Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur RD 958-IX
6. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
vom ________
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.077.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 09.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am
___________
folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006
beschlossen:
Artikel 1
§ 11 Gebührensatz
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren
erhoben. Die Gebühr für die Entsorgung beträgt:
a)
b)
c)
14,00 € je m³ Abwasser bei herkömmlichen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1
4,92 € je m³ Abwasser bei vollbiologischen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1
2,65 € je m³ Abwasser bei abflusslosen Gruben gem. § 6 Abs. 2.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Neben der mengenmäßigen Gebühr gem. Abs. 1 fallen zusätzliche Gebühren an:
a) bei erheblichem Mehraufwand:
Einsatz einer Schlauchlänge über 30 Meter
je Einsatz
71,00 €
Einsatz einer Schlauchlänge über 50 Meter
je Einsatz
130,00 €
Einsatz eines kleineren Fahrzeuges
je Einsatz
130,00 €
b) Noteinsatz montags- freitags von 6.00 – 18.00 Uhr
je Stunde
179,00 €
c) Noteinsatz montags- freitags von 18.00 – 06.00 Uhr
je Stunde
223,00 €
d) Noteinsatz Wochenende/Feiertage
je Stunde
268,00 €
Berechnungsgrundlage für die Noteinsatzentgelte sind die der Stadt vom Abfuhrunternehmen in Rechnung gestellten Stunden.
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.