Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
135 kB
Datum
05.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 19.11.2012
- Der Bürgermeister Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 502-IX/Z-5
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Sitzungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
05.12.2012
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Anfragen und Mitteilungen
hier: Sachstandsmitteilung zum Thema "Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen"
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Berichterstatter: Herr W. Müller, Fr. Heller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 1
SW 2
_________________
Bürgermeister
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Seite 2 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-5
1. Sachverhalt:
A) Vorgesehene Änderungen zur Prüfpflicht gemäß § 61 a Landeswassergesetz (LWG) NRW
Die folgenden Änderungen des § 61 a Landeswassergesetz (LWG) NRW sind aktuell durch die
Landesregierung vorgesehen und in einem Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht worden:
Formelle Änderungen
§ 61 a LWG NRW soll gestrichen werden.
§ 61 LWG NRW soll eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthalten,
worin sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung geregelt werden.
In einem neuen § 53 Abs. 1 e LWG NRW soll geregelt werden, dass die Kommunen
durch Satzung Prüffristen regeln können (aber nicht müssen), wenn die künftige
Rechtsverordnung keine Prüffristen für Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten vorgibt.
Inhaltliche Änderungen
Innerhalb von Wasserschutzgebieten soll die Prüfpflicht beibehalten werden.
o Diese soll für bestehende Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches
Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, auf den 31.12.2015 festgelegt werden.
o Alle anderen Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis
zum 31.12.2020 geprüft werden.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die Prüffristen für private Abwasserleitungen
komplett entfallen (bei Abwasserleitungen mit industriellem/gewerblichem Abwasser bleibt
die Prüfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen bestehen).
Für die Sanierung sollen folgende Fristen gelten:
o Schadensklasse A: kurzfristig
o Schadensklasse B: 10 Jahre
o Schadensklasse C: keine Sanierung erforderlich
Die Sanierung wird durch die Landesregierung durch zinsverbilligte Kredite gefördert.
Eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht der Kommunen über die Durchführung der
Dichtheitsprüfung soll bestehen bleiben.
Genaueres kann der StGB NRW-Mitteilung vom 14.11.2012 (Anlage 1) entnommen werden.
B) Beabsichtigte Vorgehensweise der Verwaltung
Aktuell sind die Grundstückseigentümer in Bad Münstereifel per Satzung verpflichtet, die Dichtheitsprüfung innerhalb festgesetzter Fristen durchführen zu lassen.
Mit Ratsdrucksache Nr. 502-XI/Z-4 vom 07.03.2012 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass aufgrund
beabsichtigter Änderungen entsprechend der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände
die weitere Entwicklung im Landtag abgewartet würde und zunächst keine Dichtheitsnachweise
angefordert würden. Darüber wurden auch die Bürger im Amtsblatt vom 30.03.2012 informiert.
Der Gesetzesentwurf wurde nach der 1. Lesung am 08.11.2012 an den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - federführend - und an den
Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen.
Die Verwaltung beabsichtigt, die Bürger im nächsten Amtsblatt über den Gesetzesentwurf zu informieren. Bevor jedoch weitere Veranlassungen (bspw. Entwurf zur Satzungsänderung) getroffen
werden, wird die Stadtverwaltung gemäß der Empfehlung des StGB NRW abwarten, wie die gesetzliche Neuregelung endgültig aussieht.
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2. Rechtliche Würdigung
keine
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine