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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 865-IX/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
98 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
31.10.12, 18:24
Aktualisiert
31.10.12, 18:24
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD 865-IX/Z1 Synopse zur Änderung der Hauptsatzung; 1. Änderung Bisherige Fassung Neue Fassung § 9 Abs. 6 § 9 Abs. 6 Stadtverordnete und Ausschußmitglieder Stadtverordnete und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienst- haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. ausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit be- versäumten Arbeitszeit berechnet, beginrechnet, beginnend eine Stunde vor der Sit- nend eine Stunde vor der Sitzung. Verzung. Verdienstausfall wird bis 18.00 Uhr dienstausfall wird bis 18.00 Uhr gezahlt. gezahlt. Der Anspruch auf anerkannten VerdienstDer Anspruch auf anerkannten Verdienst- ausfall wird wie folgt abgegolten: ausfall wird wie folgt abgegolten: Begründung: Mit Veröffentlichung am 28.09.2012 ist das „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Neu geregelt wurde, dass bei der Zahlung des Verdienstausfalls nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen ist. Verdienstausfall ist zukünftig gemäß § 45 Abs. 1 GO zu zahlen, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist somit seitens der Verwaltung nicht mehr zu ermitteln. Bisherige Fassung Neue Fassung § 9 Abs. 6 Ziffer 4 § 9 Abs. 6 Ziffer 4 Personen, die einen Haushalt mit mindes- Personen, die einen Haushalt mit tens zwei Personen führen und nicht oder a) mindestens zwei Personen, von deweniger als 20 Stunden je Woche erwerbstänen mindestens eine ein Kind unter tig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbe14 Jahren oder eine pflegebedürftige dingten Abwesenheit vom Haushalt mindesPerson nach § 14 SGB XI ist, oder tens den Regelstundensatz. Statt des Reb) mindestens 3 Personen führen und gelstundensatzes werden auf Antrag die nicht oder weniger als 20 Stunden je notwendigen Kosten für eine Vertretung im Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Haushalt ersetzt. mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Begründung: Auch hier wurde durch das „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ eine Hauptsatzungsänderung erforderlich. Auch bei der Haushaltsentschädigung entfällt die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit. Insoweit wird die Entscheidung des OVG vom 5.10.2010, in der das Gericht u.a. die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit auch für die Haushaltstätigkeit gefordert hat, revidiert. Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt leben und das Ratsmitglied nicht oder nicht mehr als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist. Mit dieser Regelung erhalten die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Ratsmitglieder Haushaltsentschädigung, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte. Der Gesetzgeber weist insbesondere darauf hin, dass das Merkmal der Haushaltsführung nach wie vor verlangt, dass das betreffende Ratsmitglied die volle Verantwortung für einen Haushalt übernommen hat. D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10349.doc Bisherige Fassung Neue Fassung § 10 Abs. 5 Als zuständiges Gremium für eine Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu der/dem gewählten Bewerber/in bei der Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW wird der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften bestimmt. Begründung: § 61 Abs. 4 SchulG NRW verlangt, dass in der Hauptsatzung ein Gremium bestimmt wird, welches eine Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu der/dem gewählten Bewerber/in bei der Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern aussprechen kann. Diese gesetzliche Vorgabe macht eine entsprechende Regelung zum Pflichtinhalt einer Hauptsatzung. Bisherige Fassung § 12 Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptund Finanzausschusses gemäß § 60 Abs. 1 und der Fachausschüsse gem. § 60 Abs. 2 GO NRW oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied bedürfen der Schriftform. Hierbei unterzeichnen der Bürgermeister und der/die jeweilige Stadtverordnete mit Datum und Unterschrift. Neue Fassung § 12 Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 GO NRW bedürfen der Schriftform. Hierbei unterzeichnen der Bürgermeister und der/die jeweilige Stadtverordnete mit Datum und Unterschrift. Begründung: Der Hinweis auf die Absätze 1 und 2 ist entbehrlich, da es diesbezüglich die gesetzliche Regelung gibt. Mit Veröffentlichung am 28.09.2012 ist das „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Geändert wurde u.a. auch der § 60 der Gemeindeordnung. Neu eingefügt wird für den Vertretungsfall des Bürgermeisters die Zuständigkeit des allgemeinen Vertreters und nicht wie in dem OVG-Urteil vom 06.05.2011 entschieden, die des ehrenamtlichen Stellvertreters. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird die OVG-Rechtsprechung revidiert. Da es nun eine gesetzliche Bestimmung im § 60 GO gibt, ist eine Regelung in der Hauptsatzung entbehrlich. Bisherige Fassung § 16 Abs. 3 Die durch § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) geregelte öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang im Rathaus, Marktstraße 11, vor dem Büro des Standesbeamten. Neue Fassung § 16 Abs. 3 Die durch § 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) geregelte öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang im Rathaus, Marktstraße 11, im Flur des Bürgerbüros. Begründung: Die gesetzliche Grundlage hat sich geändert. Das frühere Verwaltungszustellungsgesetz heißt jetzt Landeszustellungsgesetz NRW. Durch die Einrichtung des Bürgerbüros und den Umzug des Standesamtes ist dieser Korrektur erforderlich. D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10349.doc