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Antrag (Antrag bzgl. Ausschluss von einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder - und Jugendhilfe; Verbesserung des Kinderschutzes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
24.04.2013
Erstellt
11.04.13, 15:05
Aktualisiert
11.04.13, 15:05
Antrag (Antrag bzgl. Ausschluss von einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder - und Jugendhilfe; Verbesserung des Kinderschutzes) Antrag (Antrag bzgl. Ausschluss von einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder - und Jugendhilfe; Verbesserung des Kinderschutzes)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 161/2013 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 04.04.2013 gez. Brost 09.04.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 24.04.2013 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Ausschluss von einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder und Jugendhilfe; Verbesserung des Kinderschutzes Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Das neue Bundeskinderschutzgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der verbesserte Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen. In diesem Rahmen wurde auch der § 72 a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) neu geregelt. Die Neuregelung sieht vor, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss der zuvor genannten Personengruppe treffen. Hauptamtlich Beschäftigte und neben- sowie ehrenamtlich tätige Personen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, sollen deshalb durch regelmäßige Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachweisen, dass sie nicht bezüglich einer Straftat gem. § 72 a Abs. 1 Satz 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) rechtskräftig verurteilt worden sind. Dazu gehören auch einschlägige Vorstrafen unterhalb der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen unter 3 Monaten. Auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die von Vertretern freier und öffentlicher Träger auf Bundesebene erarbeitet wurden, liegen inzwischen die Empfehlungen der Landesjugendämter, der kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) vor. Der Landesjugendring NRW hat vor diesem Hintergrund aktuell eine Arbeitshilfe für ehrenamtliche Kräfte herausgegeben, die konkret auf die einzelnen Verfahrensschritte eingeht und entsprechende Musteranlagen enthält. In Erftstadt ist geplant, in diesem Jahr mit den freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen abzuschließen mit dem Ziel, dass neben den haupt- und nebenamtlich Beschäftigten auch die ehrenamtlich Beschäftigten in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe unabhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen verpflichtet werden, regelmäßig, d. h. spätestens alle 5 Jahre, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Auch die anderen Vereine, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden diesbezüglich sensibilisiert. Dabei werden die langjährigen Erfahrungen, die Sport- und andere Vereine haben, eine zielführende Gesprächsgrundlage sein. Die freien Träger und Vereine stellen damit sicher, dass unter ihrer Verantwortung keine einschlägig vorbestraften Personen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden bzw. einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben. Eine gemeinsame Mustervereinbarung auf Rhein-Erft-Kreisebene ist leider bislang nicht zustande gekommen. Eine entsprechende Vorlage wird im nächsten JHA vorgelegt. In Vertretung (Erner) -2-