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Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen hier: Sachstandsmitteilung zum Thema "Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen")

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
135 kB
Datum
05.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22
Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen
hier: Sachstandsmitteilung zum Thema "Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen") Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 19.11.2012 - Der Bürgermeister Az: SW 2 Nr. der Ratsdrucksache: 502-IX/Z-5 __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 05.12.2012 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Anfragen und Mitteilungen hier: Sachstandsmitteilung zum Thema "Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen" __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller, Fr. Heller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW 1 SW 2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ Seite 2 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-5 1. Sachverhalt: A) Vorgesehene Änderungen zur Prüfpflicht gemäß § 61 a Landeswassergesetz (LWG) NRW Die folgenden Änderungen des § 61 a Landeswassergesetz (LWG) NRW sind aktuell durch die Landesregierung vorgesehen und in einem Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht worden: Formelle Änderungen    § 61 a LWG NRW soll gestrichen werden. § 61 LWG NRW soll eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthalten, worin sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung geregelt werden. In einem neuen § 53 Abs. 1 e LWG NRW soll geregelt werden, dass die Kommunen durch Satzung Prüffristen regeln können (aber nicht müssen), wenn die künftige Rechtsverordnung keine Prüffristen für Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten vorgibt. Inhaltliche Änderungen      Innerhalb von Wasserschutzgebieten soll die Prüfpflicht beibehalten werden. o Diese soll für bestehende Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, auf den 31.12.2015 festgelegt werden. o Alle anderen Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 geprüft werden. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die Prüffristen für private Abwasserleitungen komplett entfallen (bei Abwasserleitungen mit industriellem/gewerblichem Abwasser bleibt die Prüfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen bestehen). Für die Sanierung sollen folgende Fristen gelten: o Schadensklasse A: kurzfristig o Schadensklasse B: 10 Jahre o Schadensklasse C: keine Sanierung erforderlich Die Sanierung wird durch die Landesregierung durch zinsverbilligte Kredite gefördert. Eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht der Kommunen über die Durchführung der Dichtheitsprüfung soll bestehen bleiben. Genaueres kann der StGB NRW-Mitteilung vom 14.11.2012 (Anlage 1) entnommen werden. B) Beabsichtigte Vorgehensweise der Verwaltung Aktuell sind die Grundstückseigentümer in Bad Münstereifel per Satzung verpflichtet, die Dichtheitsprüfung innerhalb festgesetzter Fristen durchführen zu lassen. Mit Ratsdrucksache Nr. 502-XI/Z-4 vom 07.03.2012 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass aufgrund beabsichtigter Änderungen entsprechend der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände die weitere Entwicklung im Landtag abgewartet würde und zunächst keine Dichtheitsnachweise angefordert würden. Darüber wurden auch die Bürger im Amtsblatt vom 30.03.2012 informiert. Der Gesetzesentwurf wurde nach der 1. Lesung am 08.11.2012 an den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - federführend - und an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen. Die Verwaltung beabsichtigt, die Bürger im nächsten Amtsblatt über den Gesetzesentwurf zu informieren. Bevor jedoch weitere Veranlassungen (bspw. Entwurf zur Satzungsänderung) getroffen werden, wird die Stadtverwaltung gemäß der Empfehlung des StGB NRW abwarten, wie die gesetzliche Neuregelung endgültig aussieht. Seite 3 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-5 2. Rechtliche Würdigung keine 3. Finanzielle Auswirkungen keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine