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Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste (Teil B) der Stadt Erftstadt Eintragung eines Kreisgraben (Gräberfeld) in die städtische Denkmalliste (Teil B) unter der lfd. BoD-Nr.042)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
11.06.2013
Erstellt
30.05.13, 06:06
Aktualisiert
30.05.13, 06:06
Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste (Teil B) der Stadt Erftstadt
Eintragung eines Kreisgraben (Gräberfeld) in die städtische Denkmalliste (Teil B) unter der lfd. BoD-Nr.042)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 219/2013 Az.: 63 -BM 263 / BoD-042 Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 14.05.2013 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 11.06.2013 BM / Dezernent Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Eintragung in die Denkmalliste (Teil B) der Stadt Erftstadt Eintragung eines Kreisgraben (Gräberfeld) in die städtische Denkmalliste (Teil B) unter der lfd. BoD-Nr.042 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Gez. Overhoff Erftstadt, den 22.05.2013 Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Eintragung des Kreisgrabens (Gräberfeld) gemäß vorliegendem Antrag vom 10.12.2012 des Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in der Gemarkung X, Flur X, Flurstück X in Erftstadt unter der lfd. BoD-Nr. 042. Begründung: Der Kreisgraben (Gräberfeld) kann als Rest eines Hügelgrabens angesehen werden. Weitere Kreisgräben befinden sich in unmittelbarer Nähe. Bei dem im Luftbildbefund dargestellten Kreisgraben handelt es sich nur um einen Ausschnitt der ehemals vorhandenen Gräberfelder. Der Kreisgraben dokumentiert einen Grabhügel, der als zentraler Bestattungsort anzusprechen ist und in dem und / oder um den herum weitere Bestattungen erfolgten. Dabei dürfte es sich in erster Linie um Brandgräber mit Urnenbestattungen gehandelt haben. Für den Schutz und Erhalt der Kreisgrabenanlage stehen wissenschaftliche Gründe im Vordergrund, da sich an den erhaltenen Zeugnissen im Boden noch offene Fragen zur Besiedlung und den Bestattungsriten klären lassen. An der Erhaltung des Bodendenkmals besteht ein öffentliches Interesse, da es für die Geschichte des Menschen, der Stadt Erftstadt und seiner Umgebung bedeutend ist und insbesondere volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Gründe für seine Erhaltung sprechen. Die Voraussetzungen des § 2 DSchG NW sind somit als erfüllt anzusehen. Die Verwaltung empfiehlt der Unterschutzstellung dieser Kreisgrabenanlage zuzustimmen. In Vertretung (Erner) Anlage: Formblatt