einfacher Austritt
Eine gewerbliche Ausrichtung des Verbundes wäre nicht gegeben. Die nach der GO NRW vorgesehenen Voraussetzungen für Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen gem. §§ 107 , 108
GO NRW sind lt. Mitteilung des NW StGB NW alle für die eG erfüllbar. Die operative Abwicklung
des Geschäftsverkehrs und der Verwaltung soll die Kommunal- und Abwasserberatung NRW
GmbH (KuA-NRW) als 100%ige Tochter der Kommunal-Stiftung des NW StGB übernehmen.
Der Beitritt zu dieser Interkommunalen Verbraucher-Genossenschaft wurde seinerzeit im eVV diskutiert und positiv gesehen. Ein generelles Interesse an einer Mitgliedschaft wurde gegenüber dem
NW StGB per Rückantwort geäußert. Interesse wurde zunächst für die Beschaffung von Bürobedarf
und Hygieneartikeln sowie dem Leasing von Kopiergeräten bekundet.
Der Beitritt würde den städtischen Haushalt zunächst mit Kosten von 750,00 Euro belasten (einmaliger Mitgliedsanteil). Weitere Kosten würden nur bei Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft entstehen. Entsprechende Mittel für den Beitritt sollen im Haushaltsplan 2012 bereitgestellt werden.
Mit Schnellbrief Nr. 18/2012 teilt der NW StGB mit, dass die Abfrage bei den Kommunen auf
große positive Resonanz gestoßen sei. Unter den seinerzeit über 100 Antworten sind über 90 Interessensbekundungen dabei. Der Entschluss zur Gründung einer interkommunalen Verbrauchergenossenschaft steht deshalb jetzt fest.
Die Gründungsversammlung findet voraussichtich am 02. Mai 2012 in Düsseldorf statt. In dieser
wird die Satzung (Entwurf mit Stand 06.03.2012 - s. Anlage) unterzeichnet, der Aufsichtsrat gewählt und der Vorstand bestimmt. In Abhängigkeit von der Frist, bis zu der das Gericht die Eintragung ins Genosenschaftsregister vorgenommen hat, kann – so der NW StGB weiter – die Genossenschaft voraussichtlich im Sommer 2012 ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen. Nach der Gründungsversammlung werden die Beitrittserklärungen an die Kommunen verschickt.
Nach positiver Beschlussfassung muss eine Anzeige an die Kommunalaufsicht gem. § 115 GO
NRW erfolgen. Die nach der GO NRW vorgesehenen Voraussetzungen für Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen gem. §§ 107, 108 GO NRW sind lt. NWStGB alle für die eG erfüllbar. Eine Information der Kommunalaufsicht hinsichtlich der freiwilligen Zahlung trotz Nothaushalt erfolgt ebenso.
Sitzungsvorlage 121/2012
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1.Finanzielle Auswirkungen:
x
Gesamtkosten:
ja
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Haushaltsstelle: Einrichtung eines Produktsachkontos bei Amt 20/22 beantragt.
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
x
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 121/2012
x
nein
nein
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