Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
06.12.12, 18:17
Aktualisiert
06.12.12, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 27.11.2012
- Der Bürgermeister Az: 13-09-70, Schi
Nr. der Ratsdrucksache: 969-IX
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Sitzungsfolge
Termin
Rat
11.12.2012
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Datenschutz im Bereich der Ratsunterlagen
hier: Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen in Sachen Holzverkaufslisten
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Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Mit der Übernahme eines Mandates in einem kommunalen Gremium haben Rats- und Ausschussmitglieder die Möglichkeit, gestaltend auf die Entwicklung der Stadt und die Lebensumstände ihrer Einwohner einzuwirken. Mit dieser Aufgabe übernehmen sie gleichzeitig eine besondere Verantwortung gegenüber den Einwohnern der Stadt im Hinblick auf deren Persönlichkeitsrecht, zu denen auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. Es ist in
verschiedenen Fällen notwendig und unvermeidbar, dass Ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit persönliche Daten der Einwohner bekannt werden, mit denen Sie umgehen müssen und die sie bei
ihren Entscheidungen zu berücksichtigen haben.
Soweit bereichsspezifische Regelungen nicht bestehen, finden die Regelungen des Gesetzes zum
Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Datenschutzgesetz NRW) unmittelbare
Anwendung. Ziel dieses Gesetzes ist es, das Recht des Einzelnen zu schützen, grundsätzlich
Seite 2 von Ratsdrucksache 969-IX
selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (§ 1 DSG NRW). Dieses
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 Grundgesetz und ist durch Art. 4 Abs. 2 der Verfassung für das Land NRW ausdrücklich
festgeschrieben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß § 4 DSG NRW nur zulässig, wenn das
DSG NRW oder eine andere Rechtsvorschrift es erlauben oder die betroffene Person eingewilligt
hat.
Das Gesetz stellt alle Formen der Datenverarbeitung unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit.
Es dürfen somit nur und ausschließlich solche Daten übermittelt werden, deren Kenntnis zur konkreten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Für die kommunalen Gremien bedeutet dies, dass seitens der Verwaltung grundsätzlich zu prüfen ist, ob eine Entscheidungsfindung im Rat und in den
Auschüssen auch ohne konkreten Bezug zu personenbezogenen Daten möglich ist.
Sofern Unterlagen für den Rat oder zuständigen Ausschuss benötigt werden, die auch personenbezogene Daten enthalten, auf die es aber für die Beratung nicht ankommt, so sind dieses Daten
zu anonymisieren.1
Weiterhin gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Das bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen mit dem Ziel auszurichten sind, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu
anonymisieren oder pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und
keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(§ 3 a Bundesdatenschutzgesetz).
Auch wenn Ratsmitglieder und Ausschussmitglieder nach § 30 GO NRW zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind, darf mit personenbezogenen Daten nur sehr sparsam umgegangen werden.
Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Tagesordnungspunkt in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzung beraten werden soll.
In der Sitzung des Betriebsausschusses „Forstbetrieb“ wurde am 05.10.2011 (RD 619-IX) ein
Grundsatzbeschluss zur Brennholzvermarktung im Forstbetrieb der Stadt Bad Münstereifel gefasst.
Gleichzeitig wurde von den Ausschussmitgliedern eine Liste über sämtliche Brennholzverkäufe an
Selbstwerber gefordert. Aus datenschutzrechtlichen Gründen konnte die geforderte Namensliste
dem Ausschuss nicht vorgelegt werden. Lediglich eine pseudonymisierte Liste hätte vorgelegt
werden dürfen.
Der SPD Ortsverein Bad Münstereifel hat sich daraufhin mit Schreiben vom 08.05.2012 mit einer
Eingabe an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NordrheinWestfalen (LDI NRW) gewandt, dessen Stellungnahme nun vorliegt und die zu Ihrer Kenntnisnahme beifügt ist.
Zwischenzeitlich haben zwei Ratsmitglieder von ihrem Akteneinsichtsrecht gem. § 55 GO NRW
Gebrauch gemacht. Da das Akteneinsichtsrecht der Ratsmitglieder nicht nach datenschutzrechtlichen sondern kommunalrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, hat die Verwaltung parallel
zur Eingabe an den LDI NRW auch eine Stellungnahme vom Städte- und Gemeindebund eingeholt. Diese Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW liegt nun ebenfalls vor und
geht Ihnen ebenfalls zur Kenntnis zu.
2. Rechtliche Würdigung
1
Quelle: „Datenschutz in kommunalen Vertretungsorganen“ – Orientierungshilfe Stand: 1/2003 vom Landesbeauftragten für Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern
Seite 3 von Ratsdrucksache 969-IX
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel