Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
17.01.13, 18:15
Aktualisiert
17.01.13, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.12.2012
- Der Bürgermeister Az: 84-24-05
Nr. der Ratsdrucksache: 975-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
29.01.2013
Rat
19.03.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Wirtschaftsweges Gemarkung
Mutscheid, Flur 8, Nr. 303, Hüllenfeld
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Berichterstatter: Herr Malburg
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 975-IX
1. Sachverhalt:
Der Wirtschaftsweg Gemarkung Mutscheid, Flur 8, Nr. 303, Hüllenfeld, groß: 250 m², wurde im
Flurbereinigungsverfahren Mutscheid –M.116- als solcher ausgewiesen.
Die Verbindungs- und Zufahrtfunktion ist bei diesem Weg nicht gegeben. Die angrenzenden Parzellen werden durch die weiteren Wirtschaftswege ausreichend erschlossen. Eine Notwendigkeit
zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsweges liegt nicht vor.
Nach Aufhebung der Zweckwidmung ist vorgesehen, die Fläche zu übertragen, damit diese mit in
die Nutzung einbezogen werden kann.
2. Rechtliche Würdigung
Nach § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Da eine Veräußerung von öffentlichen Wegeflächen nicht möglich ist, ist daher zunächst die Entwidmung durchzuführen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Entwidmung und anschließende Veräußerung entfallen Unterhaltungsarbeiten.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Unterhaltungspflicht, die von den Stadtwerken, Bereich Tiefbau und Bereich Bauhof, obliegt,
entfällt durch die Übertragung.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird empfohlen, die Entwidmung gemäß der als Anlage beigefügten Satzung vorzunehmen
und anschließend die Fläche zu veräußern.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die Satzung vom
wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.