Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
77 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
27. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der
Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt
Bad Münstereifel) vom 10.12.1980
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436), der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung
vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.06.2009 (GV.NRW. 2008 S. 394) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung
am
folgende 27. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Münstereifel (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Münstereifel) vom 10.12.1980 beschlossen:
§1
§ 2 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz- wird wie folgt geändert:
1.
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Wird von der Stadt die Straßenreinigung (Sommerreinigung) maschinell oder manuell
durchgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3)
unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße bei einer einmaligen wöchentlichen
Reinigung 2,48 Euro jährlich. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend. Die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergibt sich
aus dem Straßenverzeichnis.
2.
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Winterwartung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen
wird, die überwiegend
a) dem überörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem Anliegerverkehr dient
d) dem Fußgängergeschäftsverkehr dient
1,11 Euro
1,12 Euro
1,15 Euro
1,17 Euro
§2
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft
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