Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
06.02.2013
Erstellt
25.01.13, 10:33
Aktualisiert
25.01.13, 10:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Grundsätze
für die Aufnahme von behinderten Kindern in die integrierten
Kindergartengruppen der städtischen Kindertagesstätten
Grundsätzlich können nur Kinder, die in Erftstadt wohnen und polizeilich mit 1. Wohnsitz gemeldet sind, aufgenommen werden.
Die Anerkennung nach § 53 SGB XII muss vorliegen.
Die Aufnahme erfolgt nach pädagogischen Gesichtspunkten im Sinne der Gesamtgruppenkonstellation.
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Entscheidend für die Aufnahme ist die Zusammensetzung der Gruppe, die Situation des
Kindes und die Leistungsfähigkeit des pädagogischen Personals.
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Die Behinderungsart und der -grad des aufzunehmenden Kindes darf den Bedürfnissen der
Gesamtgruppe nicht entgegenstehen.
Zum Wohle der Kinder und der Gesamtgruppe wird bei Aufnahme eine dreimonatige Probezeit
Voraussetzung, Eingewöhnungsphasen bis zu fünf Monaten werden eingeräumt.
Ungeachtet der Staatsangehörigkeit und Religion ist eine Aufnahme möglich.
Erklärung:
Das Aufnahmeverfahren für die integrierte Gruppe weicht von der Belegung der Kindergartenplätze dahingehend ab, dass nicht altersgemäß analog der Kindergartenaufnahmekriterien belegt
wird. Das jüngere kann dem älteren Kind vorgezogen werden.
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