Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
158 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
31.10.12, 18:24
Aktualisiert
31.10.12, 18:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu RD 865-IX/Z1
4. Satzung
vom . .2012
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 18.09.2012 (GV. NRW S. 436), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am
_____________ mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates folgende 4.
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 beschlossen:
Art. 1
§ 4 – Anregungen und Beschwerden – wird wie folgt geändert:
Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. von Abs. 1 wird entsprechend der
Zuständigkeitsordnung dem jeweiligen Fachausschuss übertragen.
Das Recht des Rates die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, zurück zu nehmen bzw. an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3
GO), bleibt unberührt.“
Art. 2
§ 7 – Gleichstellung von Mann und Frau – wird wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte, die auch
teilzeitbeschäftigt sein kann. Diese soll mit einem Wochenstundenanteil von bis zu 30 % einer Vollzeitstelle für den Bereich der Gleichstellung tätig sein.“
Art. 3
§ 7a ist neu einzufügen und erhält folgenden Wortlaut:
„§ 7a - Beirat für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (Behindertenbeirat)
Die Stadt Bad Münstereifel sieht die Wahrung der Belange behinderter und von Behinderung
bedrohter Menschen auf örtlicher Ebene als Aufgabe von wichtiger Bedeutung an. Sie bildet
daher einen Beirat für behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen.
Die im Stadtrat vertretenen Fraktionen entsenden je einen Vertreter in den Beirat.
Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, den Rat, die Ausschüsse und die Verwaltung der
Stadt Bad Münstereifel, aber darüber hinaus auch andere Institutionen in allen Fragen, die
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behinderte Menschen in Bad Münstereifel betreffen, durch Anregungen, Empfehlungen und
Stellungnahmen zu beraten. Vertreter des Behindertenbeirates übernehmen zusätzlich die
Aufgaben nach § 3 GVFG.
Anregungen und Stellungnahmen des Behindertenbeirates sind schriftlich beim Bürgermeister einzureichen.“
Art. 4
§ 8 – Rat und Ratsmitglieder – wird wie folgt geändert:
Abs. 5 entfällt
Art. 5
§ 9 – Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Fahrtkosten und Verdienstausfallersatz – wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Anzahl der Sitzungen wird von „30“ auf „25“ geändert.
b) Abs. 6 Satz 1 und 2 werden wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das „ß“ bei „Ausschußmitglieder“ gegen „ss“ ausgetauscht.
In Satz 2 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.
c) Abs. 6, Ziffer 4, Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Personen, die einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder
eine pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens 3 Personen führen
und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.“
Art. 6
§ 10 – Ausschüsse und deren Zuständigkeit – wird wie folgt geändert:
Abs. 5 wird eingefügt:
„(5) Als zuständiges Gremium für eine Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu
der/dem gewählten Bewerber/in bei der Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern gemäß
§ 61 Abs. 4 SchulG NRW wird der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften bestimmt.“
Art. 7
§ 12 – Dringlichkeitsentscheidungen – wird wie folgt geändert:
§ 12 erhält folgende neue Fassung:
„Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 GO NRW bedürfen der Schriftform. Hierbei unterzeichnen der Bürgermeister und der/die jeweilige Stadtverordnete mit Datum und Unterschrift.“
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Art. 8
§ 13 – Zuständigkeit des Bürgermeisters – wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 letzter Satz
Im letzten Satz wird die Ziffer „3“ hinter „Abs.“ ergänzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Dem Bürgermeister wird die Zuständigkeit für sonstige dienstrechtliche Entscheidungen gemäß § 49 BeamtVG (Festsetzung und Bewilligung der Versorgungsbezüge) sowie gemäß §
54 Abs 3 BeamtStG (Zuständigkeit bei Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten) übertragen.
Art. 9
§ 14 – Genehmigung von Rechtsgeschäften, leitende Dienstkräfte – wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„Verträge der Stadt Bad Münstereifel mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse, mit
dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt Bad Münstereifel bedürfen der
Genehmigung des Rates.
Der Genehmigungsvorbehalt des Rates gilt auch bei nahestehenden Familienangehörigen
der in Satz 1 genannten Personen, insbesondere Lebenspartner, Kinder und abhängige Angehörige.“
b) Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters, alle Betriebsleiter gemäß § 2 der Eigenbetriebsverordnung, alle Amtsleiter und
Stabsstellenleiter.“
Art. 10
§ 16 – Form der öffentlichen Bekanntmachungen – wird wie folgt geändert:
Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Die durch § 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) geregelte öffentliche Zustellung
erfolgt durch Aushang im Rathaus, Marktstraße 11, im Flur des Bürgerbüros.“
Art. 11
§ 17 – Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen,
Wertgrenze, Unterrichtungspflicht – wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Buchstabe f) entfällt; aus Buchstabe „g)“ wird Buchstabe „f)“ und aus Buchstabe „h)“
wird Buchstabe „g)“.
Art. 12
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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