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Beschlussvorlage (Befristete Bestellung zum Betriebsleiter des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
149 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
17.01.13, 15:06
Aktualisiert
17.01.13, 15:06
Beschlussvorlage (Befristete Bestellung zum Betriebsleiter des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft) Beschlussvorlage (Befristete Bestellung zum Betriebsleiter des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 34/2013 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 4 Datum: 17.01.2013 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Hauptausschuss Betrifft: - 20 - Termin 31.01.2013 gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent 17.01.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Befristete Bestellung zum Betriebsleiter des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. 1.1 oder 2. 2.1 2.2 Der 1. Beigeordnete, Herr Erner, wird gemäß § 3 der Eigenbetriebssatzung, befristet bis zum 30.06.2013 , zum 1. Betriebsleiter des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft bestellt. Bei Stimmengleichheit in der Betriebsleitung gibt die Stimme des 1. Betriebsleiters / des technischen Betriebsleiters den Ausschlag. Der Kämmerer, Herr Heil, wird gemäß § 3 Eigenbetriebssatzung, befristet bis zum 30.06.2013, zum Betriebsleiter des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft bestellt. Herr …………………… wird zum 1. Betriebsleiter bestellt. Bei Stimmengleichheit in der Betriebsleitung gibt die Stimme des 1. Betriebsleiters / des Betriebsleiters den Ausschlag. Begründung: Für den ausgeschiedenen 1. Betriebsleiter, Herrn Dr. Rips, ist ein Nachfolger zu bestellen. Der Rat ist den Empfehlungen des Stadt- und Gemeindebundes NRW bei der Beschlussfassung der Betriebssatzungen gefolgt. In der, aus der Musterfassung „Betriebsatzung“ (als Anlage beigefügt) des NWStGB übernommenen Regelung, wird eine Betriebsleitung, bestehend aus zwei Personen gebildet, die gemeinsam als Betriebsleitung handeln. Der Rat der Stadt Erftstadt hat sich seinerzeit für die Besetzung der jeweiligen Betriebsleitung als Kollegialorgan mit zwei gleichberechtigten Mitgliedern entschieden. Diese leiten als Kollegialorgan gemeinsam den jeweiligen Eigenbetrieb selbständig, insbesondere obliegt ihnen die laufende Betriebsführung, die Verantwortung für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes und die Vertretung der Stadt Erftstadt gem. § 3 Abs.1 EigVO in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes nach außen. Diese Verantwortlichkeiten werden von dem Kollegialorgan „Betriebsleitung“ wahrgenommen; dieses Kollegialorgan haftet auch für Schäden. Die Betriebsleitung handelt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Gremium gemeinsam; eine Vertretung bzw. Geschäftsleitung der Eigenbetriebe durch eine Einzelperson ist nicht vorgesehen. Seit der Bildung der Eigenbetriebe wurde jeweils der amtierende Bürgermeister zum 1. Betriebsleiter bestellt. Die Betriebssatzungen und die EigVO schreiben ausdrücklich vor, dass, wenn der Bürgermeister oder ein Beigeordneter der Betriebsleitung angehören, dieser „Erster Betriebsleiter“ ist. Eine nach § 2 Abs.2 Satz 3 EigVO vorgeschriebene Regelung für den Fall der Stimmengleichheit bei Entscheidungen der Betriebsleitung fehlt derzeit in den städtischen Eigenbetriebssatzungen. Die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes aus der Mustersatzung, dass bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen der Betriebsleitung, die Stimme des 1. Betriebsleiters den Ausschlag gibt, wurde nicht aufgenommen. Eine Regelung durch den Rat ist daher erforderlich. Zur rechtssicheren Umsetzung dieses Teilbeschlusses ist zudem eine entsprechende Änderung der drei Betriebssatzungen erforderlich. Sofern weder der Bürgermeister noch ein Beigeordneter der Betriebsführung angehören, ist gemäß den städtischen Eigenbetriebssatzungen vom Rat ein Mitglied der Betriebsleitung zum 1. Betriebsleiter zu bestellen. Bei einer gleichberechtigten Betriebsführung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Eigenbetriebsverordnung eine Regelung für den Fall der Stimmengleichheit in der Betriebssatzung zu treffen. Die derzeitige Vakanz in der Betriebsleitung widerspricht den Regelungen in den geltenden Eigenbetriebssatzungen für die Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt. Zur rechtlich fehlerfreien Vertretung und Geschäftsführung der städtischen Eigenbetriebe für die Zeit bis zum Abschluss der Bürgermeisterwahl schlage ich die befristete Bestellung eines Eigenbetriebsleiters zur Vervollständigung der Betriebsleitung bis zum 30.06.2013 vor. In Vertretung (Erner) -2-