Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
78 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
25.01.13, 10:33
Aktualisiert
25.01.13, 10:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Erftstadt
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
für das Haushaltsjahr 2013
(Hebesatz-Satzung 2013)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der derzeit geltenden
Fassung, und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), in der derzeit geltenden Fassung und des § 25 des
Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), in der derzeit geltenden Fassung hat der
Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am …… folgende Satzung über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen:
§1
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
295 v. H.
495 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
440 v. H.
§2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft
Bekanntmachungsordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO
NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung
der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Der Bürgermeister