Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 13.11.2012
- Der Bürgermeister Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 952-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
05.12.2012
Rat
11.12.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wassergebühren 2013
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Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter W. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(X) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 952-IX
1. Sachverhalt:
Gemäß § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO NRW; Grundsätze der Einnahmebeschaffung)
gelten Gebühren als vorrangige Einnahmequelle. Gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
(KAG) NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Um diesem Gesetzesauftrag
gerecht zu werden, sind jährlich wiederkehrende Gebührenbedarfsberechnungen vorzunehmen.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sind Kostenüberdeckungen am
Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb diese Zeitraumes ausgeglichen werden.
Der Jahresverlust 2010 betrug rd. 225.300 €. In der Gebührenbedarfsberechnung Wassergebühren für 2012 wurde bereits ein Teilbetrag des Jahresverlustes 2010 in Höhe von 80.000 € eingestellt. Der restliche Jahresverlust in Höhe von rd. 145.300 € ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in die Gebührenbedarfsberechnung Wassergebühren für 2013 einzustellen.
Der Erfolgsplan 2013 weist gegenüber dem Vorjahr 2012 eine Kostenminderung von 72.500 € aus
(siehe Anlage 3). Danach kann der Jahresverlust (Restbetrag) 2010 ohne Gebührenerhöhung
abgedeckt werden, obwohl für 2013 ein geringerer Wasserverbrauch prognostiziert wird.
2. Rechtliche Würdigung
Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) aufgrund Kostendeckungsprinzip § 6 Abs. 1 KAG
NRW
3. Finanzielle Auswirkungen
Der Verlust (Restbetrag) für 2010 in Höhe von 145.300 € ist in die Gebührenbedarfsberechnung
Wassergebühren für 2013 eingestellt.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
entfällt
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
1. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 und 2 zu RD-Nr. 952-IX) ist geprüft und gebilligt.