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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 958-IX/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
77 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
12.12.12, 18:16
Aktualisiert
12.12.12, 18:16
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 958-IX/Z-1)

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Inhalt der Datei

Anlage zur RD 958-IX/Z-1 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.077.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 09.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am ___________ folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 beschlossen: Artikel 1 § 11 Gebührensatz a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühr für die Entsorgung beträgt: a) b) c) 4,92 € je m³ Abwasser bei herkömmlichen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1 2,65 € je m³ Abwasser bei vollbiologischen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1 14,00 € je m³ Abwasser bei abflusslosen Gruben gem. § 6 Abs. 2. b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: Neben der mengenmäßigen Gebühr gem. Abs. 1 fallen zusätzliche Gebühren an: a) bei erheblichem Mehraufwand: Einsatz einer Schlauchlänge über 30 Meter je Einsatz 71,00 € Einsatz einer Schlauchlänge über 50 Meter je Einsatz 130,00 € Einsatz eines kleineren Fahrzeuges je Einsatz 130,00 € b) Noteinsatz montags- freitags von 6.00 – 18.00 Uhr je Stunde 179,00 € c) Noteinsatz montags- freitags von 18.00 – 06.00 Uhr je Stunde 223,00 € d) Noteinsatz Wochenende/Feiertage je Stunde 268,00 € Berechnungsgrundlage für die Noteinsatzentgelte sind die der Stadt vom Abfuhrunternehmen in Rechnung gestellten Stunden. Artikel 2 Die Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.