Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
98 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 10.09.2012
- Der Bürgermeister Az: 13-32-10 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 908-IX
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Beratungsfolge
Termin
Rat
02.10.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt
Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2014 und fort folgende
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 908-IX
1. Sachverhalt:
Das Wahlgebiet wird in so viele Wahlbezirke eingeteilt, wie Vertreter in Wahlbezirken zu wählen
sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG).
Die Gemeinden und Kreise konnten bisher bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode
durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern durfte dabei nicht unterschritten werden. Von dieser
Regelung hat die Stadt Bad Münstereifel bereits 1998 Gebrauch gemacht, und die Zahl der Vertreter um vier verringert. Dies wurde als dauerhafte Regelung in § 8 Absatz 5 der Hauptsatzung
festgeschrieben und gilt aufgrund dessen für alle Kommunalwahlen nach 1998.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen und dem Beschluss zum Haushaltskonsolidierungskonzept
wurde auch die Verkleinerung des Stadtrates um zwei weitere Sitze durch den Rat als Einsparmaßnahme beschlossen. Hierzu bedarf es noch eines formellen Satzungsbeschlusses.
Die bisherige Regelung in der Hauptsatzung soll daher in den nachfolgenden Beratungen zur Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden. Hierzu wird der Erlass einer neuen separaten Satzung vorgeschlagen; nach derzeit herrschender Rechtsauffassung ist dies üblich. Die Regelung ist
nicht Pflichtinhalt der Hauptsatzung gem. Gemeindeordnung. Sie kann per Satzung mittels einfachem Ratsbeschluss herbeigeführt und ebenso aufgehoben werden. Bliebe die Regelung Bestandteil der Hauptsatzung, wäre bei Änderungen immer eine Änderung der Hauptsatzung mittels
qualifizierter Mehrheit erforderlich.
Um nunmehr innerhalb der Frist die erforderliche Satzung erlassen zu können, hat die Verwaltung
geprüft, in welchen Bereichen eine Zusammenlegung von zwei Wahlbezirken praktikabel erscheint.
Rein rechnerisch ist eine Reduzierung unproblematisch, da lediglich die Größe der Wahlbezirke
geändert wird. Bei der tatsächlichen Umsetzung sind jedoch verschiedene Strukturen zu beachten.
Insbesondere muss die Bildung sinnvoller Stimmbezirke möglich sein. Die Teilung kleinerer Orte
scheidet daher aus, da sonst zwei Wahllokale einzurichten wären.
Grundsätzlich ergeben sich unter Beachtung der o. a. Gegebenheiten zwei Bereiche, in denen
eine sinnvolle Zusammenlegung möglich wäre.
Dies wäre zum einen eine Zusammenlegung der nördlichen Kernstadtbereiche (Bendenweg, Heinenstraße und die Wohnsiedlung auf dem Uhlenberg) zu einem der beiden Iversheimer Wahlbezirke. Zum anderen eine Reduzierung der drei Wahlbezirke Effelsberg, Wald und Houverath in
zwei Wahlbezirke.
Die konkrete Entscheidung trifft jedoch der Wahlausschuss im Rahmen des Beschlusses zur Bildung der Wahlbezirke.
2. Rechtliche Würdigung
Die neue Regelung im Kommunalwahlrecht sieht vor, dass der Beschluss zur Reduzierung der
Anzahl der Ratsmandate nunmehr bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode
(21.10.2009) zu erfolgen hat. Dies wäre der 20.07.2013. Für die Kommunalwahlen 2014 gilt wegen der Zusammenlegung mit der Europawahl eine verkürzte Wahlperiode. Hier sieht Art. 12 des
Gesetzes zur Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen
(KWahlZG) eine um vier Monate vorgezogene Frist, also den 20.03.2013 vor.
3. Finanzielle Auswirkungen
Da neben der Reduzierung eines Wahlbezirkes gleichzeitig auch ein Listenbewerber entfällt, würde der Rat um zwei Mandate verkleinert. Hierbei ergeben sich Einsparungen von ca. 5.300 Euro
pro Jahr.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Seite 3 von Ratsdrucksache 908-IX
Es wird vorgeschlagen, die beigefügte Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2014 und fort
folgende zu beschließen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten
des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2014 und fort folgende wird
beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung im Amtsblatt bekannt zu machen.