Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
31.10.12, 18:24
Aktualisiert
31.10.12, 18:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 26.10.2012
- Der Bürgermeister Az: 10-00-03 Mi
Nr. der Ratsdrucksache: 933-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Rat
13.11.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bestellung des Kämmerers
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Berichterstatter: Bürgermeister Büttner
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 933-IX
1. Sachverhalt:
Nach § 71 Abs. 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) besteht für kreisfreie Städte
die Verpflichtung, einen Beigeordneten zum Kämmerer zu bestellen. Eine vergleichbare Regelung
für kreisangehörige Gemeinden, die zudem keinen Beigeordneten bestellt haben, enthält das Gesetz nicht.
Bei der Stadt Bad Münstereifel wurde Herr Hans Orth mit Wirkung vom 01.12.1994 vom damaligen Stadtdirektor zum Stadtkämmerer bestellt.
Seit der Bestellung von Herrn Orth durch den damaligen Stadtdirektor hat sich die Rechtsauslegung zu § 71 GO NRW jedoch geändert. Bisher wurde die überwiegende Rechtsauffassung vertreten, dass in kreisangehörigen Gemeinden, die keinen Beigeordneten, sondern einen Lebenszeitbeamten zum Kämmerer bestellen, die Bestellung durch den Hauptverwaltungsbeamten, jetzt
Bürgermeister, gem. § 62 GO NRW zulässig ist. In Kommentierungen zur GO NRW gibt es jedoch
auch anderslautende Ausführungen.
Im Zuge der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, die u. a. wegen der Änderung der Gemeindordnung NRW erforderlich ist, wird daher auch die formale Bestellung des Stadtkämmerers
durch den Rat vorgeschlagen. Dies wird wegen der Brisanz der städtischen Haushaltswirtschaft
und des Nothaushaltsrechts für erforderlich gehalten und trägt zur Klarheit bei, sodass die Bestellung von Herrn Hans Orth zum Stadtkämmerer auch durch den Rat der Stadt angezeigt ist. Andernfalls wären u. a. die unterjährig in einer Vielzahl auftretenden haushaltsrechtlichen Beurteilungen und Entscheidungen, der in die Verwaltungszuständigkeit fallenden über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen vom Bürgermeister in Person zu treffen.
Der Bürgermeister ist für die Beschlussfassung stimmberechtigt.
2. Rechtliche Würdigung
wie vor
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel bestellt Herrn Stadtverwaltungsdirektor Hans Orth, wohnhaft
Holunderweg 14 in 53359 Rheinbach zum Kämmerer der Stadt Bad Münstereifel.