Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
24.04.2013
Erstellt
11.04.13, 15:05
Aktualisiert
11.04.13, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 161/2013
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 04.04.2013
gez. Brost
09.04.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
24.04.2013
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Ausschluss von einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder und Jugendhilfe; Verbesserung des Kinderschutzes
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Das neue Bundeskinderschutzgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist
der verbesserte Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Gewalt und
sexuellen Übergriffen. In diesem Rahmen wurde auch der § 72 a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter Personen) neu geregelt.
Die Neuregelung sieht vor, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe
miteinander verbindliche Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss der zuvor genannten
Personengruppe treffen. Hauptamtlich Beschäftigte und neben- sowie ehrenamtlich tätige
Personen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit, sollen deshalb durch regelmäßige Vorlage eines erweiterten
Führungszeugnisses nachweisen, dass sie nicht bezüglich einer Straftat gem. § 72 a Abs. 1 Satz
1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) rechtskräftig verurteilt worden sind. Dazu
gehören auch einschlägige Vorstrafen unterhalb der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen und
Freiheitsstrafen unter 3 Monaten.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge,
die von Vertretern freier und öffentlicher Träger auf Bundesebene erarbeitet wurden, liegen
inzwischen die Empfehlungen der Landesjugendämter, der kommunalen Spitzenverbände NRW
und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) vor. Der
Landesjugendring NRW hat vor diesem Hintergrund aktuell eine Arbeitshilfe für ehrenamtliche
Kräfte herausgegeben, die konkret auf die einzelnen Verfahrensschritte eingeht und
entsprechende Musteranlagen enthält.
In Erftstadt ist geplant, in diesem Jahr mit den freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen
abzuschließen mit dem Ziel, dass neben den haupt- und nebenamtlich Beschäftigten auch die
ehrenamtlich Beschäftigten in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe unabhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen verpflichtet werden, regelmäßig, d. h. spätestens alle 5 Jahre, ein erweitertes Führungszeugnis
vorzulegen. Auch die anderen Vereine, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden
diesbezüglich sensibilisiert. Dabei werden die langjährigen Erfahrungen, die Sport- und andere
Vereine haben, eine zielführende Gesprächsgrundlage sein. Die freien Träger und Vereine stellen
damit sicher, dass unter ihrer Verantwortung keine einschlägig vorbestraften Personen Kinder
oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden bzw. einen vergleichbaren
Kontakt zu ihnen haben.
Eine gemeinsame Mustervereinbarung auf Rhein-Erft-Kreisebene ist leider bislang nicht zustande
gekommen. Eine entsprechende Vorlage wird im nächsten JHA vorgelegt.
In Vertretung
(Erner)
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