Daten
Kommune
Titz
Größe
66 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
10.02.14, 18:02
Aktualisiert
10.02.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Der Bürgermeister
Mitteilung
Nr.:
25/2014
FB 3
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Christian Canzler
02463-659-20
06.02.2014
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
06.02.2014
Rat
13.02.2014
Betreff:
Landmaschinen und Landtechnik Zimmermann;
erneute Offenlage der 15. Änderung des Flächennutzungsplans und
des Vorhaben- und Erschließungsplan Titz V 3 "Landmaschinen und
Landtechnik" in der Ortslage Ameln
Beschlussvorschlag:
Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Diese thematisch eher dem Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt als zuständigem Fachausschuss zuzuordnende Mitteilung beruht auf Erkenntnissen, die der Gemeindeverwaltung
erst nach der Ausschusssitzung vom 04.2.2014 bekannt geworden sind. Daher erfolgt die Mitteilung im Haupt- und Finanzausschuss als einem nach der Gemeindeordnung wichtigsten
Pflichtausschüsse und sodann im Rat der Gemeinde Titz am 13.2.2014.
Bekanntlich wurde für die Firma Landtechnik Zimmermann in Titz-Ameln mit dem Ziel der
Standortsicherung ein vorhabenbezogener Bebauungsplan sowie die 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Titz aufgestellt. Zur Vorbereitung der Satzungsbeschlüsse
lagen beide Bauleitpläne in der Zeit vom bis öffentlich aus.
In seiner Sitzung am 02.10.2013 beschloss der Rat der Gemeinde Titz (nach Abwägung) den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB und ebenfalls (nach Abwägung) den Flächennutzungsplan und die Beantragung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB.
Am 5.2.2013 teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass sie keine Genehmigung zur Änderung
des Flächennutzungsplans zu erteilen gedenkt. Hintergrund ist ein zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse noch nicht bekanntes Urteil vom 18.7.2013 des Bundesverwaltungsgerichts
(Aktenzeichen 4 CN 3.12), bekannt gemacht per Verfügung der Bezirksregierung Köln vom
16.12.2013. Hiernach ist in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB ausführlicher darzustellen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind (u.a. durch Zusammenfassung der behandelten Umweltbelange zu Themenblöcken und
einer schlagwortartigen Charakterisierung), um eine hinreichende Anstoßwirkung der Bekanntmachung zu erreichen. Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen wenden diese
(neue) Rechtsprechung auch auf noch nicht abgeschlossene Genehmigungsverfahren an, daher
ist nicht nur die Gemeinde Titz von solchen Genehmigungsversagungen betroffen.
Unabhängig von wenigen weiteren Bemängelungen in der Bekanntmachung durch die Bezirksregierung Köln, die nach erster Sichtung seitens der Verwaltung ohne erneute Offenlage geheilt
werden könnten, führt die neue Rechtsprechung zur erneuten Offenlage; dies wurde der Gemeinde Titz durch die Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen, Dr. Felix Pauli, die um Einschätzung
der Situation gebeten wurden, auch empfohlen, da ein solcher Bekanntmachungsfehler einen
beachtlichen Rechtsmangel darstellen und bei ordnungsgemäßer Rüge zur Unwirksamkeit bzw.
Anfechtbarkeit der Pläne führen kann. Um den formalen Anforderungen, die sich durch dieses
aktuelle Urteil ergeben, gerecht zu werden, und die nötige Rechtssicherheit für die Vorhabenträgerin zu schaffen, ist eine erneute öffentliche Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB mit entsprechend erweitertem Bekanntmachungstext notwendig.
Eine ebenfalls von der Bezirksregierung Köln vorgenommen materiell-rechtliche Überprüfung
des Flächennutzungsplans hat indes keine Beanstandungen ergeben.
Die Gemeindeverwaltung trifft derzeit alle Vorbereitungen zur zeitnahen, erneuten Offenlage
sowohl der 15. Änderung des Flächennutzungsplans als auch den Vorhaben- und Erschließungsplans Titz V 3 "Landmaschinen und Landtechnik", so wird z.B. der Text der Bekanntmachungen in der kommenden Woche mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Sollten weitere
Abstimmungen oder Entscheidungen nötig werden, wird die Verwaltung hierüber zeitnah informieren und diese ebenfalls vorbereiten bzw. einleiten.
(Frantzen)
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