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Sitzungsvorlage (Beitritt zur Interkommunalen Verbraucher-Genossenschaft im Städte- und Gemeindebund NRW)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
127 kB
Datum
29.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:31
Aktualisiert
10.05.12, 18:37
Sitzungsvorlage (Beitritt zur Interkommunalen Verbraucher-Genossenschaft im Städte- und Gemeindebund NRW) Sitzungsvorlage (Beitritt zur Interkommunalen Verbraucher-Genossenschaft im Städte- und Gemeindebund NRW) Sitzungsvorlage (Beitritt zur Interkommunalen Verbraucher-Genossenschaft im Städte- und Gemeindebund NRW)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 10/11 Az.: Hz.- Jülich, 13.03.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 121/2012 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 22.03.2012 Stadtrat 29.03.2012 TOP Ergebnisse Beitritt zur Interkommunalen Verbraucher-Genossenschaft im Städte- und Gemeindebund NRW Anlg.: - 1 SD.Net Beschlussentwurf: Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Satzung zur Gründung der Interkommunalen Einkaufsgemeinschaft sowie die Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Begründung: Mit Schnellbrief Nr. 171/2011 hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (NW StGB) bei den Mitgliedskommunen abgefragt, ob Interesse an einer Mitgliedschaft in einer interkommunalen Verbrauchergenossenschaft bestünde. Sowohl bei sich kurzfristig wiederholenden Ausgaben wie z.B. für Büromaterial oder IT, als auch bei längerfristig wirksamen Ausgaben wie z.B. Wartungsverträge oder Fahrzeugbeschaffung sieht der NW StGB durch einen Zusammenschluss und die damit erhöhte Nachfragemacht die Möglichkeit, günstigere Preise und/oder Konditionen zu erzielen. In gemeinsamen Ausschreibungen und gebündelten Einkäufen wird ein hervorragendes Insturment zur Kostenoptimierung für die Städteund Gmeinden gesehen. Der NW StGB teilte in seinem Schnellbrief weiter mit, dass auf eine vergabe- und kartellrechtlich einwandfreie Vorgehensweise geachtet würde. Als Vorteile für die Städte und Gemeinden nannte der NWStGB: - Zahlung eines einmaligen Mitgliedsanteils (in Höhe von 750,00 Euro lt. Schnellbrief Nr. 18/2012) keine laufenden (jährlichen) Beiträge keine Nachschusspflicht keine weitere Haftung der Mitglieder über den eingezahlten Anteil hinaus weitere Kosten entstehen nur bei Insanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft - kein genereller Bezugszwang, d.h. Einkauf/Vergabe auch ohne Inanspruchnahme der Genossenschaft möglich Chance auf Rückfluss von Überschüssen an die Verwaltungen (Rückvergütung, Dividende) gleiches Stimmrecht je Mitglied offen für beliebig viele Mitglieder einfacher Eintritt einfacher Austritt Eine gewerbliche Ausrichtung des Verbundes wäre nicht gegeben. Die nach der GO NRW vorgesehenen Voraussetzungen für Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen gem. §§ 107 , 108 GO NRW sind lt. Mitteilung des NW StGB NW alle für die eG erfüllbar. Die operative Abwicklung des Geschäftsverkehrs und der Verwaltung soll die Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (KuA-NRW) als 100%ige Tochter der Kommunal-Stiftung des NW StGB übernehmen. Der Beitritt zu dieser Interkommunalen Verbraucher-Genossenschaft wurde seinerzeit im eVV diskutiert und positiv gesehen. Ein generelles Interesse an einer Mitgliedschaft wurde gegenüber dem NW StGB per Rückantwort geäußert. Interesse wurde zunächst für die Beschaffung von Bürobedarf und Hygieneartikeln sowie dem Leasing von Kopiergeräten bekundet. Der Beitritt würde den städtischen Haushalt zunächst mit Kosten von 750,00 Euro belasten (einmaliger Mitgliedsanteil). Weitere Kosten würden nur bei Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft entstehen. Entsprechende Mittel für den Beitritt sollen im Haushaltsplan 2012 bereitgestellt werden. Mit Schnellbrief Nr. 18/2012 teilt der NW StGB mit, dass die Abfrage bei den Kommunen auf große positive Resonanz gestoßen sei. Unter den seinerzeit über 100 Antworten sind über 90 Interessensbekundungen dabei. Der Entschluss zur Gründung einer interkommunalen Verbrauchergenossenschaft steht deshalb jetzt fest. Die Gründungsversammlung findet voraussichtich am 02. Mai 2012 in Düsseldorf statt. In dieser wird die Satzung (Entwurf mit Stand 06.03.2012 - s. Anlage) unterzeichnet, der Aufsichtsrat gewählt und der Vorstand bestimmt. In Abhängigkeit von der Frist, bis zu der das Gericht die Eintragung ins Genosenschaftsregister vorgenommen hat, kann – so der NW StGB weiter – die Genossenschaft voraussichtlich im Sommer 2012 ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen. Nach der Gründungsversammlung werden die Beitrittserklärungen an die Kommunen verschickt. Nach positiver Beschlussfassung muss eine Anzeige an die Kommunalaufsicht gem. § 115 GO NRW erfolgen. Die nach der GO NRW vorgesehenen Voraussetzungen für Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen gem. §§ 107, 108 GO NRW sind lt. NWStGB alle für die eG erfüllbar. Eine Information der Kommunalaufsicht hinsichtlich der freiwilligen Zahlung trotz Nothaushalt erfolgt ebenso. Sitzungsvorlage 121/2012 Seite 2 1.Finanzielle Auswirkungen: x Gesamtkosten: ja nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Haushaltsstelle: Einrichtung eines Produktsachkontos bei Amt 20/22 beantragt. (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: x Mitbestimmung Mitwirkung x ja nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 121/2012 x nein nein Seite 3